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# Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 25.06.2026 – C-521/26

ECLI:EU:C:2026:521  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 25. Juni 2026(1)

Rechtssachen C‑251/24 und C‑392/24

Axpo Energy Romania SA

gegen

Agenția Națională de Administrare Fiscală,

Guvernul României

Beteiligter:

Ministerul Energiei (C‑251/24)

und

PPC Renewables Romania SRL

gegen

Agenția Națională de Administrare Fiscală,

Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili,

Guvernul României,

Ministerul Finanțelor

Beteiligter:

Ministerul Energiei (C‑392/24)

(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București [Berufungsgericht Bukarest, Rumänien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Energie – Verordnung (EU) 2019/943 – Elektrizitätsbinnenmarkt – Art. 3 – Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte – Freie Preisgestaltung – Richtlinie (EU) 2019/944 – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Art. 5 – Marktgestützte Lieferpreise – Verordnung (EU) 2022/1854 – Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise – Art. 8 Abs. 1 – Nationale Krisenmaßnahmen – Begriff ‚Markterlöse‘ – Art. 8 Abs. 2 – Voraussetzungen für die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen – Nationale Regelung, wonach Gesellschaften, die Handelstätigkeiten ausüben, und Stromerzeuger zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet werden – Auswirkungen auf den Grundsatz der freien Preisbildung – Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen “

Einleitung

1. Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) fügen sich in den Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaften Axpo Energy Romania SA (im Folgenden: Axpo) und PPC Renewables Romania SRL (im Folgenden: PPC) (im Folgenden zusammen: Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens) einerseits und rumänischen Behörden(2) andererseits ein. Sie beziehen sich u. a. auf die Auslegung der Verordnung (EU) 2019/943(3), der Richtlinie (EU) 2019/944(4) und der Verordnung (EU) 2022/1854(5) im Kontext einer nationalen Regelung, durch die ein Mechanismus mit einer Obergrenze für Erlöse eingeführt wird, der für Handelstätigkeiten auf dem Strom- und Erdgasmarkt ausübende Marktteilnehmer sowie für Stromerzeuger gilt.

2. Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der Frage konzentrieren, ob die Einführung einer solchen Obergrenze einen Eingriff in die freie Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt darstellt, der gegen die in der Verordnung 2019/943 und der Richtlinie 2019/944 verankerten Grundsätze verstoßen könnte, ohne dass dieser Eingriff jedoch als „nationale Krisenmaßnahme“ im Sinne der Verordnung 2022/1854 eingestuft werden kann, einerseits, und zu einer Besteuerung auf dem Inlandsmarkt getätigter Geschäfte führt, die im Verhältnis zur Besteuerung zur Ausfuhr bestimmter Geschäfte diskriminierend ist, andererseits.

3. Die vorliegenden Vorlagen zur Vorabentscheidung, die auf eine Reihe jüngerer, infolge der Energiekrise auf den europäischen Energiemärkten vor dem Gerichtshof verhandelter Rechtssachen(6) zurückgehen, bieten diesem Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Auslegung der Verordnung 2022/1854, die als außerordentliches und befristetes Instrument konzipiert worden ist, mit dem auf eine beispiellose Störung dieser Märkte reagiert werden soll, weiter zu präzisieren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung 2019/943

4. In Art. 3 („Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte“) der Verordnung 2019/943 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetzbetreiber, die Verteilernetzbetreiber, die Marktbetreiber und die delegierten Betreiber sorgen dafür, dass die Elektrizitätsmärkte nach den folgenden Grundsätzen betrieben werden:

a) Preise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet.

b) Die Marktvorschriften begünstigen die freie Preisbildung und vermeiden Maßnahmen, mit denen eine Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird.

…

h) Hindernisse für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen Gebotszonen oder Mitgliedstaaten und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Elektrizitätsmärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte sind schrittweise zu beseitigen.

…

p) Die Marktvorschriften erleichtern den unionsweiten Handel mit Produkten[,] und bei Änderungen des Regelungsrahmens muss den Auswirkungen auf sowohl kurzfristige als auch langfristige Terminmärkte und ‑produkte Rechnung getragen werden.

…“

5. Art. 10 („Technische Gebotsgrenzen“) Abs. 1, 4 und 5 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1) Für den Großhandelsstrompreis gibt es weder eine Obergrenze noch eine Untergrenze. Diese Bestimmung gilt unter anderem für Gebote und Clearings in allen Zeitbereichen sowie für Regelarbeit und Ausgleichsenergiepreise, unbeschadet der technischen Preisgrenzen, die im für den Austausch von Regelarbeit maßgeblichen Zeitbereich und in den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereichen gemäß Absatz 2 festgelegt werden können.

…

(4) Die Regulierungsbehörden oder, wenn ein Mitgliedstaat eine andere Behörde zu diesem Zweck benannt hat, die dementsprechend benannten zuständigen Behörden, ermitteln in ihrem Hoheitsgebiet die Strategien und Maßnahmen, die indirekt zur Beschränkung der Preisbildung im Großhandel beitragen könnten, darunter beschränkende Gebote im Zusammenhang mit der Aktivierung von Regelarbeit, Kapazitätsmechanismen, Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber[] sowie Maßnahmen zur Anfechtung von Marktergebnissen[] oder Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder ineffizient festgelegter Gebotszonen.

(5) Hat eine Regulierungsbehörde oder eine andere benannte zuständige Behörde festgestellt, dass eine Strategie oder eine Maßnahme dazu dienen könnte, die Preisbildung im Großhandel zu beschränken, so trifft sie alle geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung dieser Strategie oder Maßnahme oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung ihrer Auswirkungen auf das Bietverhalten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 5. Januar 2020 ausführlich Bericht über die Maßnahmen und Aktionen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen.“

Richtlinie 2019/944

6. In Art. 3 („Wettbewerbsfähiger, verbraucherorientierter, flexibler und diskriminierungsfreier Elektrizitätsmarkt“) Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2019/944 heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch ihr nationales Recht der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Verbraucher, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.

…

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbeschadet der Zuständigkeiten, die sie gegenüber Drittländern behalten, der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicher, indem sie Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegen und indem sie sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandeln, insbesondere bei der Bilanzkreisverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Anbieterwechsel und der Abrechnung sowie erforderlichenfalls bei der Lizenzerteilung.“

7. Art. 5 („Marktgestützte Lieferpreise“) Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1) Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise als durch Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für den Schutz der von Energiearmut betroffenen und der schutzbedürftigen Haushaltskunden im Sinne der Artikel 28 und 29.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.

