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# Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.06.2026 – C-507/26

ECLI:EU:C:2026:507  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 18. Juni 2026(1)

Rechtssache C‑582/24 P

PB

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Mobbing – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Kein Anscheinsbeweis – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Unparteilichkeit – Grundsatz der guten Verwaltung – Fürsorgepflicht – Haftung “

I. Einleitung

1. Mit seinem Rechtsmittel beantragt PB die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2024, PB/SRB (T‑789/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:426), mit dem dieses seine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 15. Februar 2022 über die Ablehnung seines Antrags auf Beistand einerseits und auf Ersatz des Schadens, den er durch diese Entscheidung erlitten haben will, andererseits abgewiesen hat.

2. Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf den ersten, den zweiten, den vierten und den fünften Teil des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes konzentrieren, die sich auf den Begriff der objektiven Unparteilichkeit sowie auf die Grundsätze der Vertraulichkeit und der Transparenz im Rahmen eines Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) beziehen.

3. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes zu präzisieren und die Konturen des Grundsatzes der objektiven Unparteilichkeit klarer zu definieren, um dessen kohärente und wirksame Anwendung in der Verwaltungspraxis der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu gewährleisten. Mit ihr wird er darüber hinaus aufgefordert, klarzustellen, wie dieser Grundsatz mit den für die Bearbeitung von Anträgen auf Beistand geltenden Erfordernissen der Vertraulichkeit und Transparenz unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Personen und der Integrität des behördlichen Entscheidungsprozesses in Einklang zu bringen ist.

II. Rechtlicher Rahmen

4. In Art. 11a Abs. 1des Statuts heißt es:

„Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.“

5. Gemäß Art. 12a Abs. 1 und 3 des Statuts „enthält sich [der Beamte] jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung“, wobei als Mobbing „ungebührliches Verhalten bezeichnet [wird], das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen“.

6. Art. 24 des Statuts bestimmt:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

7. Art. 90 Abs. 2 des Statuts sieht vor:

„Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. …“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

A. Vorgeschichte des Rechtsstreits

8. Der Rechtsmittelführer wurde am 1. November 2016 vom SRB als Bediensteter auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) in der Besoldungsgruppe AD 6 als Jurist im Sekretariat des Referats 01 eingestellt. Nach einem erfolgreichen externen Einstellungsverfahren wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in die Besoldungsgruppe AD 7 neu eingestuft und übte seine Aufgaben – zunächst als Senior Expert für Politik und Außenbeziehungen, später als leitender Rechtssachverständiger – weiter aus. Seitdem wurde ihm keine weitere Neueinstufung gewährt.

9. Am 15. Oktober 2021 stellte der Rechtsmittelführer, der sich als Opfer von Mobbing seitens der Vorsitzenden des SRB sah, bei der Anti-Mobbing-Stelle des SRB einen Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts, der gemäß Art. 11 BSB auf die Bediensteten auf Zeit anwendbar ist (im Folgenden: Antrag auf Beistand). Darin machte er eine Reihe von Verhaltensweisen geltend, die er als Mobbing ansah, das sein Wohlbefinden beeinträchtige und zu einem Zustand beruflicher Erschöpfung geführt habe.

10. Seine Vorwürfe gliederten sich um drei Hauptstränge:

11. Erstens machte er die Vorsitzende für verschiedene individuelle Verhaltensweisen verantwortlich: beleidigende öffentliche Äußerungen, wiederholte Kritik an seinen fachlichen Beiträgen, schrittweise Ausgrenzung, mangelnde Kommunikation und nicht eingehaltene Versprechen bezüglich seiner internen Mobilität. Er verwies insbesondere auf einen Vorfall während einer Sitzung am 19. September 2018 im Zusammenhang mit seiner kritischen Masterarbeit über die Leitung des SRB, infolge deren er aufgefordert worden sein soll, die verteilten Kopien wieder einzusammeln. Er prangerte zudem öffentliche Beschimpfungen durch die Vorsitzende, die Ablehnung einer internen Versetzung, das Ausbleiben einer Neueinstufung trotz seiner Dienstzeit und positiver Empfehlungen, die Ablehnung einer Arbeitszeitanpassung sowie mangelnde Anerkennung in seinen Beurteilungsberichten an.

12. Zweitens beschuldigte er seinen ehemaligen Referatsleiter, der inzwischen stellvertretender Vorsitzender des SRB geworden war, dazu beigetragen zu haben, dass er an den Rand gedrängt und nicht befördert worden sei, und sogar bestimmte interne Verfahren zu seinem Nachteil manipuliert zu haben. Er war der Ansicht, dass die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam gehandelt hätten, um seiner Karriere zu schaden und ein negatives Bild von ihm zu verbreiten.

13. Drittens trug der Rechtsmittelführer vor, diese Verhaltensweisen fügten sich in einen umfassenderen institutionellen Kontext ein, der durch einen Mangel an Transparenz und eine problematische Organisationskultur gekennzeichnet sei. Er verwies insbesondere auf die fehlende Kommunikation bestimmter interner Entscheidungen, unberechenbare Personalmanagementpraktiken, eine hohe Personalfluktuation, angebliche Drohungen gegenüber erkrankten Bediensteten sowie eine Nutzung des Neueinstufungssystems, die er als Druckmittel bezeichnete.

14. Am 18. November 2021 setzte der SRB im Plenum die Übertragung der Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle auf die Vorsitzende für die Zeit der Bearbeitung des Antrags auf Beistand aus und betraute ein anderes ständiges Mitglied (im Folgenden: bezeichnete Einstellungsbehörde) damit. Diese beauftragte die Compliance-Abteilung mit der Durchführung einer vorläufigen Bewertung des Antrags.

15. Die Compliance-Abteilung bat den Rechtsmittelführer um nähere Angaben und Beweismittel und forderte die Personalabteilung sowie den stellvertretenden Vorsitzenden zur Abgabe von Stellungnahmen auf. In ihrem vorläufigen Bericht vom 31. Januar 2022 kam sie zu dem Schluss, dass kein Anscheinsbeweis für die behaupteten Tatsachen vorliege, und empfahl, den Antrag ohne Einleitung einer förmlichen Untersuchung abzulehnen, dem Rechtsmittelführer gleichzeitig aber die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche Informationen vorzulegen.

16. Mit einer dem Rechtsmittelführer am 15. Februar 2022 zugestellten Entscheidung lehnte die bezeichnete Einstellungsbehörde, nachdem sie die Stellungnahme des Rechtsmittelführers zum vorläufigen Bericht eingeholt hatte, den Antrag auf Beistand ab (im Folgenden: streitige Entscheidung) und begründete dies damit, dass weder die kumulativen Voraussetzungen für Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts erfüllt seien noch genügend Belege eingereicht worden seien.

17. Im Anschluss an diese Entscheidung beantragte der Rechtsmittelführer sowohl auf der Grundlage des Rechts auf Zugang zu Dokumenten als auch auf der Grundlage des Schutzes personenbezogener Daten Zugang zur Akte und zu verschiedenen Dokumenten. Die Compliance-Abteilung übermittelte ihm Zusammenfassungen bestimmter Schriftwechsel, insbesondere die Stellungnahmen der Personalabteilung und des stellvertretenden Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als ehemaliger Referatsleiter des Rechtsmittelführers, sowie eine Zusammenfassung einer vorbeugenden Schutzmaßnahme, die darauf abzielte, den direkten Kontakt mit der Vorsitzenden einzuschränken.

18. Am 9. Mai 2022 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, der gemäß Art. 46 BSB auf die Bediensteten auf Zeit anwendbar ist (im Folgenden: Beschwerde); auch mit dieser Beschwerde gingen zusätzliche Zugangsanträge einher, die sich insbesondere auf etwaige Interessenkonflikte, die Entscheidungskette und den internen Schriftverkehr im Rahmen der vorläufigen Bewertung bezogen. Die Beschwerde wurde mit Entscheidung des SRB vom 6. September 2022 zurückgewiesen, die dem Rechtsmittelführer am darauffolgenden 7. September zugestellt wurde (im Folgenden: Zurückweisungsentscheidung).

19. Anschließend nahm der Rechtsmittelführer Urlaub aus persönlichen Gründen. Im Dezember 2022 – nach Ablauf der Amtszeit der Vorsitzenden und Amtsantritt eines neuen Vorsitzenden – wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Vertrag nicht zu verlängern. Mit Entscheidungen vom 22. und vom 27. Februar 2023 wurde er förmlich über das Ende seines Vertrags zum 30. September 2023 unterrichtet, woraufhin er von seinen Aufgaben entbunden wurde.

B. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20. Der Rechtsmittelführer erhob beim Gericht Klage gegen die streitige Entscheidung und machte zur Stützung seines Aufhebungsantrags drei Gründe geltend, mit denen erstens Verfahrensfehler und eine Verletzung der Verteidigungsrechte, zweitens eine Verletzung von Art. 24 des Statuts, der Fürsorgepflicht sowie der Beistandspflicht und des Grundsatzes der guten Verwaltung und drittens ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der im Antrag auf Beistand vorgelegten Informationen, ein Fehler im methodischen Vorgehen und ein Verstoß gegen Art. 12a des Statuts gerügt wurden. Zur Stützung seines Entschädigungsantrags machte er darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte geltend.

21. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

C. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

22. Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– die Sache erneut zu verhandeln und damit die streitige Entscheidung sowie die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben;

– den SRB zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro zu verurteilen und

– dem SRB die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

23. Mit seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der SRB,

– das Rechtsmittel als unzulässig und jedenfalls als in vollem Umfang unbegründet zurückzuweisen und

– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

IV. Rechtliche Würdigung

A. Vom Rechtsmittelführer vorgebrachte Gründe und Umfang der durchzuführenden Prüfung

24. Mit seinem Rechtsmittel macht der Rechtsmittelführer zwei Gründe zur Stützung seines Aufhebungsantrags geltend. Der erste Grund, der sich in zwei Teile gliedert, bezieht sich zum einen auf die Beurteilung des ersten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes im angefochtenen Urteil und zum anderen auf die Beurteilung des zweiten Klagegrundes vor dem Gericht. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Prüfung des dritten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes im angefochtenen Urteil. Der Rechtsmittelführer bringt außerdem einen gesonderten Grund zur Stützung seines Entschädigungsantrags vor.

25. Wie zuvor ausgeführt worden ist, werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des ersten, des zweiten, des vierten und des fünften Teils des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes beschränken. Im Interesse der Klarheit der Würdigung soll diese rund um die unterschiedlichen mit diesen verschiedenen Teilen aufgeworfenen Rechtsfragen gegliedert werden. Als Erstes sollen der erste und der zweite Teil geprüft werden, soweit sie sich auf die Einhaltung des Grundsatzes der objektiven Unparteilichkeit beziehen(2), dann als Zweites der vierte und der fünfte Teil betreffend die Grundsätze der Vertraulichkeit(3) und der Transparenz(4), die im Rahmen eines Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts anwendbar sind.

