nu:legal · recht.nulegal.eu

# Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 09.07.2026 – C-575/26

ECLI:EU:C:2026:575  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 9. Juli 2026(1)

Rechtssache C‑435/25

Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

gegen

GUT GEKAUFT Reformhäuser GmbH,

Beteiligte:

M.E.G. Gottlieb Diaderman-Haus GmbH & Co. KG,

Korea Ginseng Vertriebs GmbH (KGV)

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Kosmetische Mittel – Verpflichtungen der Händler – Umfang – Verbot irreführender Angaben – Unlautere Geschäftspraktiken – Richtlinie 2005/29/EG – Anwendungsbereich – Händler eines kosmetischen Mittels, der eine irreführende Werbeaussage des Herstellers verwendet “

I. Einleitung

1. Kann der Händler eines kosmetischen Mittels, der die vom Hersteller übermittelten Werbeaussagen über dieses Erzeugnis unverändert übernimmt, um sie zu verbreiten, dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel(2) verstoßen?

2. Diese Frage wird der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu beantworten haben, wozu es einer Auslegung sowohl der Bestimmungen dieser Verordnung als auch des Verhältnisses dieser Bestimmungen zu denen der Richtlinie 2005/29/EG(3) über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt bedarf.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Verordnung Nr. 1223/2009

3. In den Erwägungsgründen 4, 11, 13 und 51 der Verordnung Nr. 1223/2009 heißt es:

„(4) Mit dieser Verordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der [Union] umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

…

(11) Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, ist jedes kosmetische Mittel einer in der [Union] niedergelassenen verantwortlichen Person zuzuordnen.

…

(13) Es ist notwendig festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Händler als verantwortliche Person gilt.

…

(51) Die Verbraucher sollten vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden. Insbesondere gilt die Richtlinie [2005/29]“

4. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

…

d) ,Hersteller‘: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

e) ,Händler‘: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem [Unionsmarkt] bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

…“

5. Art. 4 („Verantwortliche Person“) dieser Verordnung bestimmt:

„…

(3) Die verantwortliche Person für ein innerhalb der [Union] hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die [Union] eingeführt wird, ist der in der [Union] ansässige Hersteller.

…

(6) Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

…“

6. In Art. 5 („Verpflichtungen von verantwortlichen Personen“) der Verordnung Nr. 1223/2009 heißt es:

„(1) Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass … die Artikel 20 … eingehalten werden.

…“

7. Art. 6 („Verpflichtungen der Händler“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

– die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,

– de[n] Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,

– gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

(3) Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

– ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde,

…

(4) Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

…“

8. Art. 20 („Werbeaussagen“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

…“

2. Richtlinie 2005/29

9. In den Erwägungsgründen 7, 10 und 14 der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„(7) Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. …

…

(10) Es muss sichergestellt werden, dass diese Richtlinie insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind[,] auf das geltende [Unionsrecht] abgestimmt ist. … Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des [Unionsrechts] vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf [Unionsebene] gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. … Diese Richtlinie ergänzt somit den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden.

…

(14) Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. … Diese Richtlinie sollte das bestehende [Unionsrecht] unberührt lassen, das den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Geschäftspraktiken lässt. …“

10. Art. 2 („Definitionen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

…

d) ,Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ,Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

…“

11. Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

…

(4) Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

…“

12. Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

…

(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 …

… sind.

…“

13. In Art. 6 („Irreführende Handlungen“) der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

…

b) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

…“

B. Deutsches Recht

14. Nach § 3 („Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen“) Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) (im Folgenden: UWG), sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

15. Gemäß § 3a („Rechtsbruch“) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

16. Gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG, mit denen Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 umgesetzt werden, stellt die Werbung eines Händlers mit irreführenden Angaben zu den Vorteilen eines Produkts eine unlautere verbotene Geschäftspraxis des Händlers dar, auch wenn er die Werbung vom Hersteller übernommen hat.

17. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18. Die GUT GEKAUFT Reformhäuser GmbH (im Folgenden: GUT GEKAUFT) betreibt ein Fachgeschäft für den Verkauf von diätetischen Erzeugnissen und Naturprodukten.

19. In ihrem Prospekt vom November 2020 bewarb sie eine Gesichtscreme mit einer Angabe zu bestimmten positiven Wirkungen des darin enthaltenen Ginseng-Extrakts.

20. Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass die Herstellerin dieses kosmetischen Mittels GUT GEKAUFT diese Werbeaussage übermittelt hatte, die sich auch auf der Verpackung des betreffenden Produkts findet, und dass auch die Herstellerin die Werbeanzeige vor ihrer Veröffentlichung freigegeben hatte.

21. Nach Ansicht des Verbands Sozialer Wettbewerb e. V. (im Folgenden: VSW) verstößt die fragliche Werbeaussage gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 und ist daher unlauter, weil die Wirksamkeit von Ginseng-Extrakt bei äußerlicher Anwendung wissenschaftlich nicht gesichert sei.

22. Nach erfolgloser Abmahnung vom 17. November 2020 erhob der VSW vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eine Unterlassungsklage gegen GUT GEKAUFT, namentlich um ihr eine solche Werbung zu verbieten, der stattgegeben wurde.

23. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) änderte im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil ab und wies den Antrag des VSW mit der Begründung zurück, dass GUT GEKAUFT für den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht hafte. Da sie von der Herstellerin, der im Sinne dieser Verordnung verantwortlichen Person, deren Werbeaussage unverändert übernommen und für ihre eigene Werbung verwendet habe, sei GUT GEKAUFT nicht verpflichtet, für die Einhaltung der Vorgaben dieser Bestimmung zu sorgen.

24. Mit seiner Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, begehrt der VSW die Wiederherstellung des in erster Instanz ergangenen Urteils.

25. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass mit der angegriffenen Angabe die Bewerbung des betreffenden Produkts gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 verstoße.

26. Ihm stellt sich als Erstes die Frage, ob GUT GEKAUFT gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 als Händler der in Rede stehenden Produkte für einen solchen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung einstehen müsse, weil diese Gesellschaft eine ihr von der Herstellerin überlassene irreführende Werbeaussage ungeprüft in ihrem Werbeprospekt zur Vermarktung der Gesichtscreme eingesetzt habe.

27. Das vorlegende Gericht möchte insoweit wissen, ob zu den sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 ergebenden Verpflichtungen des Händlers auch diejenigen in Bezug auf die Bewerbung der Produkte zählen, die sich aus Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung ergeben, und ob ein solcher Händler für eine Werbeaussage einstehen muss, die nicht der letztgenannten Bestimmung entspricht, was bedeuten würde, dass er verpflichtet wäre, die vom Händler unverändert übernommene Werbeaussage zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass das vermarktete Produkt tatsächlich die beworbenen Funktionen besitzt.

28. Als Zweites wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob der Händler, sollte er nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 für die gegen Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßende Bewerbung des kosmetischen Mittels einstehen müssen, für eine solche irreführende Werbung nicht gleichwohl gemäß den für unlautere Geschäftspraktiken geltenden Vorschriften der Richtlinie 2005/29 haften muss.

29. Nach seiner Auffassung regeln insoweit die harmonisierten Vorschriften dieser Verordnung die Einstandspflicht des Händlers eines kosmetischen Mittels abschließend. Daher könnten die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 6 und von Art. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 als lex specialis gemäß der Kollisionsnorm des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nicht durch einen Rückgriff auf die mit ihnen gegebenenfalls kollidierenden allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Grundsätze zu einer irreführenden Handlung des Händlers neutralisiert werden.

30. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Verpflichtung des Händlers eines kosmetischen Mittels durch die Verordnung Nr. 1223/2009 nicht abschließend geregelt wäre und die Verordnung insbesondere nicht den Fall erfasste, dass der Händler nur die Aussage des Herstellers unverändert in seine Werbung übernehme.

31. Der Erfolg der Revision hänge daher von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 sowie der Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ab.

32. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Hat ein Händler, der nicht verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist, gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung Grund zu der Annahme, dass die Werbung eines Herstellers nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, wenn er die ihm vom Hersteller überlassene Werbung zu eigenen geschäftlichen Zwecken verwendet, ohne zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind? Oder hat der Händler nur unter bestimmten – wenn ja, unter welchen – Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 Grund zu der Annahme, dass die von ihm verwendete Werbung des Herstellers nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, und zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind?

2. Schließen die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 aus, dass die Werbung eines Händlers mit einer vom Hersteller übernommenen irreführenden Aussage zu den Funktionen eines kosmetischen Mittels als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist?

33. GUT GEKAUFT, die hellenische Regierung und die Europäische Kommission haben Erklärungen eingereicht.

34. Diese Beteiligten haben in der Sitzung vom 29. April 2026 mündliche Ausführungen gemacht.

IV. Würdigung

A. Zur ersten Vorlagefrage

35. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen sind, dass ein Händler, der ein kosmetisches Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert auf dem Markt bereitstellt, selbst dann prüfen muss, ob dieses Mittel die Funktionen besitzt, die ihm mit den in den Werbeprospekten dieses Händlers enthaltenen Werbeaussagen zugeschrieben werden, wenn dem Händler diese Aussagen vom Hersteller des Mittels überlassen wurden, auch auf der Produktverpackung aufgeführt sind und vom Händler unverändert übernommen werden.

36. Zum einen führt Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 eine Reihe von Verpflichtungen auf, die den Händlern kosmetischer Mittel auferlegt sind. Zum anderen heißt es in Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung u. a., dass bei der Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte Zeichen verwendet werden dürfen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Dem vorlegenden Gericht zufolge ist dies bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Werbung der Fall.

37. Mithin stellt sich die Frage, wem dieses Verbot auferlegt ist und insbesondere, ob der Händler verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten, wenn er die Werbeaussagen des Herstellers lediglich unverändert übernimmt.

1. Ermittlung der für die Einhaltung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 verantwortlichen Person

38. Die Verordnung Nr. 1223/2009 ist nach ihrem Art. 1 darauf gerichtet, „Regeln [aufzustellen], die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten“.