(4) Für staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gelten folgende Bedingungen:

a) Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;

b) sie müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein;

c) mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden[;]

d) sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;

e) sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten der Marktteilnehmer führen.“

Verordnung 2022/1854

8. Art. 8 („Nationale Krisenmaßnahmen“) der Verordnung 2022/1854 bestimmte:

„(1) Die Mitgliedstaaten können

a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden;

b) für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten;

…

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie

a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;

b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden;

c) stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind;

d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben;

…“

Rumänisches Recht

9. Art. 15 der OUG Nr. 27/2022(7) in der Fassung des Gesetzes Nr. 206/2022(8) und der OUG Nr. 119/2022(9) hat folgenden Wortlaut:

„(1) Ab dem 1. September 2022 – während der Geltungsdauer der Bestimmungen dieser Dringlichkeitsverordnung – müssen Stromerzeuger, aggregierte Stromerzeugungseinheiten, Händler, Versorger, die Handelstätigkeiten ausüben, und Aggregatoren, die Strom- und/oder Erdgasmengen am Großmarkt handeln, einen Beitrag zum Fonds für die Energiewende zahlen, der im Einklang mit den in Anhang Nr. 6 und Anhang Nr. 6.1 festgelegten Methoden bestimmt wird.

(2) Produktionskapazitäten, die nach dem Inkrafttreten dieser Dringlichkeitsverordnung in Betrieb genommen wurden, sowie Gesellschaften, die öffentliche Heizungsdienstleistungen erbringen und Strom im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, fallen nicht unter die Bestimmungen von Absatz (1).

…

(13) Für jedes Verkaufsgeschäft im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder innergemeinschaftlichen Lieferung elektrischer Energie aus Rumänien durch die in Absatz (1) genannten Personen berechnet sich der Beitrag zum Fonds für die Energiewende (‚C‘) wie folgt: … C = (Pmt – Pa) Qt 100 %, wobei: Qt = Menge der für die Ausfuhr gehandelten bzw. der gelieferten Energie; Pmt = am Tag vor dem Geschäft geltender durchschnittlicher Verkaufspreis der Energie am Day-Ahead-Markt; Pa = Einkaufspreis.“(10)

10. Die Berechnungsmethode für den von Stromerzeugern zu entrichtenden Beitrag zum Fonds für die Energiewende ist in Anhang Nr. 6 der OUG Nr. 27/2022 (in der durch Anhang Nr. 2 der OUG Nr. 119/2022 geänderten Fassung) festgelegt worden(11), während die Berechnungsmethode für den Beitrag zum Fonds für die Energiewende, den Handelstätigkeiten ausübende Marktteilnehmer schulden, in Anhang Nr. 6.1 der OUG Nr. 27/2022 (in der durch Anhang Nr. 3 der OUG Nr. 119/2022 geänderten Fassung) niedergelegt ist(12).

Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11. Die Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens, zwei Unternehmen, die auf dem Strom- und Erdgasmarkt in Rumänien tätig sind(13), erhoben jeweils Klage bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) u. a. mit dem Antrag, mehrere rumänische Behörden zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie ab September 2022 aufgrund der Anwendung von Art. 15 der OUG Nr. 27/2022 in der durch die OUG Nr. 119/2022 geänderten Fassung (im Folgenden: streitige Maßnahme) erlitten zu haben glauben.

12. Im Wesentlichen wurde mit der streitigen Maßnahme ein Beitrag zum Fonds für die Energiewende eingeführt, der für Marktteilnehmer, die Handelstätigkeiten auf dem Strom- oder Erdgasmarkt ausüben (im Folgenden: Beitrag für die Handelstätigkeit), bzw. Stromerzeuger (im Folgenden: Beitrag für Stromerzeuger) gilt.

13. Genauer gesagt wurde der Beitrag für die Handelstätigkeit (Rechtssache C‑251/24) im Einklang mit der in Anhang 6.1 der streitigen Maßnahme vorgesehenen Methode als Differenz zwischen dem gewichteten monatlichen Durchschnittsverkaufspreis für Strom- oder Erdgaslieferungen im Referenzmonat und dem gewichteten monatlichen Durchschnittseinkaufspreis für Strom- oder Erdgaslieferungen im Referenzmonat zuzüglich einer Gewinnmarge von 2 % berechnet. Bei Verkaufsvorgängen im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder innergemeinschaftlichen Lieferung von Strom aus dem rumänischen Hoheitsgebiet wurde dieser Beitrag gemäß Art. 15 Abs. 13 der genannten Maßnahme hingegen als Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Energie am Day-Ahead-Markt am Tag vor dem Geschäft und dem Einkaufspreis festgesetzt.

14. Der Beitrag für Stromerzeuger (Rechtssache C‑392/24) wurde nach der in Anhang 6 der Maßnahme vorgesehenen Methode als Produkt aus der Differenz zwischen dem monatlichen Verkaufspreis und 450 RON (ca. 90 Euro) je MWh einerseits und der physisch aus der Eigenproduktion gelieferten oder vom Erzeugungs- in den Lieferbestand übertragenen monatlichen Menge andererseits berechnet.

15. Soweit für die vorliegenden Schlussanträge relevant, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die streitige Maßnahme zum einen insofern gegen gewisse Bestimmungen der Verordnung 2019/943 und der Richtlinie 2019/944 verstößt, als sie einen Eingriff in die freie Preisbildung am Großmarkt darstellt, ohne dass die in Art. 8 der Verordnung 2022/1854 vorgesehene Ausnahme in Anspruch genommen werden kann(14). Zum anderen möchte es wissen, ob diese Maßnahme die Art. 28, 30 und 35 AEUV sowie gewisse Bestimmungen der Verordnung 2019/943 und der Richtlinie 2019/944 verletzt, da mit ihr eine unterschiedliche Besteuerung auf dem nationalen Markt getätigter Geschäfte im Verhältnis zu solchen eingeführt wird, die zur Ausfuhr bestimmt sind(15).

16. Unter den gegebenen Umständen beschloss die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest), das Verfahren auszusetzen(16) und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑251/24 sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen nur die vierte und die fünfte Gegenstand der vorliegenden thematisch eingegrenzten Schlussanträge sind:

4. Sind Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2019/943 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung, Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2019/944 sowie Art. 8 der Verordnung 2022/1854, die die Grundsätze für die Preisbildung am Energiegroßhandelsmarkt festlegen, dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den durch die OUG Nr. 27/2022 geregelten Beitrag für die Handelstätigkeit einzuführen? Kann der Beitrag im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmungen als verhältnismäßig angesehen werden, wenn er die Betriebskosten der Handelstätigkeiten ausübenden Marktteilnehmer unberücksichtigt lässt? Kann der Beitrag im Rahmen der Auslegung [der genannten] Bestimmungen als nichtdiskriminierend angesehen werden, wenn er nur von einem Teil der Großhandelsmarktteilnehmer erhoben wird, die Energie kaufen und weiterverkaufen?

5. Sind Art. 28, 30 und 35 AEUV, Art. 3 der Verordnung 2019/943 und Art. 3 der Richtlinie 2019/944, die die Schaffung rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Energieflüsse zwischen Mitgliedstaaten verbieten, dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den durch die OUG Nr. 27/2022 geregelten Beitrag für die Handelstätigkeit einzuführen, der im Zeitraum vom 1. September bis zum 16. Dezember 2022 eine belastendere Formel für Ausfuhrgeschäfte vorsah, die keinen Gewinn zuerkannte, während im Fall des innerstaatlichen Verkaufs ein theoretischer Gewinn in Höhe von 2 % zuerkannt wurde? Steht im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmungen das Unionsrecht der Einführung eines derartigen Beitrags entgegen, dessen Erhebung ab dem 16. Dezember 2022 nur im Fall des Verkaufs von zur Ausfuhr bestimmten Energiemengen vorgesehen ist, nicht jedoch im Fall der Einfuhr von Energie?