26. Eine solche gesonderte Prüfung ist geboten, da die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz und der Vertraulichkeit, obwohl sie in der Rechtsordnung der Union eng miteinander verknüpft sind, jeweils ihre normative Eigenständigkeit behalten. Die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Unparteilichkeit ist Bestandteil des Grundsatzes der guten Verwaltung(5). Die u. a. auf Art. 15 AEUV und Art. 42 der Charta beruhende Transparenz zielt darauf ab, die Offenheit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, während die Vertraulichkeit dem Schutz berechtigter Interessen dienen soll(6), wie beispielsweise die Verteidigungsrechte und der Schutz personenbezogener Daten. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der statutarischen Beziehungen unterliegen diese Grundsätze außerdem besonderen Anwendungsmodalitäten im Recht des öffentlichen Dienstes. Ihre Verzahnung impliziert in jedem Einzelfall eine mit den Erfordernissen einer guten Verwaltung im Einklang stehende Abwägung.

B. Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit

1. Der Unparteilichkeitsbegriff im Unionsrecht

27. Bevor die Begründung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit in der Sache geprüft wird, ist darauf hinzuweisen, welche Bedeutung diesem Grundsatz, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, in der Rechtsordnung der Union zukommt.

28. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Beachtung der von der Union garantierten Grundrechte verpflichtet, zu denen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung gehört(7). Dieses Recht umfasst u. a. das Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch behandelt werden. Der Anforderung der Unparteilichkeit kommt insoweit grundlegende Bedeutung zu, da sie eng mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung verknüpft ist, auf der die Rechtsordnung der Union beruht. Sie soll dazu dienen, jeder Situation eines Interessenkonflikts der Beamten und sonstigen Bediensteten vorzubeugen, die im Namen der Organe handeln, sowie deren Unabhängigkeit und Integrität sowohl in ihrem internen Funktionieren als auch im Bild gewährleisten, das sie nach außen vermitteln. Sie umfasst daher jeden Umstand, bei dem ein Bediensteter vernünftigerweise erkennen muss, dass er in den Augen Dritter seine Unabhängigkeit in diesem Bereich beeinträchtigen könnte(8).

29. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird klargestellt, dass diese Anforderung zwei sich ergänzende Dimensionen umfasst. Zum einen setzt die subjektive Unparteilichkeit voraus, dass das Mitglied des befassten Organs bei der Behandlung der Angelegenheit keinerlei Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legt. Zum anderen bezieht sich die objektive Unparteilichkeit auf die Garantien, die durch die Organisation und den Ablauf des Verfahrens geboten werden. Deshalb muss das Organ hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf das Vorhandensein etwaiger Vorurteile auszuschließen. Es ist nicht erforderlich, eine tatsächliche Parteilichkeit nachzuweisen. Es genügt, dass objektiv ein berechtigter Zweifel entstehen und nicht ausgeräumt werden kann(9). Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht eines vernünftigen und informierten Außenstehenden unter Berücksichtigung des Anscheins der Unabhängigkeit, den das Verfahren vermitteln muss.

30. Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass bestimmte Umstände wie beispielsweise Vorkenntnisse über den Sachverhalt von Personen, die am Erlass einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mitwirken, als solche nicht ausreichen, um fehlende Unparteilichkeit nachzuweisen. Solche Kenntnisse können mit der früheren oder gleichzeitigen Ausübung beruflicher Tätigkeiten verbunden sein und lassen nicht automatisch auf Vorurteile schließen. Für einen Verstoß gegen das Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit muss festgestellt werden, ob im Einzelfall ein konkretes objektives Element wie beispielsweise ein Interessenkonflikt bei im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union handelnden Beamten und Bediensteten gegeben ist, das in den Augen Dritter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des in Rede stehenden Verfahrens aufkommen lässt(10). Erst wenn angesichts der Organisation und des Ablaufs des Verfahrens ein solcher Zweifel vernünftigerweise nicht ausgeräumt werden kann, ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der Unparteilichkeit missachtet worden ist.

31. Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu beurteilen, ob das Gericht, wie der Rechtsmittelführer vorträgt, den Begriff der objektiven Unparteilichkeit verkannt hat.

2. Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit betreffend die Compliance-Abteilung und deren Leiterin

32. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 46 bis 52, 116, 117 und 176 des angefochtenen Urteils bezieht, macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit aufgrund eines Interessenkonflikts bei Frau B, der Leiterin der Compliance-Abteilung des SRB, geltend.

a) Stellungnahmen der Parteien

33. Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem es das Vorliegen eines Interessenkonflikts bei Frau B. im Zusammenhang mit deren früheren persönlichen Beziehungen sowie ihrer Kenntnis von den Schwierigkeiten, die er mit dem Vorsitz des SRB habe, und seiner Absicht, eine Beschwerde wegen Mobbings einzureichen, verneint habe. Diese Situation sei geeignet, einen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken, so dass sich Frau B hätte für befangen erklären müssen. Er wirft dem Gericht außerdem vor, ultra petita entschieden zu haben, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es das Argument, das aus der Möglichkeit hergeleitet worden sei, weitere Mitglieder der Abteilung zu kontaktieren, für stichhaltig erachtet habe, und eine Begründung gewählt zu haben, die an einem Zirkelschluss leide. Der Rechtsmittelführer trägt weiter vor, dass der SRB keinen Beweis für die Unparteilichkeit von Frau B erbracht habe, die Übermittlung bestimmter Dokumente und der Wechsel der unterzeichnenden Einstellungsbehörde nicht ausreichten, um den Zweifel auszuräumen, und all diese Elemente das Verfahren im Hinblick auf Art. 11a des Statuts beeinträchtigt hätten.

34. Der SRB entgegnet, dass der Rechtsmittelführer weder die behaupteten Vertraulichkeiten noch das Vorliegen einer konkreten Gefahr der Parteilichkeit nachgewiesen habe, da eine bloße Kenntnis über den Sachverhalt nicht ausreiche, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit zu begründen. Die Beweislast liege beim Rechtsmittelführer, und die Argumentation betreffend die Nichtübermittlung von Dokumenten verfolge das unzulässige Ziel, diese Beweislast umzukehren, ohne darzutun, inwiefern die Dokumente die streitige Entscheidung hätten beeinflussen können. Die Rügen betreffend die in Rn. 176 des angefochtenen Urteils erwähnte Schutzmaßnahme, das in Rn. 48 des genannten Urteils angeführte Argument und eine angebliche Entscheidung ultra petita gingen, so der SRB, ins Leere bzw. seien unzureichend begründet, da nichts den Schluss zulasse, dass innerhalb der Compliance-Abteilung ein Interessenkonflikt vorliege.

b) Würdigung des angefochtenen Urteils

1) Begründung des Gerichts

35. In den Rn. 42 bis 52 des angefochtenen Urteils prüft das Gericht die Rüge des Rechtsmittelführers, wonach die vorläufige Bewertung seines Antrags auf Beistand unter Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit erfolgt sei.

36. Das Gericht verweist zunächst auf den anwendbaren Rechtsrahmen. Unter Bezugnahme auf Art. 41 der Charta hebt es hervor, dass jede Person Anspruch auf eine unparteiische Behandlung ihrer Angelegenheit habe. Die Unparteilichkeit umfasse einen subjektiven Aspekt (Fehlen persönlicher Voreingenommenheit) und einen objektiven Aspekt, der verlange, dass das Organ hinreichende Garantien biete, um jeden berechtigten Zweifel an einer Voreingenommenheit auszuschließen. Die Beurteilung müsse aus der Sicht eines objektiven und informierten Dritten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen.

37. Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt das Gericht fest, dass die Compliance-Abteilung vor der vorläufigen Bewertung eine Überprüfung auf etwaige Interessenkonflikte durchgeführt habe – u. a. durch Rücksprache mit dem Leiter des Juristischen Dienstes. Darüber hinaus sei die Vorsitzende – gegen die sich der Antrag auf Beistand richte – durch Beschluss des Plenums des SRB vom Verfahren ausgeschlossen worden, wobei ihre Befugnisse als Einstellungsbehörde ausgesetzt und auf ein anderes ständiges Mitglied übertragen worden seien. Daher war die beschuldigte Person nach Ansicht des Gerichts nicht an der Entscheidungsfindung bezüglich des Antrags auf Beistand beteiligt. Der Rechtsmittelführer habe im Übrigen nicht nachgewiesen, dass sich weitere Mitglieder der Compliance-Abteilung in einem konkreten Interessenkonflikt befänden.

38. Was insbesondere die Leiterin der Compliance-Abteilung betrifft, so weist das Gericht darauf hin, dass der Rechtsmittelführer sie selbst als „Freundin“ bezeichnet habe. Es vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser Umstand als solcher weder das Vorliegen eines Interessenkonflikts im Sinne von Art. 11a des Statuts belegen noch berechtigte Zweifel an ihrer objektiven Unparteilichkeit aufkommen lassen könne. Außerdem habe die vorläufige Bewertung zu der Empfehlung geführt, den Antrag ohne Einleitung einer Untersuchung abzulehnen, was nicht den Schluss zulasse, dass das behauptete Bestehen einer persönlichen Verbindung den Rechtsmittelführer begünstigt oder die Objektivität der Analyse beeinträchtigt habe.

39. Letztendlich lagen nach Ansicht des Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem vorläufigen Bewertungsverfahren möglicherweise an objektiver Unparteilichkeit gemangelt hat. Es weist den aus einem Verstoß gegen diesen Grundsatz hergeleiteten Klagegrund in Bezug auf die Compliance-Abteilung und deren Leiterin somit zurück.

2) Beurteilung

40. Einleitend ist zu bemerken, dass das Gericht seiner Würdigung in Rn. 45 des angefochtenen Urteils eine besonders gut strukturierte Darstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Unparteilichkeit vorangestellt hat, in der es die Grundlagen und wesentlichen Merkmale dieses Grundsatzes in der Rechtsordnung der Union genau wiedergibt. In dieser Randnummer unterscheidet es zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen subjektiver und objektiver Unparteilichkeit und hebt in Rn. 46 des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervor, dass im vorliegenden Fall nur Letztere in Rede stehe.