39. Zu diesem Zweck sieht sie vor, dass jedes kosmetische Mittel einer verantwortlichen Person zuzuordnen ist und dass diese verantwortliche Person für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen gewährleistet(4). Darüber hinaus ist Art. 5 dieser Verordnung eindeutig zu entnehmen, dass verantwortliche Personen dafür sorgen, dass Art. 20 dieser Verordnung eingehalten wird.

40. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 benennt indes den in der Union ansässigen Hersteller als die verantwortliche Person für ein innerhalb der Union hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder eingeführt wird. Der Händler gilt seinerseits nur dann als die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann(5). Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall.

41. Daher ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Händler vom Hersteller die Werbeaussagen über das auf dem Markt bereitgestellte Mittel unverändert übernimmt, tatsächlich der Hersteller und nicht der Händler als die verantwortliche Person anzusehen, die dem Verbot unterworfen ist, in der Werbung für kosmetische Mittel Eigenschaften vorzutäuschen, die diese Mittel nicht besitzen.

2. Umfang der Verpflichtungen des Händlers

42. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es damit ausgeschlossen ist, dass auch der Händler dem Verbot unterworfen ist, in der Werbung bei kosmetischen Mitteln Eigenschaften vorzutäuschen, die diese Mittel nicht besitzen. Schließlich bringt der Händler, auch wenn er nicht die verantwortliche Person ist, ein kosmetisches Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert in Verkehr und übernimmt die Werbeaussagen des Herstellers, weshalb ihn die Verpflichtung treffen könnte, deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

43. Wie die Beteiligten in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, legt Art. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 nämlich eine Reihe von Verpflichtungen der Händler fest, so dass zu ermitteln ist, ob auch die Verpflichtung dazugehört, für die Einhaltung von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung zu sorgen.

44. Zur Beantwortung dieser Frage werde ich im Einklang mit ständiger Rechtsprechung diese Bestimmungen unter Berücksichtigung sowohl ihres Wortlauts als auch des Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, sowie der Ziele auslegen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden(6).

a) Wörtliche Auslegung

45. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 die Händler verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeiten „die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt“ zu berücksichtigen, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen. Darüber hinaus bestimmt Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung, dass Händler, wenn sie der Auffassung sind oder sie Grund zu der Annahme haben, dass ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereitstellen, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde.

46. Diese beiden Bestimmungen gelten für die Verbreitung von Werbung für ein kosmetisches Mittel durch den Händler. Es sollte nämlich davon auszugehen sein, dass die Bewerbung eines kosmetischen Mittels, das der Händler in Verkehr bringt, im Rahmen seiner Tätigkeiten erfolgt, da sie eine für einen Händler gewöhnliche Tätigkeit darstellt. Im Übrigen gehören die Anforderungen im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 sicherlich zu den „geltenden Anforderungen“, auf die die Bestimmungen über die Verpflichtungen der Händler verweisen.

47. Allerdings erlegt Art. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 – wie die Kommission geltend macht – seinem Wortlaut nach den Händlern keinerlei allgemeine Verpflichtung auf, zu prüfen, ob die Werbeaussagen des Herstellers dem betreffenden Produkt Eigenschaften zuschreiben, die es besitzt.

48. Vielmehr grenzt Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 diese Verpflichtung ausdrücklich auf die Fälle ein, in denen die Händler der Auffassung sind oder sie Grund zu der Annahme haben, dass das Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Wie Generalanwalt Spielmann in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Dürr Dental(7) in einem ähnlich gelagerten Fall(8) ausgeführt und anschließend der Gerichtshof entschieden hat(9), folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass der Händler nur dann verpflichtet ist, die Konformität mit Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung sicherzustellen und mithin die von ihm für eigene Zwecke übernommenen Werbeaussagen des Herstellers zu überprüfen, wenn er sich dessen bewusst ist, dass es ein Problem hinsichtlich der Konformität des Produkts mit dieser Bestimmung gibt(10).

49. Auch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 sieht eine Verpflichtung der Händler zu bestimmten Prüfungen vor, bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen. Diese Prüfungen sind aber abschließend aufgeführt und betreffen konkrete Merkmale des Mittels (Kennzeichnung, Sprachanforderungen sowie Mindesthaltbarkeitsdatum des Mittels). Es handelt sich mithin um technische, leicht zu überprüfende Angaben. Sie betreffen keineswegs die Frage, ob die Werbeaussagen des Herstellers zutreffen, deren Beantwortung voraussetzen würde, dass der Händler in gewissem Umfang Nachforschungen anstellt und über Fachwissen verfügt, das bei ihm nicht zwangsläufig gegeben ist(11).

50. Der Händler sollte – um sicherzustellen, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Mittel den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 genügt – daher nur dann zur Überprüfung der Werbeaussage verpflichtet sein, wenn konkrete Umstände vorliegen, aufgrund deren er zu der Auffassung gelangen oder er Grund zu der Annahme haben kann, dass die Werbeaussage unzutreffend ist.