17. Auch in der Rechtssache C‑392/24 beschloss die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen nur die fünfte Frage Gegenstand der vorliegenden thematisch eingegrenzten Schlussanträge ist:

5. Ist es den Mitgliedstaaten nach der Auslegung [der Vorschriften, auf die im Rahmen der vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑251/24 Bezug genommen wird], unionsrechtlich verwehrt, eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den auf die Einnahmen der Stromerzeuger erhobenen Beitrag einzuführen? Ist der Beitrag nach der Auslegung dieser Vorschriften als verhältnismäßig anzusehen, wenn er die tatsächlichen Betriebskosten der Stromerzeuger unberücksichtigt lässt?(17)

18. Die Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen vorgelegt(18).

Würdigung

19. Auf Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑251/24 und die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑392/24, die ich zusammen behandeln werde, einerseits und die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑251/24 andererseits konzentrieren.

Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑251/24 und zur fünften Frage in der Rechtssache C‑392/24 betreffend den Grundsatz der freien Preisbildung

20. Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑251/24 und seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑392/24, die im Wesentlichen identisch sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen erfahren, ob gewisse Bestimmungen des Unionsrechts über das Funktionieren der Strommärkte – insbesondere in Bezug auf die freie Preisbildung(19) – und über nationale Krisenmaßnahmen(20) sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (in den Rechtssachen C‑251/24 und C‑392/24) und der Nichtdiskriminierung (in der Rechtssache C‑251/24) der streitigen Maßnahme insoweit entgegenstehen, als diese auf Einnahmen aus der Handelstätigkeit (Rechtssache C‑251/24) bzw. der Stromerzeugung (Rechtssache C‑392/24) abzielt.

21. Im Wesentlichen äußert dieses Gericht – wie die Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens – die Befürchtung, die streitige Maßnahme könne zunächst einen Eingriff in die freie Preisbildung am Großmarkt darstellen, was gegen die Verordnung 2019/943 verstoße(21), sodann als eine Maßnahme eingestuft werden, die einer – nicht erforderlichen und außerdem diskriminierenden sowie unverhältnismäßigen – Festsetzung des Verkaufspreises gleichwertig sei, was gegen die Richtlinie 2019/944 verstoße(22), und schließlich eine „unkoordinierte nationale Maßnahme“ darstellen, die im Sinne der Verordnung 2022/1854 den Energiebinnenmarkt beeinträchtigen könnte.

22. Ich weise insoweit als Erstes darauf hin, dass mit der Richtlinie 2019/944 und der Verordnung 2019/943 gemeinsame Vorschriften und Grundsätze für das Funktionieren der Strommärkte in der Union festgelegt werden(23). Was insbesondere die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Grundsätze der Preisbildung auf den Märkten betrifft, so heißt es in Art. 5 der Richtlinie, dass es den Versorgern freisteht, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen (Abs. 1), wobei den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen (Abs. 2 bis 5) staatliche Eingriffe in die Festsetzung dieser Preise gestattet sind, während Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung im Wesentlichen die freie Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage begünstigt und Art. 10 dieser Verordnung u. a. jegliche Grenze – Ober- oder Untergrenze – für den Großhandelsstrompreis sowie sämtliche Strategien oder Maßnahmen verbietet, die indirekt zur Beschränkung der Preisbildung im Großhandel beitragen könnten(24).

23. Außerdem gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 und der Verordnung 2019/943 nicht für rein steuerliche Maßnahmen(25). Einleitend stellt sich daher die Frage, ob die streitige Maßnahme als „steuerliche Maßnahme“ eingestuft werden kann, die vom Anwendungsbereich dieser beiden Rechtsinstrumente ausgeschlossen ist(26).

24. Im vorliegenden Fall zielt die streitige Maßnahme, wie aus ihrer Begründung hervorgeht, in erster Linie darauf ab, Bestimmungen zu erlassen, mit denen festgestellte Funktionsstörungen auf dem Erdgas- und Strommarkt, die angeblich zu einem Anstieg der Transaktionspreise auf diesen Märkten geführt haben, behoben werden sollen(27). Folglich scheint sie vom nationalen Gesetzgeber nicht als eine rein steuerliche Maßnahme, sondern eher als ein Instrument zur Regulierung des Strom- und Erdgasmarkts konzipiert worden zu sein.

25. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Maßnahme, wie die Kommission in Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen zur schriftlichen Beantwortung hervorhebt, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien für die Qualifizierung als Abgabe oder Steuer erfüllt(28). Die beiden in Rede stehenden Beiträge sind nämlich gesetzlich vorgesehen, beruhen auf im Voraus festgelegten Sätzen und Bedingungen, sind verbindlich und müssen von allen betroffenen Gesellschaften entrichtet werden. Da die Maßnahme ausdrücklich ein Ziel der Regulierung des Strommarktes verfolgt, ist sie meiner Ansicht nach jedoch anhand der Richtlinie 2019/944 und der Verordnung 2019/943 zu prüfen, soweit sie in deren Anwendungsbereich fällt.

26. Was zum einen die Auslegung der Richtlinie 2019/944 angeht, so möchte ich die Beurteilung bekräftigen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Secab(29) vorgenommen habe und in deren Rahmen ich festgestellt habe, dass Art. 5 dieser Richtlinie Eingriffe der Mitgliedstaaten auf dem Endkundenelektrizitätsmarkt betrifft und sich auf die Preise für den Verkauf von Strom an Endverbraucher durch die Stromversorger bezieht. Demnach steht die Richtlinie in keinem Zusammenhang mit einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sich – wie die in der vorstehend angeführten Rechtssache untersuchte nationale Regelung – auf ein Rahmenwerk für Einnahmen bezieht, die Stromerzeuger am Großhandelsmarkt oder Handeltreibende erzielen(30).

27. Was zum anderen die Auslegung der Verordnung 2019/943 betrifft, so stelle ich fest, dass der Beitrag für die Handelstätigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Einkaufs- oder Verkaufspreis für Strom oder Erdgas auf den Handelsmärkten hat. Er bezieht sich nämlich auf die Differenz zwischen diesen Preisen und damit auf die Marge der Marktteilnehmer und nicht auf den Preis, zu dem Strom und Erdgas verkauft werden(31). In gleicher Weise wirkt sich der Beitrag für Stromerzeuger nicht unmittelbar auf den Großhandelspreis für Strom aus, sondern bezieht sich ebenfalls auf die Marge der Marktteilnehmer, da er der Differenz zwischen dem monatlichen Stromverkaufspreis und der Obergrenze von 450 RON (ca. 90 Euro) je MWh entspricht. Außerdem enthält die Vorlageentscheidung, wie die Kommission geltend macht, keinen Hinweis auf die Kriterien, die den rumänischen Gesetzgeber zur Festsetzung dieser Obergrenze veranlasst haben.