41. Daher liegt die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels aufgeworfene Problematik nicht in einer Verkennung des anwendbaren rechtlichen Kriteriums als solchem begründet, sondern in der Art und Weise, in der das Gericht dieses Kriterium bei der Prüfung der aus dem behaupteten Vorliegen von Interessenkonflikten hergeleiteten Rügen auf die Umstände des vorliegenden Falls angewandt hat. Der Rechtsmittelführer trägt im Wesentlichen vor, die Beteiligung bestimmter Personen an dem Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt habe, sei geeignet, Situationen von Interessenkonflikten zu begründen und damit aus der Sicht eines vernünftigen und informierten Außenstehenden berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Bei den betroffenen Personen handelt es sich um die Leiterin der Compliance-Abteilung sowie die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden des SRB.

42. Zu den Umständen, die nach Ansicht des Rechtsmittelführers geeignet sein sollen, bei der Leiterin der Compliance-Abteilung den Anschein eines Interessenkonflikts zu erwecken, gehört u. a. die Tatsache, dass diese zum einen bereits Kenntnis von der Situation des Rechtsmittelführers hatte(11) und die Informationen zum anderen im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehung erhalten hatte(12). Obwohl zwischen beiden Gesichtspunkten ein gewisser Zusammenhang besteht, gibt es objektive Gründe dafür, sie gesondert zu prüfen.

i) Relevanz der Tatsache, dass die Leiterin der Compliance-Abteilung Vorkenntnisse über die Situation des Rechtsmittelführers hatte

43. Der Rechtsmittelführer trägt vor, die Leiterin der Compliance-Abteilung sei über seine Situation auf dem Laufenden, da er sich ihr angesichts der Schwierigkeiten, denen er begegne, anvertraut habe. Insoweit ist zu bemerken, dass das Gericht dieses Argument ausdrücklich geprüft und festgestellt hat, dass es der Rechtsmittelführer selbst war, der die Leiterin der Compliance-Abteilung über den Gegenstand seines Antrags auf Beistand informiert hatte. Obwohl die Ausführungen des Gerichts etwas knapp erscheinen, geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass sie im Wesentlichen darauf abzielen, die Argumentation des Rechtsmittelführers zu relativieren, wenn darin die Ansicht vertreten wird, dass die Gründe, die eine etwaige Voreingenommenheit der Leiterin der Compliance-Abteilung begründen könnten – sofern sich eine solche Voreingenommenheit überhaupt nachweisen lässt –, letztlich in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers fielen.

44. Die Argumentation des Gerichts ist auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Wäre allein aus der Kenntnis eines bestimmten Sachverhalts auf mangelnde Unparteilichkeit zu schließen, wäre der Rechtsmittelführer nämlich in der Lage, den Ablauf des Verwaltungsverfahrens zu beeinflussen, indem er durch die bloße Weitergabe von Informationen an Verfahrensbeteiligte deren angebliche Unfähigkeit zur Mitwirkung herbeiführt. Es ist aber nicht hinnehmbar, dass eine Partei Zweifel an der Unparteilichkeit einer Einrichtung wirksam geltend machen kann und sich dabei auf eine Situation stützt, zu der sie selbst entscheidend beigetragen hat, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass objektiv überprüfbare Umstände unabhängig von diesem Beitrag gleichwohl geeignet waren, bei einem objektiven und informierten Beobachter berechtigte Zweifel an der Neutralität des Verfahrens zu wecken. Das Gericht scheint daher eine solche Auffassung von objektiver Unparteilichkeit, wie sie der Rechtsmittelführer offenbar vertritt, implizit zu beanstanden.

45. Auch wenn das Gericht die dogmatische Grundlage seiner Argumentation nicht näher erläutert, könnte diese theoretisch entweder mit dem Begriff des Rechtsmissbrauchs oder mit dem allgemeinen Grundsatz in Verbindung gebracht werden, wonach sich niemand auf sein eigenes Fehlverhalten berufen kann (nemo auditur propriam turpitudinem allegans). Beide Grundsätze stimmen jedenfalls in ihren Wirkungen überein, da sie bedeuten, dass eine Partei keinen rechtlichen Vorteil aus einer unrechtmäßigen Situation ziehen darf, die sie selbst geschaffen oder zu der sie entscheidend beigetragen hat. Die genaue Einordnung dieser Ausführungen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da sich die Rechtssache nicht in erster Linie darauf bezieht. Es geht in Wirklichkeit um die Feststellung, ob Vorkenntnisse über eine Tatsache als solche einen Anhaltspunkt für objektive Parteilichkeit darstellen könnten. Die Würdigung hat sich daher an dieser Frage von eher allgemeiner Tragweite zu orientieren.

46. Eine derart weite Auslegung des Begriffs der objektiven Parteilichkeit, wonach Vorkenntnisse über einen Sachverhalt allein einen Umstand darstellen könnten, der berechtigte Zweifel an der Neutralität eines Verfahrensbeteiligten aufkommen lässt, wäre gegebenenfalls schwer umsetzbar und würde der Verwaltung möglicherweise Zwänge auferlegen, die geeignet wären, ihr reibungsloses Funktionieren zu beeinträchtigen. Nicht ohne Grund legt der Gerichtshof den Begriff der objektiven Unparteilichkeit nicht so weit aus. Wie bereits erwähnt worden ist, ergibt sich aus seiner Rechtsprechung, dass der Umstand, dass Personen, die aufgerufen sind, am Erlass einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung mitzuwirken, Vorkenntnisse über den Sachverhalt haben, als solcher nicht dazu führen kann, dass die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel in Form fehlender Unparteilichkeit behaftet ist(13).

47. Solche Vorkenntnisse sind unter Berücksichtigung einer beruflichen Tätigkeit, die die betreffenden Personen früher ausgeübt haben oder gleichzeitig ausüben, nämlich bisweilen nicht zu vermeiden(14). Daher ist zu ermitteln, ob im Einzelfall ein objektives Element – wie beispielsweise ein Interessenkonflikt bei im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union handelnden Beamten und Bediensteten – gegeben ist, das in den Augen Dritter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des in Rede stehenden Verfahrens aufkommen lässt.

48. Diese Rechtsprechung erscheint im vorliegenden Fall umso relevanter, als die Leiterin der Compliance-Abteilung einer Agentur der Union gerade damit betraut ist, die Einhaltung des Unionsrechts, der internen Vorschriften der Agentur sowie der für das Personal und die Entscheidungsgremien geltenden ethischen Standards zu überwachen. Die Compliance-Abteilung hat in der Regel die Aufgabe, Verletzungen statutarischer Verpflichtungen zu verhindern und aufzudecken, die Verwaltung in Fragen der Ethik und von Interessenkonflikten zu beraten sowie zur Umsetzung der internen Mechanismen zur Kontrolle und guten Regierungsführung beizutragen(15).

49. Unter den gegebenen Umständen hat es nichts Ungewöhnliches, dass die Leiterin dieser Abteilung über etwaige Missstände oder Verstöße gegen die statutarischen Vorschriften – wie beispielsweise Fälle von Mobbing unter Kollegen – informiert wird. In ihrer Eigenschaft als Ansprechpartnerin für Anträge auf Beistand, Meldungen und Beschwerden des Personals sowie für informelle Mitteilungen bezüglich der Einhaltung beruflicher Pflichten ist sie naturgemäß gehalten, Kenntnis von agenturinternen Vorgängen zu erlangen. Es kann daher nicht erwartet werden, dass die solche Aufgaben wahrnehmende Leiterin der Compliance-Abteilung völlig im Unklaren darüber bleibt, dass es innerhalb der Agentur angeblich Fälle von Mobbing gibt.

50. Folglich kann die bloße Tatsache, dass die Leiterin der Compliance-Abteilung aufgrund ihrer institutionellen Zuständigkeiten die statutarische Situation bestimmter Beamter oder Bediensteter – zu denen gegebenenfalls auch der Rechtsmittelführer gehören kann – kennt, als solche keine Zweifel an ihrer objektiven Unparteilichkeit rechtfertigen. Eine solche Vermutung ginge über das hinaus, was die Garantien der Unparteilichkeit verlangen, und wäre mit den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Funktionierens des öffentlichen Dienstes nicht vereinbar. Unabhängig davon, welche Informationen die Leiterin der Compliance-Abteilung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, sei es von den betroffenen Personen oder aus anderen Quellen, muss sie nämlich weiterhin den für jeden Beamten der Union geltenden Pflichten zur Unabhängigkeit und Integrität nachkommen.

51. Der Umstand, dass sich der Rechtsmittelführer der Leiterin der Compliance-Abteilung anvertraut hat und diese dadurch – im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – gewisse Kenntnisse über seine Situation erlangt hat, kann als solcher daher keine vernünftigen Zweifel an ihrer objektiven Unparteilichkeit aufkommen lassen.

ii) Relevanz der angeblichen freundschaftlichen Beziehung zur Leiterin der Compliance-Abteilung

52. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass das Vorliegen eines Interessenkonflikts in der Ausgangsrechtssache berechtigte Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit der Leiterin der Compliance-Abteilung wecken könnte. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht insoweit vor, die Tragweite dieses Erfordernisses verkannt und die freundschaftlichen Beziehungen, die er zur Leiterin der Compliance-Abteilung unterhalten haben will, im Wesentlichen nicht berücksichtigt zu haben. Seine Argumentation ist so zu verstehen, dass er sich gerade wegen des zwischen ihnen bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses veranlasst gesehen haben will, sich ihr mit seiner Situation anzuvertrauen.

53. In diesem Zusammenhang ist als Erstes zu bemerken, dass das Gericht zu Recht auf Art. 11a des Statuts verwiesen hat, wonach sich ein Beamter bei der Ausübung seines Amtes nicht mit Angelegenheiten befassen darf, an denen er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Als Zweites hat das Gericht hervorgehoben, dass die Compliance-Abteilung eine vorläufige Prüfung auf das Vorliegen eines etwaigen Interessenkonflikts vorgenommen habe, aus der sich keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben hätten.

54. Unter diesen Umständen war das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, eine eingehendere rechtliche Prüfung der Frage vorzunehmen, inwieweit das behauptete freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Rechtsmittelführer und der Leiterin der Compliance-Abteilung sowie der Informationsaustausch über die Situation des Rechtsmittelführers im Rahmen ihres Vertrauensverhältnisses einen Interessenkonflikt begründen könnten. Gleichwohl ist es der Vollständigkeit halber angezeigt, die diesbezügliche Argumentation des Rechtsmittelführers näher zu prüfen.

55. Zwischenmenschliche Beziehungen können theoretisch zu einem „Interessenkonflikt“ im Sinne des Rechts des öffentlichen Dienstes der Union führen. Aus der Prüfung einer Reihe einschlägiger Bestimmungen, die das Verhalten der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union regeln, geht hervor, dass persönliche Interessen – insbesondere familiäre Interessen, aber auch andere private Bindungen – geeignet sein können, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Beamten und Bediensteten zu beeinträchtigen oder zumindest den Anschein einer solchen Beeinträchtigung zu erwecken.