51. Eine solche Auslegung wird meines Erachtens durch die systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmungen bestätigt.

b) Systematische Auslegung

52. Wie Generalanwalt Spielmann in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Dürr Dental (C‑10/24, EU:C:2025:697) ausgeführt hat, kann es sich empfehlen, zur Bestimmung des Umfangs der Pflichten der Händler den Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der Union 2022 heranzuziehen(12). Auch wenn diese Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, liefern sie nämlich zweckdienliche Anhaltspunkte für die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts(13) und stellen somit eine Orientierungshilfe dar.

53. So heißt es im Blue Guide in Bezug auf die Sorgfalt, dass sich „[d]er Begriff … auf das Ausmaß der Urteilsfähigkeit, Sorgfalt, Vorsicht, Entschlossenheit und Aktivität [bezieht], das von einer Person unter bestimmten Umständen vernünftigerweise zu erwarten wäre“(14). Der Umfang der Sorgfaltspflicht des Händlers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 bemisst sich – wie die Kommission geltend macht – daher danach, was von einem Händler unter gegebenen Umständen vernünftigerweise zu erwarten wäre.

54. Daher bin ich im Einklang mit den Ausführungen von Generalanwalt Spielmann in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Dürr Dental der Ansicht, dass aufgrund der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 3 von den Händlern bereits vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine gewisse Wachsamkeit zu verlangen ist.

55. Anders ausgedrückt unterscheidet sich die den Händlern auferlegte Pflicht ihrer Art nach von derjenigen der verantwortlichen Person. Händler brauchen nicht aktiv nachzuforschen, ob ein kosmetisches Mittel den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 genügt, und mithin ebenso wenig, ob eine Werbeaussage Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht. Bieten ihnen allerdings im Einzelfall konkrete Umstände Anlass, zu der Auffassung zu gelangen oder Grund zu der Annahme zu haben, dass bestimmte Werbeaussagen unzutreffend sind, dürfen sie nicht darüber hinwegsehen, dass diese gegen Art. 20 Abs. 1 verstoßen.

56. Damit steht eine solche Auslegung nach meinem Eindruck im Einklang mit der klaren Zuweisung der Verantwortlichkeiten durch die Verordnung Nr. 1223/2009. So hat nach wie vor die verantwortliche Person sicherzustellen, dass die Mittel den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und mithin zu gewährleisten, dass die Werbeaussagen nicht gegen deren Art. 20 Abs. 1 verstoßen. Eine solche Verantwortlichkeit trifft nicht den Händler, der lediglich beim Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels Sorgfalt walten lassen muss, um zu verhindern, dass er kosmetische Mittel auf dem Markt bereitstellt, von denen er aufgrund der Umstände des Einzelfalls der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass sie nicht den Anforderungen genügen.

c) Teleologische Auslegung

57. Die mit der Verordnung Nr. 1223/2009 verfolgten Ziele bestätigen meines Erachtens die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung, wonach der Händler – um sicherzustellen, dass das auf dem Markt bereitgestellte Mittel den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung genügt – nur dann zur Überprüfung von Werbeaussagen verpflichtet sein sollte, wenn konkrete Umstände vorliegen, aufgrund deren er zu der Auffassung gelangen oder er Grund zu der Annahme haben kann, dass diese Werbeaussagen unzutreffend sind.

58. Ihrem Art. 1 zufolge hat die Verordnung Nr. 1223/2009 zwei Ziele: Es geht darum, das Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

59. Die klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern und mithin zwischen Herstellern und Händlern scheint mir geeignet, nicht nur das Ziel des Gesundheitsschutzes, sondern auch dasjenige des Funktionierens des Binnenmarkts zu gewährleisten. Es wäre nämlich – wie GUT GEKAUFT und die Kommission geltend machen – nicht sinnvoll, parallel zu den Herstellern die Händler systematisch dafür verantwortlich zu machen, dass die Werbeaussagen den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 genügen.

60. Zum einen können die Hersteller aufgrund ihrer Kenntnis der kosmetischen Mittel deren Konformität am besten sicherstellen und daher gewährleisten, dass die Werbeaussagen, die sie den Händlern übermitteln, den Eigenschaften des Mittels entsprechen, um die Verbraucher genau über deren Wirkungen zu unterrichten.

61. Zum anderen würde eine systematische Pflicht zur Überprüfung der Konformität der von den Herstellern übernommenen Werbeaussagen sowohl für kleine Händler, denen nicht die erforderlichen Mittel zu Gebote stehen, als auch für Großhändler, die Mittel in bedeutenden Mengen vermarkten, einen unverhältnismäßigen Aufwand voraussetzen. Außerdem würde das dazu führen, dass in zahllosen Fällen ein und dieselbe Prüfung parallel zu derjenigen erfolgte, die die Herstellerin oder der Hersteller bereits vorgenommen haben.

62. Zwar gebietet es das Ziel des Gesundheitsschutzes, nur die Hersteller systematisch für die Einhaltung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 verantwortlich zu machen, doch verlangt dieses Ziel auch, dass Händler, die die Werbeaussagen des Herstellers übernehmen, in geringerem Umfang und nach Maßgabe der konkreten Umstände dafür haften können, dass diese Aussagen den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Meines Erachtens liefe es diesem Ziel zuwider, ließe man zu, dass ein Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt und dabei irreführende Aussagen des Herstellers übernimmt, obwohl er aufgrund konkreter Umstände der Auffassung war oder er Grund zu der Annahme hatte, dass diese Aussagen nicht dieser Bestimmung entsprechen.

63. Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass ein Händler, der ein kosmetisches Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert auf dem Markt bereitstellt, selbst dann prüfen muss, ob dieses Mittel die Funktionen besitzt, die ihm mit den in den Werbeprospekten dieses Händlers enthaltenen Werbeaussagen zugeschrieben werden, wenn ihm diese Aussagen vom Hersteller des Mittels überlassen wurden, auch auf der Produktverpackung aufgeführt sind und vom Händler unverändert übernommen werden, sofern er aufgrund konkreter Umstände der Auffassung ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass diese Aussagen nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 genügen.

64. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist noch zu klären, welche Umstände als geeignet anzusehen sein sollten, den Händler zu der Auffassung zu bringen oder ihm Grund zu der Annahme zu geben, dass die vom Hersteller übermittelten Werbeaussagen nicht den Anforderungen genügen, und daher seine Überprüfungspflicht zu begründen.

3. Entstehung der Überprüfungspflicht des Händlers

65. Nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist der Händler nur dann verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Werbeaussagen zu überprüfen, wenn er der Auffassung ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass sie nicht den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechen. Wie ich in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge Generalanwalt Spielmann folgend ausgeführt habe, setzt dies voraus, dass sich der Händler dessen bewusst ist, dass ein Problem im Hinblick auf die Konformität der betreffenden Werbung mit den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung besteht.

66. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 wird klar, welcher erwartete Bewusstseinsgrad eines Händlers dessen Pflicht zur Prüfung der Konformität der Werbeaussagen begründet, die er vom Hersteller übernimmt. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass der Händler diese Prüfung nur dann vornehmen muss, wenn er „der Auffassung [ist] oder … Grund zu der Annahme [hat]“, dass die Werbeaussagen nicht den Anforderungen genügen.

67. Zugegebenermaßen lässt dieser Wortlaut eher an einen subjektiven Tatbestand beim Händler denken. Die Bezugnahme auf die Notwendigkeit, dass der Händler „der Auffassung [ist] oder … Grund zu der Annahme [hat]“, dass – wie hier – Werbeaussagen nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 genügen, lässt es meiner Ansicht nach jedoch vor allem zu, dass der Händler sowohl dann zur Prüfung dieser Werbeaussagen verpflichtet ist, wenn er tatsächliche Kenntnis von deren fehlender Konformität hat (wenn er „der Auffassung [ist]“), als auch dann, wenn es auf der Hand liegt, dass ein angemessen aufmerksamer Händler dies nicht ignorieren könnte („Grund zu der Annahme [hat]“).

68. Es scheint mir nämlich auf der Hand zu liegen, dass die – ihrem Wesen nach subjektive – Erkenntnis des Händlers, dass den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht Genüge getan ist, sich stets aus objektiven Umständen ergibt. Die Überprüfungspflicht des Händlers setzt meines Erachtens daher das Vorliegen konkreter Indizien voraus, die den Händler zu der Auffassung bringen oder ihm Grund zu der Annahme geben können, dass die vom Hersteller übermittelten Werbeaussagen nicht zutreffen.

69. Insoweit bietet zunächst auch hier der Blue Guide eine gewisse Orientierung. In Bezug auf die Sorgfaltspflicht der Händler heißt es dort, die Händler „sollten in der Lage sein zu erkennen, welche Produkte eindeutig nicht konform sind“(15). Denn auch wenn der Händler nicht aktiv nachzuforschen braucht, ob die vom Hersteller übermittelten Werbeaussagen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 entsprechen, sollte er nach meinem Eindruck gleichwohl zu einer solchen Überprüfung verpflichtet sein, wenn offensichtlich ist, dass dies nicht der Fall sein könnte(16).

70. So sollten fantastische oder unbestreitbar unwahrscheinliche Behauptungen über die Eigenschaften eines kosmetischen Mittels meines Erachtens einen Händler zu der Prüfung veranlassen, ob die Aussagen, die er vom Hersteller übernimmt, den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 genügen.

71. Ferner sollte nach meiner Ansicht ein Händler verpflichtet sein, den Wahrheitsgehalt vom Hersteller übernommener Aussagen zu überprüfen, wenn er mit greifbaren Anhaltspunkten konfrontiert ist, die belegen, dass das betreffende Mittel nicht die behaupteten Eigenschaften besitzt. Dies sollte insbesondere der Fall sein, wenn ihm Verbraucher in erheblicher Anzahl nach Verwendung des fraglichen kosmetischen Mittels berichten, dass die angepriesene Wirkung ausgeblieben sei.

72. Schließlich stellt sich die Frage, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Abmahnung des Händlers, die Verbreitung der irreführenden Werbeaussagen einzustellen, ein Umstand ist, der diesen zu der Auffassung bringen oder ihm Grund zu der Annahme geben kann, dass diese Aussagen nicht zutreffen.