28. Als Zweites stellt die Verordnung 2022/1854, die vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 in Kraft gewesen ist, eine Notfallmaßnahme dar, mit der auf den Anstieg der Strompreise im Kontext der Energiekrise reagiert werden sollte und die u. a. das Ziel verfolgte, eine Obergrenze für Markterlöse bestimmter Stromerzeuger einzuführen sowie deren gezielte Weitergabe an die Endkunden zu ermöglichen(32). So wird mit Art. 6 dieser Verordnung eine verbindliche Obergrenze für Markterlöse der Erzeuger von Strom aus den in deren Art. 7 aufgeführten Energiequellen eingeführt, die auf höchstens 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität festgesetzt ist. Darüber hinaus ermöglicht Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung es den Mitgliedstaaten, im Krisenfall Maßnahmen zur Begrenzung bzw. Deckelung der Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus diesen Energiequellen erzeugen, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, sowie der Erlöse anderer Marktteilnehmer zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen die in Art. 8 Abs. 2(33) und Art. 10 derselben Verordnung(34) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

29. Im vorliegenden Fall möchte ich einleitend daran erinnern, dass die streitige Maßnahme vor dem Erlass der Verordnung 2022/1854 eingeführt worden ist(35) und sich ihr zeitlicher Anwendungsbereich nur teilweise mit dem dieser Verordnung überschneidet, nämlich für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. Dezember 2022(36). Folglich gilt die genannte Verordnung für die streitige Maßnahme nur insoweit, womit die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten für den Erlass von Maßnahmen behalten, die den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen, sich in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich aber unterscheiden(37).

30. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, in dem die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen der Verordnung 2022/1854 anwendbar waren, ist zu prüfen, ob die streitige Maßnahme in Anbetracht ihrer Art und ihres Zwecks als „nationale Krisenmaßnahme“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung eingestuft werden kann, und gegebenenfalls, ob sie die kumulativen Voraussetzungen von deren Art. 8 Abs. 2 sowie das Erfordernis ihres Art. 10 erfüllt.

31. Was erstens die Frage angeht, ob es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 genügende nationale Maßnahme handelt, so bin ich insoweit der Ansicht, dass diese Notfallmaßnahme, die zur Abmilderung der Auswirkungen hoher Energiepreise ergriffen worden ist, auf den ersten Blick eine „nationale Krisenmaßnahme“ im Sinne der erwähnten Vorschrift darstellt. Es ist jedoch zu prüfen, ob sie vorschriftsgemäß eine Begrenzung der „Markterlöse“ bezweckt.

32. Ich weise darauf hin, dass der Begriff „Markterlöse“ nach Art. 2 Nr. 5 der Verordnung 2022/1854 definiert ist als „die realisierten Erträge, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält“(38). Folglich können die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung festgelegten Einnahmenobergrenzen grundsätzlich nicht für rein theoretische Einnahmen gelten, die der Marktwirklichkeit nicht entsprechen, sondern müssen die von den betroffenen Erzeugern tatsächlich erzielten Gewinne widerspiegeln(39). Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem 37. Erwägungsgrund der genannten Verordnung die Möglichkeit haben, für die Berechnung der Obergrenze für Markterlöse auf „angemessene Schätzungen“ zurückzugreifen, ohne dass insoweit zusätzliche Erläuterungen verlangt werden. Wie der Gerichtshof entschieden hat, können solche Schätzungen auch die Form von Vermutungen annehmen, sofern anhand dieser Vermutungen angemessene Schätzungen der Erlöse erzielt werden können, die der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen(40).

33. Abgesehen davon liefert die Verordnung 2022/1854 keine weiteren Hinweise und belässt den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen hinsichtlich ihrer Durchführung(41). Da sie keine verbindlichen Methoden vorsieht, an die sich die Mitgliedstaaten bei der Festlegung einer Obergrenze gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 halten müssten, sind jedenfalls die in dessen Abs. 2 genannten Bedingungen zu beachten(42).

34. Zweitens ist in Bezug auf diese Bedingungen vorab anzumerken, dass die Würdigung, ob die streitige Maßnahme sie erfüllt, zwar Sache des vorlegenden Gerichts ist, wobei es alle tatsächlichen und technischen Aspekte zu berücksichtigen hat, die nicht nur die Situation der betroffenen Betreiber und Anlagen, sondern auch den nationalen Strommarkt kennzeichnen(43), der Gerichtshof ihm jedoch gleichwohl sachdienliche Hinweise hierzu geben kann.

35. Darüber hinaus ist bei der Prüfung einer nationalen Maßnahme anhand der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 aufgeführten Bedingungen der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die von dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen punktuelle Eingriffe darstellen, die dazu bestimmt sind, außergewöhnliche Umstände zu bewältigen. Die Dauer der Maßnahme und ihr außergewöhnlicher Charakter sind insoweit relevante Gesichtspunkte, die bei der Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, um das Ausmaß ihrer Auswirkungen zu beurteilen(44).

36. Was zunächst das in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen betrifft, so stelle ich zum einen fest, dass mit dem Beitrag für die Handelstätigkeit eine Abgabe in Höhe von 98 % der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis auf den Stromhandelsmärkten auferlegt wird, die bei Ausfuhren oder innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Rumänien auf 100 % erhöht wird. Dieser Beitrag, der auf der Grundlage eines fiktiven Preises berechnet wird, hängt nicht unmittelbar mit den Einnahmen aus dem Verkauf oder der Lieferung von Strom zusammen. Er stellt außerdem eine besonders hohe Abgabe dar, da er fast die gesamte Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis für Strom oder Erdgas aufzehrt(45), wodurch für innerstaatliche Geschäfte nur eine Gewinnmarge von 2 % und für Ausfuhren oder innergemeinschaftliche Lieferungen gar keine Marge verbleibt. Das vorlegende Gericht hat daher u. a. zu prüfen, ob der Beitrag die den betroffenen Gesellschaften entstandenen Kosten berücksichtigt (welche die Gewinnmarge von 2 % übersteigen können)(46) und – wie die Kommission bemerkt – zu einem erheblichen Rückgang der gehandelten Mengen sowie der Zahl der auf den Handelsmärkten tätigen Betreiber führen könnte, was die Gefahr von Verzerrungen am Großhandelsmarkt mit sich bringt. Zum anderen wird der Beitrag für Stromerzeuger zwar auf der Grundlage der von den betroffenen Gesellschaften tatsächlich erzielten Erlöse berechnet, beruht aber auf einer pauschalen Obergrenze von 450 RON (ca. 90 Euro) je MWh, wobei aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgeht, dass der nationale Gesetzgeber die Festlegungsmodalitäten präzisiert hätte.