56. Zwar verbietet keine der untersuchten Bestimmungen ausdrücklich das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen zwischen Beamten. Auch wird „Freundschaft“ als solche nicht als eine spezifische Situation identifiziert, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der betreffenden Beamten aufkommen lassen könnte. Gleichwohl unterliegen diese einer besonderen Sorgfaltspflicht, um jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte – insbesondere im Rahmen des Erlasses von Entscheidungen, denen eine gewisse Bedeutung für Dritte zukommt. Dazu greifen die einschlägigen Bestimmungen über das Verhalten der Beamten auf Generalklauseln zurück, die hinreichend weit gefasst sind, um die Vielfalt der Situationen abzudecken, die in der Praxis auftreten könnten.

57. Gemäß Art. 11a des Statuts sind Beamte und sonstige Bedienstete verpflichtet, jede Situation zu vermeiden, in der ihre persönlichen Interessen mit ihren dienstlichen Pflichten in Konflikt geraten könnten. Persönliche Interessen, insbesondere familiäre Interessen, werden darin ausdrücklich als geeignet bezeichnet, einen Interessenkonflikt hervorzurufen. Dieser beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen eine tatsächliche Beeinträchtigung der Unparteilichkeit festgestellt wird, sondern umfasst auch Situationen, in denen objektiv ersichtlich ist, dass der betreffende Bedienstete seine Aufgaben möglicherweise nicht mit der erforderlichen Neutralität und Unabhängigkeit wahrnimmt.

58. Ähnliche Erfordernisse ergeben sich aus den verschiedenen Kodizes für gute Verwaltungspraxis, die in den Organen und Einrichtungen der Union gelten. So verbietet der Kodex des Europäischen Bürgerbeauftragten jegliches Verhalten, das von persönlichen oder familiären Interessen geleitet wird(16). Der Kodex der Kommission verpflichtet die Bediensteten, unparteiisch und unabhängig von jeglichem persönlichen Interesse zu handeln(17). Auch der Kodex des SRB sieht vor, dass seine Mitglieder und Bediensteten jede Situation vermeiden müssen, die zu einem Interessenkonflikt führen oder als solcher wahrgenommen werden könnte; ein solcher Konflikt liegt insbesondere dann vor, wenn private oder persönliche Interessen geeignet sind, die unparteiische und objektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen oder den Anschein einer solchen Beeinflussung zu erwecken(18).

59. Allerdings kann die bloße Existenz zwischenmenschlicher Beziehungen – seien es Bekanntschaften oder Beziehungen kollegialer(19) oder sogar freundschaftlicher Nähe – als solche keinen „Interessenkonflikt“ begründen. Insoweit ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihre Aufgaben in einem beruflichen Umfeld wahrnehmen, das durch eine enge und oft langjährige Zusammenarbeit geprägt ist, die der Entstehung persönlicher Bindungen förderlich ist. Ein gegenteiliger Ansatz käme einer Verkennung der Realitäten der Arbeitsweise der Verwaltung gleich und drohte deren reibungsloses Funktionieren zu gefährden, wo doch die Qualität der Beziehungen zwischen den Mitarbeitern wesentlich zur Erhaltung eines gesunden und produktiven Arbeitsumfelds beiträgt. Vielmehr ist in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die in Rede stehende Beziehung objektiv geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der betreffenden Person aufkommen zu lassen.

60. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine besonders enge persönliche Beziehung besteht und der betreffende Beamte aufgerufen ist, eine Entscheidung zu treffen oder an einer Entscheidung mitzuwirken, die die Person, zu der er diese Beziehung unterhält, unmittelbar berührt. Freundschaft kann daher einen relevanten Gesichtspunkt darstellen, wenn sie eine persönliche Nähe von solcher Intensität offenbart, dass sie aus der Sicht eines vernünftigen und informierten Dritten geeignet ist, die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben zu beeinträchtigen oder zumindest in Frage zu stellen(20). Anhaltspunkte für eine solche enge persönliche Beziehung können sich beispielsweise aus der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten außerhalb des beruflichen Rahmens oder aus der Anwesenheit bei familiären Anlässen ergeben.

61. Eine solche Beurteilung setzt jedoch eine konkrete und individuelle Prüfung voraus. Es muss das Vorliegen eines objektiven Elements – wie beispielsweise einer engen persönlichen Beziehung in Verbindung mit Entscheidungs- oder Einflussmöglichkeiten – festgestellt werden, das bei Dritten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Verwaltung wecken könnte. Fehlt es an einem solchen Element, kann das Bestehen einer persönlichen Beziehung oder einer Freundschaft allein nicht genügen, um einen Interessenkonflikt im Sinne des Rechts des öffentlichen Dienstes der Union zu begründen.

62. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein solches Näheverhältnis bestand, ist eine tatsächliche Frage, die grundsätzlich vom Gericht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen war. Dieser Ansatz entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten der Union im Rechtsmittelverfahren(21). Allerdings ist zu bemerken, dass nichts in der Argumentation des Rechtsmittelführers die Feststellung zulässt, dass die Beziehung zwischen diesem und der Leiterin der Compliance-Abteilung durch eine besondere Nähe gekennzeichnet gewesen wäre, die über den beruflichen Rahmen, wie er zwischen Beamten oder Bediensteten in jedem anderen Organ, jeder anderen Einrichtung oder jeder anderen sonstigen Stelle der Union bestehen kann, hinausgeht.

63. Soweit der Rechtsmittelführer vorträgt, es habe ein Meinungsaustausch über die Hierarchie und die Schwierigkeiten, denen er begegnet sein will, stattgefunden – wobei im Übrigen nicht einmal belegt ist, dass es einen solchen Austausch überhaupt gegeben hat –, deuten diese Behauptungen eher darauf hin, dass sich die in Rede stehende Beziehung in einen beruflichen Kontext einfügte und Aspekte betraf, die typischerweise in den Zuständigkeitsbereich der Compliance-Abteilung der Agentur fallen(22).

64. In Ermangelung hinreichend konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Interessenkonflikts kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die Tragweite des Grundsatzes der objektiven Unparteilichkeit im vorliegenden Fall verkannt zu haben. Es hat die Klage somit zu Recht lediglich anhand der ihm vorliegenden Tatsachen geprüft.

iii) Argumentation des Gerichts, wonach eine behauptete Parteilichkeit keine Auswirkungen habe

65. In der Begründung des angefochtenen Urteils ist jedenfalls insoweit ein Rechtsfehler festzustellen, als das Gericht den Umstand, dass die Compliance-Abteilung im Anschluss an die vorläufige Bewertung zu dem Schluss gelangt war, dass der Antrag auf Beistand ohne Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung abzulehnen sei, in Rn. 51 des Urteils als ein Element angesehen hat, das geeignet ist, jeden Zweifel an der Unabhängigkeit der Leiterin dieser Abteilung auszuschließen.

66. Indem das Gericht dem Inhalt der im Anschluss an die vorläufige Bewertung getroffenen Entscheidung besondere Bedeutung beigemessen hat, scheint es seine Beurteilung der objektiven Unparteilichkeit auf Erwägungen im Zusammenhang mit dem Fehlen eines persönlichen Interesses der Leiterin der Compliance-Abteilung, mit deren gegebenenfalls wohlwollender Haltung gegenüber dem Rechtsmittelführer und dem für diesen letztlich ungünstigen Ausgang des Verfahrens gestützt zu haben. Derartige Ausführungen können so verstanden werden, dass ein Mangel an objektiver Unparteilichkeit vom Nachweis einer konkreten Voreingenommenheit oder einer tatsächlichen Beeinflussung des Verfahrensausgangs abhängig gemacht wird, auch wenn das Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit eher darauf abzielt, jedem berechtigten Zweifel an der Neutralität des Verfahrens vorzubeugen – unabhängig vom Nachweis einer tatsächlichen Voreingenommenheit oder vom Inhalt der getroffenen Entscheidung.

67. Es sei nämlich daran erinnert, dass das Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit nach ständiger Rechtsprechung darauf abzielt, jeden berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit bei der Behandlung einer Angelegenheit auszuschließen. Die Beurteilung der Einhaltung dieses Erfordernisses hängt weder vom Nachweis einer tatsächlichen Parteilichkeit noch vom Nachweis eines konkreten persönlichen Interesses seitens der Personen ab, die aufgerufen sind, am Verfahren mitzuwirken(23). Sie setzt lediglich die Feststellung voraus, ob objektiv überprüfbare Umstände geeignet sind, bei einem objektiven und informierten Beobachter berechtigte Zweifel an der Neutralität der Prüfung aufkommen zu lassen. Nach derselben Logik darf die Unparteilichkeit eines Verfahrens nicht anhand seines Ergebnisses beurteilt werden, da der Umstand, dass eine Entscheidung für den Betroffenen günstig oder ungünstig ausfällt, als solcher insoweit irrelevant ist.

68. Folglich darf das Gericht das Vorliegen eines berechtigten Zweifels an der objektiven Unparteilichkeit grundsätzlich nicht allein deshalb ausschließen, weil die betreffende Person möglicherweise kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat oder die getroffene Entscheidung für sie ungünstig ist. Ein solcher Ansatz würde nämlich die Gefahr bergen, die Tragweite des Grundsatzes der objektiven Unparteilichkeit ungebührlich zu verringern und diesen allein mit dem Fehlen eines persönlichen Interessenkonflikts oder einer nachgewiesenen Voreingenommenheit gleichzusetzen, obwohl er auch darauf abzielt, das Vertrauen zu wahren, das die Rechtssuchenden in die Neutralität der Verwaltungsverfahren setzen können müssen(24).

69. Die Feststellung eines solchen Mangels in der Begründung des angefochtenen Urteils kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zu dessen Aufhebung führen. Aus einer Gesamtbetrachtung dieses Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht nicht lediglich das Fehlen eines persönlichen Interesses bzw. einer konkreten Beeinflussung des Ausgangs des Verfahrens festgestellt, sondern eine umfassende Beurteilung der relevanten Umstände des Falles vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob diese geeignet waren, einen berechtigten Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit des Verfahrens aufkommen zu lassen. Es hat insbesondere die Herkunft der Kenntnisse der Leiterin der Compliance-Abteilung über den Sachverhalt, deren fehlende Mitwirkung an der Entscheidung über den Erlass der streitigen Entscheidung sowie die vom SRB eingerichteten institutionellen Garantien berücksichtigt.