73. Dies sollte meines Erachtens unter der Voraussetzung der Fall sein, dass in der Abmahnung die Gründe dargelegt werden, aus denen die vom Händler übernommenen Werbeaussagen nicht Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 entsprechen sollen(17), und darüber hinaus diese Gründe auf den ersten Blick nicht abwegig sind. Denn in einem solchen Fall wird der Händler auf eine etwaige Unvereinbarkeit der Werbeaussagen mit den Anforderungen dieser Verordnung aufmerksam gemacht, was dieser nicht unbeachtet lassen kann, da die Abmahnung bei einem zur Sorgfalt verpflichteten Händler Zweifel an der Konformität der Werbeaussagen aufkommen lässt.

74. Jedenfalls wird das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles zu ermitteln haben, ob dem Händler Umstände bekannt waren, die ihn zu der Auffassung bringen oder ihm Grund zu der Annahme geben konnten, dass die Werbeaussagen, die er vom Hersteller unverändert übernimmt, nicht den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 entsprechen.

B. Zur zweiten Vorlagefrage

75. Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 es ausschließt, dass die von einem Händler verbreitete und vom Hersteller unverändert übernommene Werbung für ein kosmetisches Mittel, die irreführende Aussagen zu den Eigenschaften eines Bestandteils dieses Mittels enthält, als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist.

76. Mit anderen Worten möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 über die Pflichten der Händler von kosmetischen Mitteln als lex specialis die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 über das Verbot irreführender Geschäftspraktiken auf diese Händler ausschließen.

77. Die Richtlinie 2005/29 soll einheitliche Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern aufstellen, um zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen(18).

78. Daher stellt die Richtlinie 2005/29 ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen(19). Sie ist gekennzeichnet durch einen weiten Anwendungsbereich, weil der Begriff „Geschäftspraktiken“ mit einer besonders weiten Formulierung definiert wird, da diese Praktiken zum einen gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden müssen, und zum anderen unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen müssen(20).

79. Preist unter diesen Umständen ein Händler in einem Werbeprospekt die Eigenschaften eines kosmetischen Mittels an, handelt es sich dabei zweifellos um eine Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29. Ferner dürfen die Händler nach dieser Richtlinie keiner irreführenden Geschäftspraxis nachgehen, ohne dass dies an die Bedingung wie die in Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgesehene geknüpft wäre, dass die Händler „der Auffassung [sind] oder … Grund zu der Annahme [haben]“, dass die verbreiteten Werbeaussagen irreführend sind.

80. Mit anderen Worten könnte die unveränderte Übernahme der Werbeaussagen eines Herstellers durch einen Händler, sofern den Produkten mit diesen Aussagen Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht besitzen, selbst dann unter das Verbot irreführender Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 fallen, wenn die in Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.

81. Daher ist zu ermitteln, ob diese Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 und der Verordnung Nr. 1223/2009 nebeneinander Anwendung finden können.

82. Die Richtlinie 2005/29 lässt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt, während Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie eine „Ausschlussklausel“(21) folgenden Wortlauts enthält: „Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend“(22). Wie der Gerichtshof in einem ähnlichen Zusammenhang entschieden hat, würden daher nur unter der doppelten Voraussetzung, dass zum einen die Verordnung Nr. 1223/2009 besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regelt und dass zum anderen eine Kollision dieser Verordnung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 vorliegt, diese besonderen Aspekte ausschließlich von den Bestimmungen dieser Verordnung erfasst(23).

83. Meines Erachtens betrifft – wie die Kommission geltend macht – die Verordnung Nr. 1223/2009 nicht nur die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten, sondern ihre Bestimmungen über die Verpflichtungen der Händler stellen auch Vorschriften dar, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln. Konkret sehen Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vor, welchen Umfang die Verpflichtungen haben, die die Händler auf dem Gebiet der Werbung für kosmetische Mittel erfüllen müssen, und sind daher aufgrund dessen im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln über irreführende Geschäftspraktiken der Richtlinie 2005/29 als lex specialis anzusehen.

84. Es bleibt somit zu prüfen, ob gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 eine Kollision zwischen diesen Bestimmungen vorliegt, so dass die Verordnung Nr. 1223/2009 vorgehen müsste.

85. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur dann anzunehmen, wenn ein Verhältnis zwischen den betreffenden Bestimmungen besteht, das über eine bloße Abweichung oder einen einfachen Unterschied hinausgeht und eine Divergenz aufweist, die unmöglich durch eine auf Ausgleich gerichtete Formel überwunden werden kann, die das Nebeneinanderbestehen von zwei Sachverhalten ermöglicht, ohne sie verfälschen zu müssen(24). Eine solche Kollision liegt daher nur dann vor, wenn außerhalb der Richtlinie 2005/29 stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus dieser Richtlinie unvereinbar sind(25).

86. Es sei darauf hingewiesen, dass das Ziel der Richtlinie 2005/29 darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und zu diesem Zweck zu garantieren, dass unlautere Geschäftspraktiken im Interesse der Verbraucher wirksam bekämpft werden(26). Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie soll gerade einen angemessenen Schutz der Verbraucher hinsichtlich dessen gewährleisten, welche Informationen diesen durch die Bewerbung eines Produkts übermittelt werden. Desgleichen besteht das Ziel der Verordnung Nr. 1223/2009 darin, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, indem sie insbesondere verhindert, dass die Verbraucher durch die ihnen gegebenen Informationen über kosmetische Mittel irregeführt werden(27).

87. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, verfolgen die Richtlinie 2005/29 und die Verordnung Nr. 1223/2009 somit ein gemeinsames Ziel, und zwar, ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher vor irreführenden Informationen zu gewährleisten.

88. Allerdings reicht diese Feststellung nach meinem Eindruck nicht aus, um eine Kollision zwischen den Verpflichtungen, die dem Händler aufgrund zum einen der Richtlinie 2005/29 und zum anderen der Verordnung Nr. 1223/2009 in Bezug auf Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem kosmetischen Mittel auferlegt sind, kategorisch auszuschließen.

89. Meines Erachtens geht mit den Verpflichtungen, die den Händlern auf dem Gebiet der Werbung zum einen durch die Verordnung Nr. 1223/2009 und zum anderen durch die Richtlinie 2005/29 auferlegt werden, gerade eine Divergenz einher, die unmöglich durch eine auf Ausgleich gerichtete Formel überwunden werden kann, und die parallele Anwendung der Richtlinie und der Verordnung liefe darauf hinaus, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung die praktische Wirksamkeit zu nehmen, wenn der Händler im Einklang mit diesen Bestimmungen gehandelt hat.

90. Wie sich aus meiner Prüfung der ersten Vorlagefrage ergibt, legt die Verordnung Nr. 1223/2009 nämlich gerade fest, welche Verpflichtungen die Händler auf dem Gebiet der Werbung haben, und bestimmt, dass die Händler nur dann für die Verbreitung von gegen Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßender Werbung verantwortlich sind, wenn sie der Auffassung sind oder sie Grund zu der Annahme haben, dass die vom Hersteller übernommenen Werbeaussagen nicht den Vorschriften entsprechen(28). Mit dieser Entscheidung hat der Unionsgesetzgeber die einschlägigen Verpflichtungen der Händler in ihrem Umfang beschränkt, indem er sie von den Verpflichtungen der in erster Linie für Verstöße gegen diese Bestimmung verantwortlichen Hersteller unterschieden hat.

91. Durch die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 wird demgegenüber den Händlern ein unbedingtes Verbot von von Herstellern übernommener irreführender Werbung auferlegt.

92. Mit anderen Worten könnte aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der in der Verordnung Nr. 1223/2009 und in der Richtlinie 2005/29 vorgesehenen Verpflichtungen der Händler im Fall der parallelen Anwendung dieser Verordnung und dieser Richtlinie die Praxis eines Händlers als Verstoß gegen die Richtlinienbestimmungen beurteilt werden, obwohl sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stünde.

93. Eine solche gleichzeitige Anwendung würde zwangsläufig dazu führen, der vom Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1223/2009 gewollten Beschränkung der Verpflichtungen der Händler die praktische Wirksamkeit zu nehmen, und hätte die Neutralisierung dieses Wortlauts zur Folge, obwohl diese Verordnung besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regelt.

94. Handelt ein Händler, der Werbeaussagen eines Herstellers übernimmt, im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009, besteht daher meines Erachtens eine Kollision zwischen Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29. Aus Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie geht indes eindeutig hervor, dass in einem solchen Fall die Vorschriften dieser Verordnung vorgehen sollten.

95. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 ergibt, dass mit ihr die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel der Union umfassend harmonisiert werden, und der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von Art. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 3 und 4, ergibt, dass mit ihr die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten(29).

96. Etwas anderes gilt jedoch in dem Fall, in dem der Händler, der Werbeaussagen des Herstellers ungeprüft übernimmt, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 zuwiderhandelt, sofern er aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls der Auffassung ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass diese Aussagen nicht Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechen.

97. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 verbietet nämlich irreführendes Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der Werbung, was zwangsläufig die Praktiken einschließt, die von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 erfasst werden, dessen Einhaltung zu prüfen der Händler gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung verpflichtet sein kann. Mithin verstößt eine Art. 6 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung zuwiderlaufende Praxis eines Händlers meines Erachtens auch gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29. Anders gesagt kann – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – die ungeprüfte Übernahme von Werbeaussagen des Herstellers durch den Händler einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 und zugleich gegen diejenigen der Richtlinie 2005/29 darstellen.

98. In einem solchen Fall ist die Bedingung des Bestehens einer Kollision zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 und denjenigen der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht erfüllt, so dass sie meiner Ansicht nach nebeneinander angewandt werden können.

99. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Händler eines kosmetischen Mittels eine gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 verstoßende, aber nicht durch die Verordnung Nr. 1223/2009 erfasste Handlung vornimmt. Denn bekanntlich werden mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert, wobei sich diese Harmonisierung nur auf das Verhalten der von der Verordnung Nr. 1223/2009 angesprochenen Wirtschaftsteilnehmer erstreckt. Anders gewendet: Die Bestimmungen der Verordnung erfassen nicht die Verpflichtungen der Händler, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und auf der Grundlage anderer Unionsrechtsinstrumente auferlegt werden können.

100. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sollte daher dahin ausgelegt werden, dass er

– dem entgegensteht, dass die Handlung eines Händlers, der vom Hersteller unverändert übernommene und mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie mit Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Einklang stehende Werbung für ein kosmetisches Mittel verbreitet, als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 angesehen werden kann, und

– dem nicht entgegensteht, dass die Handlung eines Händlers, der unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 vom Hersteller unverändert übernommene Werbung für ein kosmetisches Mittel verbreitet, als „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 angesehen werden kann.

V. Ergebnis

101. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

1. Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

sind dahin auszulegen, dass

ein Händler, der ein kosmetisches Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert auf dem Markt bereitstellt, selbst dann prüfen muss, ob dieses Mittel die Funktionen besitzt, die ihm mit den in den Werbeprospekten dieses Händlers enthaltenen Werbeaussagen zugeschrieben werden, wenn dem Händler diese Aussagen vom Hersteller des Mittels überlassen wurden, auch auf der Produktverpackung aufgeführt sind und vom Händler unverändert übernommen werden, sofern er aufgrund konkreter Umstände der Auffassung ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass diese Aussagen nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 genügen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

ist dahin auszulegen, dass er

– dem entgegensteht, dass die Handlung eines Händlers, der vom Hersteller unverändert übernommene und mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie mit Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Einklang stehende Werbung für ein kosmetisches Mittel verbreitet, als „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 angesehen werden kann, und

– dem nicht entgegensteht, dass die Handlung eines Händlers, der unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 vom Hersteller unverändert übernommene Werbung für ein kosmetisches Mittel verbreitet, als „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 angesehen werden kann.

1 Originalsprache: Französisch.

2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 342, S. 59).

3 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18).

4 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009.

5 Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009.

6 Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), vom 22. Dezember 2022, Sambre & Biesme und Commune de Farciennes (C‑383/21 und C‑384/21, EU:C:2022:1022, Rn. 54), und vom 15. Januar 2026, AVR-Afvalverwerking (C‑692/23, EU:C:2026:4, Rn. 37) und Ambito territoriale di caccia Ancona 2 (C‑615/24, EU:C:2026:10, Rn. 23).

7 C‑10/24, EU:C:2025:697.

8 In dieser Rechtssache ging es um die Bestimmung des Umfangs der Verpflichtungen des Händlers gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. 2017, L 117, S. 1), in dem es heißt: „Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er das betreffende Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist.“ Es ging insbesondere um die Feststellung, ob der Händler zu prüfen hat, ob ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt als Medizinprodukt anzusehen ist, wenn der Hersteller dieses Produkt dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. 2006, L 157, S. 24) und nicht dem Geltungsbereich der Verordnung 2017/745 zugeordnet hat.

9 Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental (C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 34).

10 Schlussanträge des Generalanwalts Spielmann in der Rechtssache Dürr Dental (C‑10/24, EU:C:2025:697, Nr. 53).

11 Vgl. hierzu Nrn. 61 und 62 der vorliegenden Schlussanträge.

12 Mitteilung der Kommission (ABl. 2022, C 247, S. 1, im Folgenden: Blue Guide).

13 Urteil vom 13. März 2025, Cassella-med und MCM Klosterfrau (C‑589/23, EU:C:2025:173, Rn. 40).

14 Blue Guide, S. 41.

15 Blue Guide (Anhang 5, S. 151).

16 Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dürr Dental zur Einstufung eines Produkts durch den Hersteller, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass „[e]in Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht … nur dann festgestellt werden [darf], wenn die fehlerhafte Einstufung offensichtlich ist“. Vgl. Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental (C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 39).

17 Zu dieser Frage vgl. Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental (C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 70).

18 Urteile vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark (C‑611/14, EU:C:2016:800, Rn. 25), und vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 28).

19 Elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29.

20 Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 30).

21 Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsvertrag) (C‑143/20 und C‑213/20, EU:C:2022:118, Rn. 136).

22 Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29.

23 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2026, Lidl Italia (Unlautere Geschäftspraktiken bei Lebensmitteln) (C‑301/25, im Folgenden: Urteil Lidl Italia, EU:C:2026:357, Rn. 28).

24 Urteile Lidl Italia (Rn. 33) und vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 60).

25 Urteile Lidl Italia (Rn. 33) und vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C‑54/17 et C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 61).

26 Urteile Lidl Italia (Rn. 34) und vom 30. Januar 2025, Trenitalia (C‑510/23, EU:C:2025:41, Rn. 33).

27 Vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Italia (Rn. 35).

28 Es sei denn, die Händler können auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 als „verantwortliche Person“ angesehen werden. Vgl. zu diesem Punkt Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

29 Urteile vom 17. Dezember 2020, A. M. (Kennzeichnung kosmetischer Mittel) (C‑667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 27), und vom 15. September 2022, Fédération des entreprises de la beauté (C‑4/21, EU:C:2022:681, Rn. 33, 53, 61 und 66).

---

Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 09.07.2026 – C-575/26, ECLI:EU:C:2026:575

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Originalsprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-07-09/c-575-26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgebliche Fassung: curia.europa.eu