37. Zu dem in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 vorgesehenen Diskriminierungsverbot ist sodann zu bemerken, dass die streitige Maßnahme für bestimmte Gruppen von Erzeugern, nämlich Anbieter neuer Produktionskapazitäten und öffentliche Heizungsdienstleistungserbringer, die Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, nicht gilt, was ihr in Ermangelung einer objektiven Rechtfertigung einen diskriminierenden Charakter verleihen könnte. Was insbesondere den Beitrag für die Handelstätigkeit angeht, so könnte außerdem auch die Ungleichbehandlung zwischen innerstaatlichen Geschäften einerseits sowie Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen andererseits, die Gegenstand der fünften Vorlagefrage in der Rechtssache C‑251/24 ist, diesem Beitrag einen diskriminierenden Charakter verleihen.

38. Schließlich ist hinsichtlich der übrigen in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b, c und d der Verordnung 2022/1854 genannten Bedingungen zu prüfen, ob die streitige Maßnahme keine Investitionssignale gefährdet, eine Deckung der Investitions- und Betriebskosten ermöglicht sowie das Funktionieren des Stromgroßhandelsmarkts nicht u. a. dadurch verzerrt, dass sie Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt hat(47). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung keine ausreichenden Angaben enthält, um sachdienliche Hinweise hierzu geben zu können(48).

39. Zur Frage der Verwendung der sich aus der Anwendung der streitigen Maßnahme ergebenden Überschusserlöse(49) stelle ich drittens fest, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 gezielt zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von Stromendkunden verwendet werden müssen, mit denen die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese abgemildert werden sollen.

40. Im vorliegenden Fall scheint die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Einnahmen aus der streitigen Maßnahme zugunsten der Stromendkunden unbeschadet der dem vorlegenden Gericht obliegenden Tatsachenwürdigung zu beeinträchtigen(50). Im Einklang mit Art. 15 Abs. 6 bis 8 der OUG Nr. 27/2022 in der durch die OUG Nr. 119/2022 geänderten Fassung sind die im Rahmen dieser Maßnahme eingenommenen Beträge nämlich dazu bestimmt, die durch denselben Rechtsakt zugunsten der Endverbraucher eingeführte Preisobergrenze für die Lieferung von Strom und Erdgas zu finanzieren.

41. Nach alledem schlage ich vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑251/24 und die fünfte Frage in der Rechtssache C‑392/24 zu antworten, dass Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2019/943 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung, Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2019/944, Art. 8 der Verordnung 2022/1854 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, mit der zum einen ein Beitrag für die Handelstätigkeit und zum anderen ein Beitrag für Stromerzeuger eingeführt wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beiträge die Großhandelsstrompreise beeinflussen, und sie die in Art. 8 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Zur fünften Frage in der Rechtssache C‑251/24 betreffend Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel

42. Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑251/24 ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Klärung, ob die Bestimmungen des Unionsrechts, die rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten verbieten(51), einer nationalen Regelung entgegenstehen, mit der ein Beitrag für die Handelstätigkeit eingeführt wird. Konkret möchte es wissen, ob dieser Beitrag als „Maßnahme [einzuordnen ist], die zu direkten Einschränkungen des grenzüberschreitenden Handels zwischen den Mitgliedstaaten oder zu Einschränkungen mit gleichwertigen Auswirkungen führt“, da er Stromausfuhren stärker beeinträchtigt als innerstaatliche Verkäufe(52).

43. Was zum einen die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen des Unionsrechts betrifft, so stelle ich fest, dass in den Art. 28 Abs. 1, Art. 30 und 35 AEUV als Grundprinzip des Unionsrechts das Verbot jeder Maßnahme verankert ist, die eine Beschränkung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt, während Art. 3 der Verordnung 2019/943 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 58 der Richtlinie 2019/944 im Wesentlichen darauf abzielen, Hindernisse für den grenzüberschreitenden Stromhandel zu beseitigen.

44. Was zum anderen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften angeht, so möchte ich daran erinnern, dass der Beitrag für die Handelstätigkeit in der Zeit vom 1. September bis zum 16. Dezember 2022 eine unterschiedliche Besteuerung vorsah, je nachdem, ob die Geschäfte auf dem Binnenmarkt getätigt wurden oder zur Ausfuhr bestimmt waren(53), und mit Wirkung vom 16. Dezember 2022 nur noch für Stromausfuhren und nicht mehr für Einfuhren geschuldet war(54).

45. Mit dem Beitrag für die Handelstätigkeit ist somit unbestreitbar eine Ungleichbehandlung zwischen innerstaatlichen und zur Ausfuhr bestimmten Geschäften eingeführt worden. Folglich könnte, da der rumänische Elektrizitätsmarkt in den kontinentaleuropäischen Markt integriert ist, die unterschiedliche Anwendung dieses Beitrags auf Ausfuhr- und Einfuhrvorgänge meiner Ansicht nach den grenzüberschreitenden Handel beeinträchtigen und mithin ein Handelshindernis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 und Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2019/943 darstellen. Im Übrigen ergibt sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und in der Vorlageentscheidung dargelegten nationalen Rechtsvorschriften keine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung.

46. Aus denselben Gründen könnte es sich bei dem Beitrag auch um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV handeln(55). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er zu den in der Richtlinie 2019/944 und der Verordnung 2019/943 vorgesehenen Harmonisierungsbestimmungen über Handelshindernisse gehört, halte ich es jedoch nicht erforderlich, seine Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der Union zu prüfen(56). Nach meinem Dafürhalten kann dieser Beitrag weder als Zoll noch als Ausfuhrabgabe eingestuft werden, weshalb außerdem der Schluss zu ziehen ist, dass die Art. 28 und 30 AEUV im vorliegenden Fall irrelevant sind.

47. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden schlage ich vor, auf die fünfte Frage in der Rechtssache C‑251/24 zu antworten, dass Art. 35 AEUV, Art. 3 der Verordnung 2019/943 und Art. 3 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Ausfuhrgeschäfte einer belastenderen Formel unterworfen werden als innerstaatliche Geschäfte und Einfuhren, ohne dass dieser Unterschied durch einen der in Art. 36 AEUV genannten Gründe bzw. einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig wäre.

Ergebnis

48. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte und die fünfte von der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage in der Rechtssache C‑251/24 sowie die fünfte Vorlagefrage dieses Gerichts in der Rechtssache C‑392/24 wie folgt zu antworten:

1. Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung, Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, mit der zum einen ein Beitrag für die Handelstätigkeit auf dem Strom- und Erdgasmarkt in Höhe von 100 % der Differenz zwischen dem gewichteten monatlichen Durchschnittsverkaufspreis für Strom- oder Erdgaslieferungen im Referenzmonat und dem gewichteten monatlichen Durchschnittseinkaufspreis für Strom- oder Erdgaslieferungen im Referenzmonat zuzüglich einer Gewinnmarge von 2 % sowie in Höhe von 100 % der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Energie am Day-Ahead-Markt am Tag vor dem Geschäft und dem Einkaufspreis für Stromverkäufe zur Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferungen aus Rumänien und zum anderen ein Beitrag für Stromerzeuger in Höhe des Produkts aus der Differenz zwischen dem monatlichen Verkaufspreis und 450 rumänischen Lei (RON) (ca. 90 Euro) je MWh einerseits und der physisch aus der Eigenproduktion gelieferten oder vom Erzeugungs- in den Lieferbestand übertragenen monatlichen Menge andererseits eingeführt wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beiträge den Großhandelsstrompreis beeinflussen, und sie die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

2. Art. 35 AEUV, Art. 3 der Verordnung 2019/943 und Art. 3 der Richtlinie 2019/944

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Ausfuhrgeschäfte einer belastenderen Formel unterworfen werden als innerstaatliche Geschäfte und Einfuhren, ohne dass dieser Unterschied durch einen der in Art. 36 AEUV genannten Gründe bzw. einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig wäre.