70. Unter diesen Umständen hat das Gericht, auch wenn bestimmte Elemente der in Rn. 51 des angefochtenen Urteils enthaltenen Begründung so verstanden werden können, dass ein übermäßig enger Zusammenhang zwischen dem Fehlen eines persönlichen Interesses bzw. dem Ausgang des Verfahrens und dem Vorliegen objektiver Unparteilichkeit hergestellt wird, letztlich gleichwohl eine Gesamtwürdigung der Umstände des Falles vorgenommen, die den Anforderungen des Unionsrechts entspricht. Daher kann der festgestellte Mangel in der Begründung nicht als geeignet angesehen werden, das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft zu machen und damit seine Aufhebung zu rechtfertigen.

71. Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

3. Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit aufgrund der hierarchischen Stellung der Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

72. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 54 bis 68, 70 bis 72, 75, 76, 79 und 81 bis 84 des angefochtenen Urteils bezieht, macht der Rechtsmittelführer mehrere Verletzungen der Pflicht zur Unparteilichkeit bei der Bearbeitung des Antrags auf Beistand geltend.

a) Stellungnahmen der Parteien

73. Der Rechtsmittelführer trägt insoweit vor, ein Untergebener dürfe nicht an der Prüfung einer Beschwerde gegen einen Vorgesetzten mitwirken, da die Gefahr von Druck oder Vergeltungsmaßnahmen bestehe, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Das Gericht habe die Möglichkeit, dass die Vorsitzende des SRB die übrigen Direktoren, einschließlich der bezeichneten Einstellungsbehörde, sowie weitere Mitarbeiter beeinflusse, fälschlicherweise ausgeschlossen und denselben Fehler in Bezug auf die Rolle des stellvertretenden Vorsitzenden begangen. Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer eine Verfälschung des Sachverhalts geltend und führt an, dass der stellvertretende Vorsitzende entgegen den Feststellungen des Gerichts tatsächlich in der Lage gewesen sei, die Prüfung seines Antrags zu beeinflussen.

74. Der SRB trägt vor, allein aus der hierarchischen Beziehung zwischen einem Untergebenen und einem Vorgesetzten, gegen den eine Beschwerde gerichtet sei, lasse sich keine allgemeine Vermutung der Parteilichkeit ableiten. Das Vorliegen eines Interessenkonflikts müsse konkret – auf der Grundlage präziser Elemente, die eine tatsächliche Gefahr der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit belegten – nachgewiesen werden, was der Rechtsmittelführer nicht getan habe. Was die angebliche Verfälschung des Sachverhalts in Rn. 81 des angefochtenen Urteils angehe, so habe der Rechtsmittelführer außerdem kein spezifisches Argument vorgebracht, mit dem sich feststellen lasse, dass eine solche Verfälschung stattgefunden habe.

b) Würdigung des angefochtenen Urteils

1) Begründung des Gerichts

75. In den Rn. 54 bis 68 des angefochtenen Urteils prüft das Gericht den Vorwurf, wonach die objektive Unparteilichkeit aufgrund der hierarchischen Unterordnung der Beteiligten unter die beschuldigte Vorsitzende beeinträchtigt worden sei. Es weist darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung infolge eines im Plenum gefassten förmlichen Beschlusses des SRB über die Aussetzung der Befugnisse der Vorsitzenden zur Bearbeitung des Antrags auf Beistand nicht von dieser, sondern von der bezeichneten Einstellungsbehörde erlassen worden sei. Das Gericht prüft den anwendbaren institutionellen Rahmen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 806/2014(25), und hebt hervor, dass die Vorsitzende über keinerlei Befugnis zur Ernennung oder Abberufung der übrigen ständigen Mitglieder des SRB verfüge. Die bezeichnete Einstellungsbehörde übe ihre Zuständigkeit somit auf der Grundlage eines Beschlusses des Kollegiums und nicht aufgrund eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber der Vorsitzenden aus. Es schließt daraus, dass eine abstrakte hierarchische Verbindung allein nicht ausreiche, um einen berechtigten Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit zu begründen, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die einen tatsächlichen Einfluss auf das Verfahren belegten.

76. In den Rn. 69 bis 84 des angefochtenen Urteils befasst sich das Gericht mit der Rolle des stellvertretenden Vorsitzenden, der von bestimmten Vorwürfen ebenfalls betroffen und im Rahmen der vorläufigen Bewertung angehört worden ist. Es weist darauf hin, dass die Beistandsverpflichtung der Verwaltung aufgebe, die behaupteten Tatsachen ernsthaft zu prüfen, und die Anhörung von Personen, die möglicherweise über relevante Informationen verfügten, einschließlich der beschuldigten Personen, beinhalten könne. Das Gericht stellt fest, dass der stellvertretende Vorsitzende nicht an der Entscheidung über den Antrag auf Beistand mitgewirkt und zum Zeitpunkt der Bewertung keine unmittelbaren hierarchischen Funktionen gegenüber dem Rechtsmittelführer mehr wahrgenommen habe. Seine Anhörung habe sich auf Tatsachen bezogen, von denen er als ehemaliger Referatsleiter oder aufgrund seiner Stellung innerhalb der SRB Kenntnis gehabt habe.

77. Das Gericht ist der Ansicht, dass die bloße Befürchtung von Vergeltungsmaßnahmen oder das Bestehen einer früheren hierarchischen Beziehung als solche nicht ausreichten, um einen Mangel an objektiver Unparteilichkeit zu begründen. Es hebt hervor, dass kein konkretes Element belege, dass die Vorsitzende den stellvertretenden Vorsitzenden beeinflusst oder dieser beim Erlass der angefochtenen Entscheidung eine entscheidende Rolle gespielt habe. Außerdem seien bestimmte Elemente des Dossiers, insbesondere die Unterstützung bestimmter Versetzungsanträge des Rechtsmittelführers durch den stellvertretenden Vorsitzenden in dessen Bewertungsbericht, nur schwer mit der Annahme eines abgestimmten Verhaltens vereinbar, das darauf abziele, dem Rechtsmittelführer zu schaden. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Rechtsmittelführer keinen berechtigten Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit der betreffenden Beteiligten nachgewiesen habe, und weist den Klagegrund in diesen verschiedenen Punkten zurück.

2) Beurteilung

i) Zur Rolle der Vorsitzenden

78. Mit seiner Argumentation macht der Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es keinen Verstoß gegen das Gebot der objektiven Unparteilichkeit festgestellt habe, obwohl die Personen, gegen die sich die Beschwerde wegen Mobbings richte, die höchsten hierarchischen Funktionen innerhalb des SRB bekleideten. Mit dieser Rüge beanstandet der Rechtsmittelführer im Wesentlichen angebliche strukturelle Mängel in der Organisation der Agentur, die es seiner Ansicht nach nicht ermöglichten, die Einhaltung der Anforderungen an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit angemessen zu gewährleisten.

79. Seine Argumentation läuft daher im Wesentlichen auf die Auffassung hinaus, wonach im Rahmen von Verwaltungsorganisationen, die durch eine ausgeprägte hierarchische Struktur gekennzeichnet sind, eine Vermutung der Parteilichkeit anerkannt werden sollte. Ein solcher Ansatz, der darauf abzielt, die hierarchische Stellung der betreffenden Personen zu einem entscheidenden Faktor für einen Mangel an objektiver Unparteilichkeit zu erheben, kann jedoch nicht akzeptiert werden. Wie im Folgenden dargelegt werden soll, ist er nämlich nicht mit dem im Unionsrecht geltenden Verständnis von objektiver Unparteilichkeit vereinbar, das die Feststellung konkreter und objektiv überprüfbarer Elemente verlangt, die geeignet sind, einen berechtigten Zweifel an der Neutralität des Verfahrens aufkommen zu lassen.

80. Einleitend sei daran erinnert, dass der Grundsatz der Unparteilichkeit verlangt, dass die Verwaltung bei der Bearbeitung der ihr vorgelegten Anträge hinreichende Garantien bietet, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf Unvoreingenommenheit auszuschließen(26). Die Unparteilichkeit umfasst einen subjektiven Aspekt, der sich auf das Fehlen persönlicher Vorurteile bezieht, sowie einen objektiven Aspekt, der eine Beurteilung vorschreibt, ob die Organisation des Verfahrens und die Verteilung der Rollen – unabhängig vom individuellen Verhalten der betreffenden Personen – geeignet sind, Vertrauen zu wecken und jeden begründeten Verdacht der Parteilichkeit auszuschließen. Daraus folgt, dass die Prüfung auf objektiv überprüfbaren Elementen beruhen muss, die aus der Sicht eines objektiven und informierten Beobachters zu beurteilen sind, und als solche keinen Nachweis einer tatsächlichen Voreingenommenheit erfordert.

81. Angewandt auf die Stellung der Vorsitzenden des SRB im Organigramm der Agentur führt dieser Analyserahmen zu der Feststellung, dass die bloße Tatsache, dass eine Person eine hohe hierarchische Position innehat oder gar an der Spitze des Organs steht, als solche nicht ausreichen kann, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit nachzuweisen. Eine solche Auffassung liefe darauf hinaus, eine strukturelle Parteilichkeit anzunehmen, sobald sich eine Beschwerde gegen eine Führungsinstanz richtet, was mit dem normalen Funktionieren jeder Verwaltung unvereinbar wäre und die in der Rechtsprechung bekräftigte Verpflichtung, konkrete Umstände zu ermitteln, die einen berechtigten Zweifel wecken könnten, ihres Sinns entleeren würde(27). Daher wird das Bestehen einer hierarchischen Beziehung im Hinblick auf die objektive Unparteilichkeit nur dann relevant, wenn es mit objektiven Anhaltspunkten für Einflussnahme, Abhängigkeit oder Interessenkonflikte einhergeht, die den Schluss zulassen, dass die mit der Prüfung betrauten Personen in der Praxis nicht über die für eine neutrale Behandlung der Angelegenheit erforderliche Distanz verfügten.

82. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu untersuchen, ob die Vorsitzende unabhängig von ihrer Stellung unmittelbar oder mittelbar an der Bearbeitung des Antrags auf Beistand mitgewirkt hat oder ob sie weiterhin Einfluss auf die beteiligten Akteure ausüben konnte. Der wichtigste Umstand liegt insoweit in der Tatsache begründet, dass die Befugnisse der Vorsitzenden als Einstellungsbehörde durch einen im Plenum gefassten förmlichen Beschluss des SRB ausgesetzt und auf eine bezeichnete Einstellungsbehörde übertragen worden sind. Eine solche Maßnahme zielt gerade darauf ab, der Gefahr entgegenzuwirken, dass die beschuldigte Person – wenn auch nur teilweise – „Richterin in eigener Sache“ ist(28). Sie stellt grundsätzlich eine besonders wichtige institutionelle Garantie dar, da sie eine funktionale Trennung zwischen der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, und der Stelle bewirkt, die aufgerufen ist, über diese zu entscheiden(29).

83. Sodann ist zu beurteilen, ob die vorstehend beschriebene förmliche Garantie im Hinblick auf das Gebot der objektiven Unparteilichkeit ausreichend war oder ob andere Elemente des Dossiers zu der Annahme führen, dass ein berechtigter Zweifel bestand. Eine etwaige Unzulänglichkeit könnte sich beispielsweise aus der Aufrechterhaltung einer konkreten Weisungsbefugnis gegenüber den mit der Untersuchung betrauten Personen, inhaltlichen Gesprächen, Anweisungen, der Ausübung von Druck oder objektiv wahrnehmbaren – wenn auch informellen – Signalen ergeben. In Ermangelung präziser und überprüfbarer Elemente dieser Art reicht das bloße Fortbestehen der allgemeinen institutionellen Autorität der Vorsitzenden über die Organisation jedoch nicht für die Feststellung aus, dass das Verfahren keine hinreichenden Garantien bot. Objektive Unparteilichkeit verlangt nicht das Fehlen jeglicher Hierarchie innerhalb der Verwaltung, sondern das Fehlen einer Beteiligung bzw. Beeinflussung, die vernünftige Zweifel an der Neutralität der Prüfung wecken könnte.

84. Die gleichen Erwägungen gelten für die Rügen, die aus einem angeblichen „Klima“ der Abhängigkeit bzw. der Angst vor Vergeltungsmaßnahmen hergeleitet werden. Ein solches Argument kann theoretisch unter die objektive Unparteilichkeit fallen, muss aber durch konkrete Elemente untermauert werden, mit denen sich das tatsächliche Bestehen und die Intensität des behaupteten Klimas des Unbehagens beurteilen lassen. Andernfalls bleibt es im Stadium einer allgemeinen Annahme und reicht nicht für den Nachweis aus, dass die eingerichteten institutionellen Garantien in den Augen eines objektiven und informierten Beobachters unzureichend waren(30). Insbesondere wenn eine bezeichnete Einstellungsbehörde, die über eine eigene Zuständigkeit und eine gesonderte Rechtsgrundlage verfügt, mit der Entscheidungsbefugnis betraut worden ist, kann das Vorliegen einer abstrakten hierarchischen Abhängigkeit nicht mit einem Mangel an Unabhängigkeit im Sinne des Grundsatzes der objektiven Unparteilichkeit gleichgesetzt werden.

85. Folglich kann der Umstand betreffend die hierarchische Stellung der Vorsitzenden innerhalb des SRB den Schluss auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit allein nicht stützen, da die Vorsitzende förmlich von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Beistand auf eine bezeichnete Einstellungsbehörde übertragen worden ist, während kein konkretes Element die Feststellung zulässt, dass sie die vorläufige Prüfung oder die streitige Entscheidung – unmittelbar oder mittelbar – beeinflusst hat. Unter diesen Umständen kann die Rüge eines Mangels an objektiver Unparteilichkeit im Zusammenhang mit der institutionellen Rolle der Vorsitzenden wegen des Fehlens objektiv überprüfbarer Umstände, die einen berechtigten Zweifel an der Neutralität des Verfahrens aufkommen lassen könnten, keinen Erfolg haben.

86. Das Gericht hat diese Gesichtspunkte in der Begründung des angefochtenen Urteils zu Recht berücksichtigt. Es hat insbesondere festgestellt, dass der SRB alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die bezeichnete Einstellungsbehörde – und nicht die Vorsitzende – über den Antrag des Rechtsmittelführers auf Beistand entscheide. Auch wenn es die potenziellen Schwierigkeiten anerkannt hat, die der hierarchischen Struktur der Agentur innewohnen, hat es den Maßnahmen, die von der Verwaltung getroffen worden waren, um jegliche Gefahr – oder jeglichen Anschein – einer unzulässigen Beeinflussung auszuschließen, gebührend Rechnung getragen. Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit festgestellt werde konnte.

ii) Zur Rolle des stellvertretenden Vorsitzenden

87. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Rolle des stellvertretenden Vorsitzenden des SRB ist gesondert zu prüfen. Der Rechtsmittelführer trägt insoweit im Wesentlichen vor, die Beteiligung des stellvertretenden Vorsitzenden an der vorläufigen Bewertung seines Antrags auf Beistand sei geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Verfahrens aufkommen zu lassen, da dieser eine hohe hierarchische Stellung innerhalb der Agentur innehabe und in gewisser Hinsicht von den behaupteten Tatsachen betroffen gewesen sei. Eine solche Argumentation läuft jedoch im Wesentlichen darauf hinaus, die zuvor gegenüber der Vorsitzenden geltend gemachten Ausführungen auf den stellvertretenden Vorsitzenden zu übertragen, wobei davon ausgegangen wird, dass die hohe hierarchische Stellung einer Person, die im Rahmen eines internen Verfahrens Stellung nehmen soll, allein ausreiche, um Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken.

88. Die bloße Tatsache, dass eine Person, die eine hohe hierarchische Funktion bekleidet, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Beistand zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wird, kann als solche aber nicht mit einer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung oder einer entscheidenden Einflussnahme auf den Ausgang des Verfahrens gleichgesetzt werden. Im Rahmen einer vorläufigen Bewertung, die dazu bestimmt ist, das Vorliegen eines Anscheinsbeweises für Mobbinghandlungen zu beurteilen, kann es sich für die Verwaltung nämlich als notwendig erweisen, Informationen bei verschiedenen Personen, die zur Aufklärung der Umstände des Falles beitragen könnten, einschließlich solcher, die vom Rechtsmittelführer beschuldigt werden, einzuholen. Ein solches Vorgehen fällt unter die Verpflichtung, den Antrag auf Beistand sorgfältig und ernsthaft zu untersuchen, und kann nicht so ausgelegt werden, dass es als solches einen Mangel an objektiver Unparteilichkeit offenbart(31).

89. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Mitwirkung des stellvertretenden Vorsitzenden geeignet war, aus der Sicht eines objektiven und informierten Beobachters berechtigte Zweifel an der Neutralität des Verfahrens aufkommen zu lassen. Insoweit ist zu bemerken, dass der stellvertretende Vorsitzende weder die für die Entscheidung über den Antrag auf Beistand zuständige Stelle war noch am Erlass der streitigen Entscheidung beteiligt gewesen ist. Seine Mitwirkung hat lediglich darin bestanden, in seiner Eigenschaft als ehemaliger Vorgesetzter des Rechtsmittelführers Informationen bereitzustellen, die von der Compliance-Abteilung im Rahmen der vorläufigen Bewertung angefordert worden waren. In Ermangelung präziser und überprüfbarer Elemente, mit denen sich feststellen lässt, dass er möglicherweise Einfluss auf die endgültige Beurteilung durch die bezeichnete Einstellungsbehörde oder den Verlauf des Verfahrens genommen hat, kann der bloße Umstand, dass er zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden ist, nicht ausreichen, um einen Mangel an objektiver Unparteilichkeit zu begründen.

90. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als objektive Unparteilichkeit nicht anhand einer allgemeinen Vermutung beurteilt werden kann, wonach jede Person, die der Leitung eines Organs angehört, grundsätzlich nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt, um im Rahmen einer internen Verwaltungsuntersuchung relevante Informationen zu liefern. Die Anerkennung einer solchen Vermutung liefe darauf hinaus, die normalen Verwaltungsabläufe lahmzulegen und die Verwaltung daran zu hindern, die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zu sammeln. Sind keine besonderen Umstände gegeben, die das Vorliegen eines persönlichen Interesses, einer unmittelbaren Beteiligung an den zur Last gelegten Taten oder einer Einflussnahme auf die endgültige Entscheidung belegen, kann die rein informative Beteiligung des stellvertretenden Vorsitzenden an der Untersuchungsphase nicht als geeignet angesehen werden, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Verfahrens zu wecken.

91. Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen ist, dass die Mitwirkung des stellvertretenden Vorsitzenden im Rahmen der vorläufigen Bewertung des Antrags auf Beistand nicht gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit verstieß. Da dieser weder eine Entscheidungsbefugnis ausgeübt hat noch am Erlass der streitigen Entscheidung beteiligt gewesen ist und auch kein konkretes Element die Feststellung einer unzulässigen Beeinflussung des Verfahrensablaufs zulässt, sind die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Umstände nicht geeignet, bei einem objektiven und informierten Beobachter einen berechtigten Zweifel an der Neutralität der Prüfung seines Antrags auf Beistand aufkommen lassen.

92. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

C. Zur angeblichen Verletzung der Transparenzpflicht

93. Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 99, 102, 104, 106 und 108 bis 110 des angefochtenen Urteils bezieht, macht der Rechtsmittelführer eine Verletzung der Transparenzpflicht im Zusammenhang mit der Weigerung geltend, ihm bestimmte Dokumente zu übermitteln.

1. Der Transparenzbegriff im Unionsrecht

94. Der Grundsatz der Transparenz ist eine logische Folge des Grundsatzes der guten Verwaltung. Dieser Grundsatz, der das Handeln der Verwaltung der Union leitet, umfasst verschiedene Aspekte. Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta erkennt insoweit ausdrücklich das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten an. Im Rahmen von Verfahren nach Art. 24 des Statuts ist dieses Transparenzgebot in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu sehen, die ebenfalls Bestandteile des Grundsatzes der guten Verwaltung sind(32). Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass, wenn auf der Grundlage der Art. 12a und 24 des Statuts ein Mobbingvorwürfe betreffendes Verfahren eingeleitet wird, jede Person, deren Interessen durch eine Entscheidung der Verwaltung berührt sein könnten, in die Lage versetzt wird, zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen gedenkt, sachdienlich Stellung zu nehmen(33).

95. Vor diesem Hintergrund muss der Zugang zu den Akten und den relevanten Informationen, der es dem Betroffenen ermöglicht, sachdienlich Stellung zu nehmen, nicht nur der Person gewährt werden, gegen die sich der Antrag auf Beistand richtet, sondern auch dem Antragsteller. Um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, muss dieser Zugang außerdem bereits in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens sichergestellt sein(34). Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Rüge des Rechtsmittelführers zu prüfen.