1 Originalsprache: Französisch.

2 Konkret handelt es sich bei den rumänischen Behörden, die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens sind, in der Rechtssache C‑251/24 um die rumänische Regierung und die Agenția Națională de Administrare Fiscală (Staatliche Steuerverwaltungsagentur, Rumänien) sowie in der Rechtssache C‑392/24 um die rumänische Regierung, das Ministerul Finanțelor (Finanzministerium, Rumänien), die Staatliche Steuerverwaltungsagentur und die Direcția generală de administrare a marilor contribuabili (Generaldirektion für die Verwaltung von Großsteuerzahlern, Rumänien), wobei das Ministerul Energiei (Energieministerium, Rumänien) in beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten als Streithelfer auftritt.

3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54).

4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).

5 Verordnung des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261 I, S. 1).

6 Vgl. insoweit Urteile vom 18. Dezember 2025, Electrabel u. a. (C‑633/23, im Folgenden: Urteil Electrabel u. a., EU:C:2025:991), sowie vom 22. Januar 2026, Secab (C‑423/23, im Folgenden: Urteil Secab, EU:C:2026:32) – Rechtssachen, in denen ich die Schlussanträge verfasst habe. Vgl. auch die anhängigen Rechtssachen 2Valorise Ham u. a. (C‑467/24), in der meine Schlussanträge am 16. Juli 2026 verkündet werden sollen, sowie Varo Energy Belgium u. a. (C‑358/24), Vermilion Energy Ireland u. a. (C‑533/24) und Acea Produzione u. a. (C‑153/25), in denen meine Schlussanträge am 22. Oktober 2026 verlesen werden sollen. Vgl. schließlich – der Vollständigkeit halber – die Rechtssachen ENV Bulgaria Renewables (C‑187/25), VETS Svoge (C‑327/25), ARERA (C‑878/25), ARERA‑II (C‑879/25), ARERA‑III (C‑880/25) und GSE (C‑881/25), die sich zum Zeitpunkt der vorliegenden Schlussanträge noch im Stadium des schriftlichen Verfahrens befinden.

7 Ordonanța de urgență a guvernului nr. 27 privind măsurile aplicabile clienților finali din piața de energie electrică și gaze naturale în perioada 1 aprilie 2022‑31 martie 2023, precum și pentru modificarea și completarea unor acte normative din domeniul energiei (Dringlichkeitsverordnung Nr. 27/2022 über die im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 auf Endkunden des Strom- und Erdgasmarkts anwendbaren Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte im Energiesektor) vom 18. März 2022 (Monitorul Oficial al României, Partea I, Nr. 274 vom 22. März 2022) (im Folgenden: OUG Nr. 27/2022).

8 Legea nr. 206/2022 pentru aprobarea Ordonanței de urgență a Guvernului nr. 27/2022 privind măsurile aplicabile clienților finali din piața de energie electrică și gaze naturale în perioada 1 aprilie 2022 – 31 martie 2023, precum și pentru modificarea și completarea unor acte normative din domeniul energiei (Gesetz Nr. 206/2022 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 27/2022 über die im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 auf Endkunden des Strom- und Erdgasmarkts anwendbaren Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte im Energiesektor) vom 8. Juli 2022 (Monitorul Oficial al României, Partea I, Nr. 692 vom 11. Juli 2022).

9 Ordonanța de urgență nr. 119/2022 pentru modificarea și completarea Ordonanței de urgență a Guvernului nr. 27/2022 privind măsurile aplicabile clienților finali din piața de energie electrică și gaze naturale în perioada 1 aprilie 2022 – 31 martie 2023, precum și pentru modificarea și completarea unor acte normative din domeniul energiei (Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2022 zur Änderung und Ergänzung der OUG Nr. 27/2022 über die im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 auf Endkunden des Strom- und Erdgasmarkts anwendbaren Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte im Energiesektor) (Monitorul Oficial al României, Partea I, Nr. 864 vom 1. September 2022) (im Folgenden: OUG Nr. 119/2022). Die OUG Nr. 119/2022 ist durch die Legea nr. 357/2022 privind aprobarea Ordonanței de urgență a Guvernului nr. 119/2022 pentru modificarea și completarea Ordonanței de urgență a Guvernului nr. 27/2022 privind măsurile aplicabile clienților finali din piața de energie electrică și gaze naturale în perioada 1 aprilie 2022 – 31 martie 2023, precum și pentru modificarea și completarea unor acte normative din domeniul energiei (Gesetz Nr. 357/2022 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2022 zur Änderung und Ergänzung der OUG Nr. 27/2022 über die im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 auf Endkunden des Strom- und Erdgasmarkts anwendbaren Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte im Energiesektor) (Monitorul Oficial al României, Partea I, Nr. 1198 vom 13. Dezember 2022) (im Folgenden: Gesetz Nr. 357/2022) genehmigt worden.

10 Vorsorglich ist anzumerken, dass dieser Abs. 13 mit Wirkung vom 16. Dezember 2022 durch Art. I Nr. 22 des Gesetzes Nr. 357/2022 aufgehoben worden ist.

11 Nach diesem Anhang wurde der von Stromerzeugern zu entrichtende Beitrag zum Fonds für die Energiewende als Produkt aus der (etwaigen) Differenz zwischen dem monatlichen Verkaufspreis und 450 rumänischen Lei (RON) (ca. 90 Euro) je MWh einerseits und der physisch aus der Eigenproduktion gelieferten oder vom Erzeugungs- in den Lieferbestand übertragenen monatlichen Menge andererseits berechnet.

12 Nach diesem Anhang wurde der Beitrag zum Fonds für die Energiewende, den Handelstätigkeiten ausübende Marktteilnehmer schuldeten, nach Maßgabe der Differenz zwischen dem gewichteten monatlichen Durchschnittsverkaufspreis für Strom- oder Erdgaslieferungen im Referenzmonat einerseits und dem gewichteten monatlichen Durchschnittseinkaufspreis für Strom- oder Erdgaslieferungen im Referenzmonat andererseits zuzüglich einer Gewinnmarge von 2 % berechnet.

13 Konkret ist Axpo als Energiehändlerin und ‑versorgerin für Endverbraucher tätig, während PPC als Erzeugerin von Strom aus erneuerbaren Quellen agiert und in Höhe von 2 % zur nationalen Stromerzeugung beiträgt.

14 Hierbei handelt es sich um die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑251/24 bzw. die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑392/24.

15 Hierbei handelt es sich um die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑251/24.

16 Das vorlegende Gericht hat darüber hinaus die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) angerufen, damit sich diese zur Verfassungsmäßigkeit derselben einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts äußert.

17 Die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑392/24 ist im Wesentlichen identisch mit der vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑251/24. Informationshalber weise ich darauf hin, dass die übrigen Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts in diesen Rechtssachen im Wesentlichen die Anwendung weiterer Bestimmungen der Verordnung 2019/943 und der Richtlinie 2019/944, der Art. 49, 56, Art. 63 Abs. 1, Art. 101, 102, Art. 107 Abs. 1, Art. 108 und Art. 191 Abs. 2 AEUV sowie gewisser Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. 2021, L 243, S. 1), der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82) und der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) betreffen.

18 Diese Parteien haben auch auf die vom Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung übermittelten Fragen zur schriftlichen Beantwortung geantwortet.

19 Hierbei handelt es sich insbesondere um Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2019/944 und um Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2019/943 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung.

20 Hierbei handelt es sich um Art. 8 der Verordnung 2022/1854.

21 Der Beitrag für die Handelstätigkeit und der Beitrag für Stromerzeuger verstießen gegen die Anforderungen an ein flexibles Preisregulierungssystem auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage, wie es in Art. 3 der Verordnung 2019/943 vorgesehen sei, und verletzten die Verpflichtung zur Aufhebung administrativer Preisobergrenzen am Großmarkt gemäß Art. 10 dieser Verordnung.

22 Mit der streitigen Maßnahme, soweit sie Preisobergrenzen am Großmarkt vorschreibe, würden indirekt Preisobergrenzen für Geschäftskunden festgelegt. Der Beitrag für die Handelstätigkeit erlege diesen und nicht sämtlichen Marktakteuren, die Strom am Großmarkt kauften und weiterverkauften, in diskriminierender Weise zusätzliche Kosten auf, während der Beitrag für Stromerzeuger diesen unter Ausschluss anderer Erzeuger (Erzeuger, die Strom und Wärme im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten oder deren Produktionskapazitäten erst nach dem 1. April 2022 in Betrieb genommen worden seien) in diskriminierender Weise zusätzliche Kosten auferlege. Außerdem verstießen diese Beiträge auch gegen die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Preisinterventionsmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2019/944, da sie ohne vorherige Folgenabschätzung – insbesondere hinsichtlich der Marge von 2 % bzw. der Schwelle von 450 RON (ca. 90 Euro) je MWh – eingeführt worden seien und die tatsächlichen Betriebskosten der betreffenden Gesellschaften nicht berücksichtigten. Im Übrigen seien Stromerzeuger zusätzlich zu dem ihnen auferlegten Beitrag weiterhin körperschaftsteuerpflichtig und unterlägen auch nach wie vor einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, obwohl die Mitgliedstaaten nach dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie andere politische Instrumente anwenden sollten, um den Bürgerinnen und Bürgern eine Stromversorgung zu erschwinglichen Preisen zu sichern.

23 Vgl. u. a. Art. 1 und 3 der Richtlinie 2019/944 sowie Art. 1 der Verordnung 2019/943.

24 Im 22. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/943 wird u. a. klargestellt, dass die Bestimmung der Strompreise durch Angebot und Nachfrage zu den wichtigsten Marktgrundsätzen gehören sollte.

25 So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass diese Bestimmungen nicht auf eine nationale Regelung anwendbar sind, mit der eine Sonderabgabe für Stromerzeuger eingeführt wird, die ebenfalls das Ziel verfolgt, die Einnahmen zugunsten des Staatshaushalts zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C‑376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 37 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). In gleicher Weise hat er die Ansicht vertreten, dass eine – auf der Grundlage der Differenz zwischen dem monatlichen Durchschnittsverkaufspreis für Strom und dem Preis von 450 RON (ca. 90 Euro) je MWh berechnete – Steuer auf die Einkünfte von Stromerzeugern, die zumindest zum Teil ein budgetäres Ziel verfolgt und mit der weder die Elektrizitätsversorgung geregelt noch der Verbraucherschutz gewährleistet oder der freie Wettbewerb aufrechterhalten werden soll, keine Maßnahme sein kann, die einer „Maßnahme zur Festsetzung des Verkaufspreises“ für Strom oder einer Beschränkung der Freiheit der Stromerzeuger, ihre Verkaufspreise festzusetzen, gleichwertig ist (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2025, Braila Winds, C‑391/23, EU:C:2025:799, Rn. 52 und 53).

26 Die unionsrechtliche Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von diesem anhand ihrer objektiven Merkmale vorzunehmen, unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht (vgl. u. a. Urteil vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park, C‑220/19, EU:C:2021:163, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Aus dieser Begründung ergibt sich ferner, dass die mit dem fraglichen Rechtsakt eingeführten Maßnahmen auch nach Ansicht des nationalen Gesetzgebers möglicherweise u. a. gegen gewisse Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 und der Verordnung 2019/943 verstießen.

28 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 143).

29 C‑423/23, EU:C:2025:63 (Nr. 36) – diese Beurteilung hat der Gerichtshof anschließend im Urteil Secab (Rn. 52) bestätigt.

30 Im Übrigen lassen, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die streitige Maßnahme – wie in der Rechtssache, in der das Urteil Secab ergangen ist – eine mittelbare Auswirkung auf die Stromverkaufspreise für Endverbraucher haben kann (vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Secab, C‑423/23, EU:C:2025:63, Nr. 37), die hierzu in der Vorlageentscheidung erteilten Informationen nicht den Schluss zu, dass die in Rede stehende nationale Regelung einem staatlichen Eingriff in die Festsetzung des Preises für die Lieferung von Strom an Endkunden im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2019/944 gleichgestellt werden müsste.

31 Zwar kann der Beitrag, wie die Kommission hervorhebt, eine mittelbare Auswirkung auf die Bildung der Großhandelspreise auf diesen Märkten haben, da die Unmöglichkeit, eine ausreichende Marge zu erzielen, um Gewinne zu erwirtschaften – oder auch nur die Kosten zu decken –, eine abschreckende Wirkung auf die Tätigkeit der Marktteilnehmer haben und zu einem Rückgang der gehandelten Strom- oder Erdgasmengen führen könnte. Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer solchen Auswirkung belegen.

32 Im Gegensatz zur Richtlinie 2019/944 und zur Verordnung 2019/943, die auf der Grundlage von Art. 194 AEUV über die Energiepolitik der Union erlassen worden sind und darauf abzielen, einen allgemeinen Rahmen für das Gesamtfunktionieren des Elektrizitätsmarktes zu schaffen, hat die auf der Grundlage von Art. 122 AEUV ergangene Verordnung 2022/1854 nicht zum Ziel, dauerhafte Maßnahmen auf dem Markt einzuführen, sondern außergewöhnliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen vorzusehen, mit denen auf eine besondere konjunkturelle Situation auf den Energiemärkten reagiert werden soll.