2. Stellungnahmen der Parteien

96. Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 99 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass er nicht das Recht habe, eine Kopie der Vollmacht zu verlangen, mit der seine Referatsleiterin zur Unterzeichnung der Zurückweisungsentscheidung ermächtigt worden sei. Darüber hinaus zeige die Tatsache, dass diese Person über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden sei, das Vorliegen einer Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit bei der Bearbeitung des Antrags auf Beistand. Der Rechtsmittelführer weist ferner darauf hin, dass die streitige Entscheidung in Anbetracht des ausgesprochen sensiblen Charakters der Angelegenheit ausnahmsweise von einem Gremium aus drei Direktoren des SRB hätte erlassen und die Beschwerde gegen die Entscheidung dieses Dreiergremiums einer externen Stelle zur Prüfung hätte vorgelegt werden müssen. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht das Argument zur mangelnden Unparteilichkeit des SRB nicht geprüft und in den Rn. 145 bis 156 des angefochtenen Urteils zu Unrecht lediglich die Frage beurteilt, ob die Vertraulichkeit durch die Prüfung auf Vergeltungsmaßnahmen verletzt worden war.

97. Der SRB macht als Erstes geltend, die ihm nach der Rechtsprechung obliegende Verpflichtung, dem Rechtsmittelführer Informationen über das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Beistand zu übermitteln, beziehe sich nur auf Zeugenaussagen. Als Zweites rüge der Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler in Bezug auf die Rn. 104 und 108 des angefochtenen Urteils, weshalb der vorliegende Teil des Rechtsmittels insoweit unbegründet sei. Als Drittes beanstande er lediglich die Reihenfolge, in der das Gericht seine Argumente behandelt habe, und erläutere nicht, inwiefern die Tatsachen, die nach der streitigen Entscheidung eingetreten seien, deren Rechtmäßigkeit beeinträchtigen könnten. Als Viertes könne die in der Rechtsmittelschrift enthaltene Behauptung, wonach „das gesamte Personal des SRB der Vorsitzenden unterstellt ist“, nicht bedeuten, dass der Rechtsmittelführer die Unparteilichkeit seiner neuen Referatsleiterin in Frage gestellt habe.

3. Würdigung des angefochtenen Urteils

a) Begründung des Gerichts

98. Das Gericht hat die Rüge, die aus einem Mangel an Transparenz und aus Unregelmäßigkeiten beim Erlass der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hergeleitet worden war, zurückgewiesen. Es stellt als Erstes fest, dass der Rechtsmittelführer das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung, wonach der SRB ihm die geltend gemachten Befugnisübertragungen mitteilen müsse, nicht nachweise. Das Recht auf Zugang zu Informationen in einem derartigen Verfahren beschränke sich insoweit auf die Gesichtspunkte, die für die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, erforderlich seien. Der Rechtsmittelführer sei aber über den Beschluss vom 18. November 2021, mit dem der SRB die Befugnisse der Vorsitzenden in Bezug auf den Antrag auf Beistand ausgesetzt und auf eine andere Stelle übertragen habe, informiert worden. Unter diesen Umständen könne die Nichtübermittlung weiterer Dokumente betreffend die internen Befugnisübertragungen nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz angesehen werden.

99. Als Zweites prüft das Gericht das Argument, wonach die Zurückweisungsentscheidung vorschriftswidrig von der neuen Referatsleiterin des Rechtsmittelführers unterzeichnet worden sei. Es weist darauf hin, dass die Befugnisse der Einstellungsbehörde gemäß dem anwendbaren Rechtsrahmen grundsätzlich beim im Plenum tagenden SRB lägen, der sie auf den Vorsitzenden übertrage und ihre Weiterübertragung veranlassen könne. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde von einem Gremium aus drei Mitgliedern des SRB untersucht worden, die im Einklang mit den einschlägigen internen Vorschriften ernannt worden seien, was jegliche Unregelmäßigkeit hinsichtlich der für die Entscheidung zuständigen Stelle ausschließe. Im Übrigen diene die Unterschrift der Leiterin des Sekretariats im Einklang mit den internen Vorschriften über die Unterzeichnung von SRB-Entscheidungen lediglich deren formeller Beglaubigung.

100. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass weder die Nichtmitteilung der Befugnisübertragungen noch die Modalitäten der Unterzeichnung der Zurückweisungsentscheidung Anlass gäben, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder die Zuständigkeit der Stelle, die über die Beschwerde entschieden habe, in Zweifel zu ziehen. Die vom Rechtsmittelführer angeführten Gesichtspunkte seien somit nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Transparenzerfordernisse oder die anwendbaren Verfahrensvorschriften nachzuweisen, so dass die Rüge zurückzuweisen sei.

b) Beurteilung

101. Was den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz betrifft, so ist einleitend zu bemerken, dass der Rechtsmittelführer nach Ansicht des Gerichts kein Recht auf Zugang zu dem Dokument, das die Mitwirkung seiner neuen Referatsleiterin am Verfahren zur erneuten Prüfung seiner Beschwerde belegt – insbesondere zu dem Dokument, das die Unterschrift unter die Entscheidung enthält, mit der die Einleitung einer Untersuchung abgelehnt worden war –, hatte.

102. In den Rn. 98 bis 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht insoweit zunächst das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Unterzeichnung der Zurückweisungsentscheidung und zur Nichtübermittlung bestimmter interner Dokumente betreffend die Befugnisübertragungen geprüft. In Rn. 106 dieses Urteils hat es u. a. bemerkt, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Einstellungsbehörde erlassen werden müsse und diese Zuständigkeit im Einklang mit dem für den SRB geltenden Rechtsrahmen beim Plenum liege. In den Rn. 107 bis 109 des genannten Urteils hat das Gericht sodann festgestellt, dass sich die Vorsitzende darauf beschränkt habe, die Beglaubigung der Entscheidung an die Leiterin des Sekretariats, die zugleich die Referatsleiterin des Rechtsmittelführers sei, zu delegieren, und deren Unterschrift rein formalen Charakter habe, ohne dass damit eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis einhergehe. Daher hat es in Rn. 110 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die vorstehenden Gesichtspunkte keine Verfahrensunregelmäßigkeit erkennen ließen, und die Argumentation des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.

103. Auch wenn diese Beurteilung als solche keinen Rechtsfehler offenbart, stellt sich gleichwohl die Frage, ob das Gericht den Umfang des Rechts auf Zugang nicht übermäßig eng ausgelegt hat, als es dieses auf bestimmte Kategorien von Dokumenten beschränkt hat. So weist es in Rn. 99 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass der Rechtsmittelführer das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung der Verwaltung zur Übermittlung von Informationen über das in der Rechtsprechung anerkannte Maß hinaus nicht nachgewiesen habe. Die angeführte Rechtsprechung kann aber nicht so verstanden werden, dass darin eine erschöpfende Liste der Dokumente erstellt wird, die übermittelt werden könnten. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Person, die eine Beschwerde wegen Mobbings erhoben hat, zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der beschuldigten Person und der angehörten Zeugen übermittelt werden muss, damit sie vor Erlass der Verwaltungsentscheidung sachdienlich Stellung nehmen kann. Eine solche Mitteilung hat gegebenenfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit zu erfolgen(35).

104. Die Verwendung des Ausdrucks „zumindest“ macht deutlich, dass die erwähnten Schriftstücke lediglich ein verfahrensrechtliches Minimum darstellen und keine erschöpfende Aufzählung der Informationen oder Dokumente, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden könnten. Mit dieser Formulierung wollte der Gerichtshof betonen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben muss, bestimmte Informationen oder Dokumente einzusehen, auf die sich die Verwaltung beim Erlass einer ihn beschwerenden Entscheidung stützen könnte. Dies gilt auch im Rahmen der vorgerichtlichen Phase eines Antrags auf Beistand und kann sich gegebenenfalls auf Zeugenaussagen beziehen, deren Übermittlung jedoch unter Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit zu erfolgen hat.

105. Die vorstehend angeführte Rechtsprechung fügt sich in den Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt und in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss die betreffende Person in die Lage versetzt werden, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich ihren Standpunkt vorzutragen(36). Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer zu den relevanten Teilen des Dossiers Stellung nehmen können und – gegebenenfalls mehrmals – zu den ihn betreffenden Tatsachen angehört werden, insbesondere wenn die zuständige Behörde sein eigenes Verhalten beurteilt(37).

106. Unter den gegebenen Umständen hatte das Gericht zu prüfen, ob das Dokument, zu dem der Rechtsmittelführer Zugang beantragt hatte, im Einklang mit Art. 41 Abs. 2 der Charta geeignet war, ihm zu ermöglichen, im Laufe des Verfahrens und vor Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung sachdienlich Stellung zu nehmen. Eine solche Prüfung setzt zum einen die Beurteilung der Frage voraus, ob der Zugang zu diesem Dokument notwendig oder zumindest nützlich erschien, um dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, sachdienlich seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die der Verwaltungsentscheidung zugrunde liegen könnten, vorzutragen. Zum anderen ist in ihrem Rahmen zu untersuchen, ob der Zugang in einem Verfahrensstadium zu erfolgen hatte, das es dem Betroffenen noch ermöglichte, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam auszuüben, d. h. vor Erlass einer Entscheidung, die seine Interessen berühren könnte. Daher musste die vom Gericht vorzunehmende Beurteilung auf einem funktionalen Kriterium im Zusammenhang mit der Nützlichkeit des Dokuments für die wirksame Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einerseits und einem zeitlichen Kriterium betreffend den Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem dieser Zugang zu gewährleisten war, andererseits beruhen.

107. Unabhängig von der etwaigen Klarstellung, die der Gerichtshof in seinem Urteil – gegebenenfalls im Wege einer Auswechslung der Begründung – insoweit vorzunehmen haben könnte, erscheint es zweifelhaft, dass eine solche Klarstellung geeignet ist, die Schlussfolgerung des Gerichts in Frage zu stellen, wonach der Rechtsmittelführer kein Recht auf Zugang zu den in Rede stehenden Befugnisübertragungen habe, zumal nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Nutzen der Rechtsmittelführer aus dem Zugang zu diesen Dokumenten ziehen könnte.

108. Sowohl in seiner erstinstanzlichen Klageschrift als auch in seiner Rechtsmittelschrift trägt der Rechtsmittelführer nämlich vor, der Zugang zu den erwähnten Befugnisübertragungen sei notwendig, um erstens die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Verwaltungsbefugnisse zu überprüfen und zweitens sicherzustellen, dass keine Person, die sich in einem etwaigen Interessenkonflikt befinde, am Verfahren betreffend die Bearbeitung seines Antrags auf Beistand mitgewirkt habe. Wie ich im Folgenden darlegen werde, ist dieses Vorbringen jedoch nicht überzeugend.