33 Art. 8 Abs. 2 Buchst. a bis e der Verordnung 2022/1854 verlangt im Wesentlichen, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, Investitionssignale nicht gefährden, die Investitions- und Betriebskosten decken, das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

34 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 sieht im Wesentlichen vor, dass die sich aus der Anwendung dieser Maßnahme ergebenden Überschusserlöse gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise abzumildern.

35 Die streitige Maßnahme ist durch die OUG Nr. 119/2022 mit Wirkung vom 1. September 2022 eingeführt worden.

36 Auch wenn die Verordnung 2022/1854 im Einklang mit ihrem Art. 22 Abs. 1 am 8. Oktober 2022 in Kraft getreten ist, gelten die Art. 6, 7 und 8 dieser Verordnung gemäß deren Art. 22 Abs. 2 Buchst. c nur für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023.

37 Auch wenn Art. 8 der Verordnung 2022/1854 es den Mitgliedstaaten ermöglicht, vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassene nationale Krisenmaßnahmen nicht nur einzuführen, sondern auch „aufrechtzuerhalten“, regelt keine seiner Bestimmungen die Gültigkeit dieser Maßnahmen für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2022. Folglich fällt die streitige Maßnahme in Bezug auf den fraglichen Zeitraum in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, können die Bestimmungen der Verordnung einer nationalen Regelung für einen Zeitraum, in dem sie gar nicht anwendbar waren, als solche nicht entgegenstehen (vgl. Urteil Secab, Rn. 38, sowie in diesem Sinne Urteil Electrabel u. a., Rn. 58).

38 Hervorhebung nur hier. Im 30. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854 heißt es außerdem, dass die Obergrenze für Markterlöse nur für realisierte Markterlöse gelten sollte.

39 Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache Electrabel u. a. (C‑633/23, EU:C:2025:131, Nr. 38).

40 Vgl. Urteil Electrabel u. a. (Rn. 48).

41 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Electrabel u. a. (C‑633/23, EU:C:2025:131, Nr. 43) hervorgehoben habe, müssten die Mitgliedstaaten beispielsweise die Methoden wählen können, die sie für technisch und administrativ notwendig und den spezifischen Eigenschaften ihres jeweiligen nationalen Marktes angepasst halten, um die außerordentlichen Notfallmaßnahmen in der wirksamsten und passendsten Weise durchzuführen.

42 Vgl. in diesem Sinne Urteil Secab (Rn. 60).

43 Vgl. in diesem Sinne Urteil Electrabel u. a. (Rn. 52 und 53).

44 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Secab (C‑423/23, EU:C:2025:63, Nrn. 49 bis 51). Es sei zudem daran erinnert, dass diese Begrenzungsmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung 2022/1854 das Ziel des Schutzes der Stromendkunden verfolgen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Electrabel u. a., Rn. 51).

45 In Anbetracht der Differenz zwischen den gewichteten monatlichen Durchschnittspreisen (Verkaufs- und Einkaufspreis) im Referenzmonat einerseits und – bei Stromverkäufen zur Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Rumänien – der Differenz zwischen den Handelspreisen der Energie (Verkaufs- und Einkaufspreis) am Day-Ahead-Markt am Tag vor dem Geschäft andererseits.

46 In seinem Urteil Electrabel u. a. (Rn. 53) hat der Gerichtshof beispielsweise klargestellt, dass es insoweit von Bedeutung ist, zu prüfen, ob es einen Korrekturmechanismus gibt, der es den Betreibern oder den zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls ermöglicht, die tatsächlichen Erlöse zu berücksichtigen, um das Ergebnis der aufgestellten Vermutungen zu berichtigen, wenn sie nicht zu angemessenen und der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechenden Schätzungen führen.

47 Die letzte Bedingung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung betrifft ganz allgemein die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Unionsrecht, die sich insbesondere auf die einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften (wie beispielsweise die Richtlinie 2019/944 und die Verordnung 2019/943, die im ersten Teil meiner Würdigung geprüft worden sind) sowie – in einem weiteren Sinne – auf die Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts bezieht.

48 Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die Erwägungsgründe 27 bis 29 der Verordnung 2022/1854 relevante Hinweise liefern, wenn darin u. a. hervorgehoben wird, dass die Referenzpreise auf einem Niveau festgesetzt werden müssen, das über den Erwartungen eines vernünftigen Investors liegt, beim Niveau der Einnahmenobergrenzen eine Marge zu den von den Investoren vernünftigerweise zu erwartenden Preisen hinzugerechnet werden muss, sie nicht auf Durchschnittspreisen, sondern auf einem Niveau festgesetzt werden sollten, das Spitzenpreisen entspricht, und die zuständigen nationalen Behörden auf die „Stromgestehungskosten“ für die einschlägige Technologie Bezug nehmen können.

49 Art. 2 Nr. 9 der Verordnung 2022/1854 definiert „Überschusserlöse“ als „eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 [Euro] je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1 [dieser Verordnung]“. Obwohl die vorstehende Definition ausschließlich auf die Obergrenze in Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung abstellt, muss das in deren Art. 10 aufgestellte Erfordernis meiner Ansicht nach auch für die von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 1 derselben Verordnung festgelegte Obergrenze gelten.

50 Die vorstehende Auslegung wird im Übrigen durch die Antworten der Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens und der Kommission auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen zur schriftlichen Beantwortung untermauert.

51 Hierbei handelt es sich um die Art. 28, 30 und 35 AEUV, Art. 3 der Verordnung 2019/943 sowie Art. 3 der Richtlinie 2019/944.

52 Es sei daran erinnert, dass die Formel zur Berechnung des genannten Beitrags in der Zeit vom 1. September bis zum 16. Dezember 2022 eine weniger günstige Behandlung von Ausfuhrgeschäften im Vergleich zu Inlandsgeschäften vorsah, da sie keine Gewinnmarge berücksichtigte, während die für Inlandsgeschäfte geltende Formel eine Marge von 2 % beinhaltete. Mit Wirkung vom 16. Dezember 2022 gilt der Beitrag nur noch für Stromausfuhren und nicht mehr für Einfuhren.

53 Bei Ausfuhren oder innergemeinschaftlichen Verkäufen von Strom aus Rumänien wurde der Beitrag für die Handelstätigkeit nämlich in Höhe von 100 % auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Stroms am Day-Ahead-Markt am Tag vor dem Geschäft und dem Einkaufspreis erhoben, während innerstaatliche Verkäufe eine (potenzielle) Gewinnmarge von 2 % genossen.

54 Stromeinfuhren unterlagen dem in Rede stehenden Beitrag nämlich nicht mehr, während er für Stromausfuhren weiterhin galt, sofern deren Wert 2 % des Einkaufspreises überstieg.

55 Obwohl dieser Aspekt nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑251/24 ist, könnte der streitige Beitrag, wie die Kommission bemerkt, auch eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellen, da er zwar unterschiedslos auf innerstaatliche Geschäfte und Einfuhren angewandt wird, die mit der Einfuhr verbundenen Kosten aber nicht berücksichtigt.

56 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (C‑309/02, EU:C:2004:799, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 25.06.2026 – C-521/26, ECLI:EU:C:2026:521

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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