109. Einleitend ist klarzustellen, dass die Verwaltung, wie sich aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt, bei der Umsetzung des Zugangsrechts des betreffenden Beamten über ein Ermessen verfügt – sowohl hinsichtlich der ihm zu übermittelnden Informationen als auch hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Übermittlung. Bei der Ausübung dieses Ermessens muss die Verwaltung dem mutmaßlichen Interesse des Beamten einerseits und den Vertraulichkeitsinteressen Dritter andererseits Rechnung tragen(38). Die Unionsgerichte haben im Rahmen ihrer gerichtlichen Kontrolle zu prüfen, ob die Verwaltung das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall ist das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen, indem es ausführlich dargelegt hat, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Verwaltung gestützt hatte und welche Dokumente dem Rechtsmittelführer übermittelt worden waren.

110. Dabei hat das Gericht das Argument des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, wonach der Entscheidungsprozess mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei. Insoweit ist zum einen festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht angibt, welche konkreten Unregelmäßigkeiten er der Agentur tatsächlich vorwerfen will. Zum anderen ist zu beachten, dass die von ihm geäußerten Vorbehalte kaum einen Bezug zum eigentlichen Streitgegenstand, nämlich den gegen bestimmte Mitarbeiter gerichteten Mobbingvorwürfen, haben, sondern eher ein späteres Verwaltungsverfahren betreffen. Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, dass der Zugang zu den besagten Befugnisübertragungen irgendeinen Nutzen für die Untermauerung der vom Rechtsmittelführer erhobenen Mobbingvorwürfe haben kann.

111. Soweit der Rechtsmittelführer vorträgt, durch den Zugang zu den Befugnisübertragungen ließen sich etwaige Interessenkonflikte bis zu einem gewissen Grad vermeiden, ist zu bemerken, dass, wie das Gericht in seinem Urteil zu Recht festgestellt hat, erstens die Compliance-Abteilung bereits damit beauftragt worden war, etwaige Interessenkonflikte zu ermitteln, und zweitens sowohl die Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende des SRB, gegen die sich der Antrag auf Beistand richtete, von den Entscheidungsprozessen betreffend den Rechtsmittelführer ausgeschlossen worden waren. Wie in den vorliegenden Schlussanträgen bemerkt worden ist, zielten diese Maßnahmen gerade darauf ab, jegliches Risiko bzw. jeglichen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auszuschließen(39). Sie waren somit geeignet, dem Bedürfnis des Rechtsmittelführers nach einer unparteiischen Behandlung seines Antrags auf Beistand gerecht zu werden.

112. Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Unionsrecht den Erlass von Maßnahmen vorschreibt, wenn objektive Elemente berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Verwaltung aufkommen lassen. Dagegen können ein bloßes Misstrauen dieser gegenüber oder die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen allein nicht ausreichen, um ein solches Erfordernis zu begründen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, die ihre objektive Unparteilichkeit in Frage stellen könnten.

113. Das Gebot der Unparteilichkeit darf nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Verwaltung dazu verpflichten würde, als Reaktion auf bloße subjektive Befürchtungen vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, solange kein objektiv überprüfbares Element vorliegt, das bei einem objektiven und informierten Beobachter berechtigte Zweifel an der Neutralität des Verfahrens wecken könnte(40). Eine gegenteilige Auslegung würde die Verwaltung vor praktisch unüberwindbare Schwierigkeiten stellen, da die Ordnungsmäßigkeit der Verfahren dann von den rein subjektiven Wahrnehmungen der Verfahrensbeteiligten abzuhängen drohte.

114. Im vorliegenden Fall bringt der Rechtsmittelführer aber lediglich ein allgemeines Misstrauen gegenüber der Verwaltung der Agentur zum Ausdruck, ohne die Personen zu benennen, denen gegenüber er Vorbehalte hegt, oder die konkreten Umstände darzulegen, die diese Vorbehalte stützen könnten. Daher ist davon auszugehen, dass kein objektives Element die Anerkennung eines Rechts auf Zugang zu den in Rede stehenden Befugnisübertragungen rechtfertigte. Mithin ist der Schlussfolgerung des Gerichts, wonach der Rechtsmittelführer kein Recht auf Zugang zu diesen Dokumenten habe, im Wesentlichen zuzustimmen.

115. Nach alledem ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er aus einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz hergeleitet wird, zurückzuweisen.

D. Zum angeblichen Verstoß gegen das Vertraulichkeitserfordernis

116. Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 115 bis 118, 124 bis 126, 134, 135, 137 bis 141, 142 bis 144, 149 bis 153, 155 und 156 des angefochtenen Urteils bezieht, macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Bestimmungen geltend, mit denen die Vertraulichkeit der Beschwerdebearbeitung gewährleistet wird.

1. Der Vertraulichkeitsbegriff im Unionsrecht

117. In mehreren Bestimmungen des Rechts des öffentlichen Dienstes der Union wie beispielsweise Art. 339 AEUV oder den Art. 17 und 19 des Statuts werden im Interesse eines reibungslosen Dienstbetriebs besondere Vertraulichkeitspflichten auferlegt. Darüber hinaus nimmt die Vertraulichkeitspflicht je nach betroffenem Bereich unterschiedliche Formen an und muss mit anderen Erfordernissen des Unionsrechts, die mit ihr in Konflikt geraten könnten, insbesondere dem Grundsatz der Transparenz, dem Schutz personenbezogener Daten und der Wahrung der Verteidigungsrechte, in Einklang gebracht werden. Wie andere Grundsätze des Verwaltungsrechts der Union ist auch diese Pflicht durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte, die sowohl ihren Umfang als auch ihre Grenzen definiert haben, präzisiert worden.

118. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens beinhaltet der Grundsatz der Vertraulichkeit in der Regel, dass die im Rahmen der Untersuchung gesammelten Informationen nur an Personen, deren Mitwirkung für die Bearbeitung des Dossiers erforderlich erscheint, und nicht über das für Untersuchungs- und Entscheidungsfindungszwecke unbedingt erforderliche Maß hinaus weitergegeben werden. Ein solches Erfordernis zielt darauf ab, den Schutz der berechtigten Interessen betroffener Personen zu gewährleisten und die Integrität des administrativen Entscheidungsprozesses zu wahren. Diesen Erwägungen kommt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Beistand nach Art. 24 des Statuts besondere Bedeutung zu. Beruht ein solcher Antrag auf Mobbingvorwürfen, bedeutet die Beistandspflicht daher insbesondere, dass die Verwaltung ihn ernsthaft, sorgfältig und unter Wahrung der Vertraulichkeit prüft sowie den Antragsteller über den Bearbeitungsstand informiert(41).

2. Stellungnahmen der Parteien

119. Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe die Vorschriften zur Gewährleistung der vertraulichen Behandlung seines Antrags auf Beistand missachtet. Es habe eine Sicherheitslücke gegeben, da der SRB die Weitergabe seiner Beschwerde und seiner personenbezogenen Daten nicht ausreichend auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt habe, was ihm einen Schaden zugefügt habe. Der Rechtsmittelführer beanstandet die Würdigung durch das Gericht, wonach er sich nicht wirksam auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten berufen könne, da er weder eine konkrete Beeinträchtigung seiner Rechte und Freiheiten nachgewiesen noch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden: EDSB) angerufen habe.

120. Er rügt darüber hinaus eine widersprüchliche Begründung, da das Gericht bekräftige, dass die Vertraulichkeit gegenüber der Vorsitzenden gewahrt worden sei, weil diese nicht in ihrer Eigenschaft als Einstellungsbehörde mitgewirkt habe, gleichzeitig aber anerkenne, dass der stellvertretende Vorsitzende, der im Rahmen der vorläufigen Bewertung angehört worden sei, Kenntnis von bestimmten Aspekten der Beschwerde gehabt habe. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers stellt gerade diese Weitergabe einen Bruch der Vertraulichkeit dar und offenbart einen Rechtsfehler in der Beurteilung in den Rn. 123 bis 135 des angefochtenen Urteils. Schließlich trägt er vor, sein Argument zur Nutzung einer funktionalen Mailbox sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden, obwohl es im Zusammenhang mit dem behaupteten Interessenkonflikt der Leiterin der Compliance-Abteilung und der Verpflichtung zur Beschränkung der Offenlegung der Beschwerde stehe.

121. Der SRB erwidert, dass der Rechtsmittelführer keinen konkreten Rechtsfehler in den Ausführungen des Gerichts aufzeige und lediglich die Art und Weise beanstande, in der dieses seine Würdigung strukturiert habe. Der Rechtsmittelführer stütze sich auf eine falsche Prämisse, wenn er behaupte, dass das Gericht die Zurückweisung des Entschädigungsantrags vom Nachweis einer Datenschutzverletzung oder von der vorherigen Befassung des EDSB abhängig gemacht habe. Der SRB schließt sich den Erwägungen des Gerichts zur jeweiligen Beteiligung der Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden an der Bearbeitung des Antrags auf Beistand an und ist der Ansicht, dass ihre Mitwirkung die Vertraulichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt habe. Er hebt schließlich hervor, dass die streitige Entscheidung nach Auffassung des Gerichts ausschließlich auf dem Fehlen eines Anscheinsbeweises für die behaupteten Mobbingvorwürfe beruhe und nicht auf Erwägungen zur vertraulichen Behandlung des Dossiers, so dass ein etwaiger Bruch der Vertraulichkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend gewesen wäre.

3. Würdigung des angefochtenen Urteils

a) Begründung des Gerichts

122. Das Gericht hat zunächst das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Weigerung des SRB zurückgewiesen, bestimmte Dokumente im Rahmen eines Verfahrens für den Zugang zu Dokumenten zu übermitteln. Diese Gesichtspunkte beträfen Tatsachen aus der Zeit nach der angefochtenen Entscheidung und seien Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(42). Der Rechtsmittelführer habe jedenfalls bereits Zugang zu maßgeblichen Teilen der Akte gehabt – insbesondere durch die Übermittlung des vorläufigen Berichts sowie der Erklärungen des stellvertretenden Vorsitzenden und der Personalabteilung, auf denen die Bewertung seines Antrags auf Beistand beruhe.

123. Das Gericht hat sodann die Rügen geprüft, die aus einer vermeintlichen Verletzung der vertraulichen Behandlung des Antrags auf Beistand hergeleitet worden waren. Es hat darauf hingewiesen, dass die anwendbaren internen Vorschriften die Vertraulichkeit solcher Verfahren gewährleisteten, und gleichzeitig festgestellt, dass die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Gesichtspunkte keine unrechtmäßige Weitergabe von Informationen belegten. Insbesondere stelle die Beteiligung des stellvertretenden Vorsitzenden an der vorläufigen Bewertung als solche keine Verletzung der Vertraulichkeit dar, da die angefochtene Entscheidung nicht ausschließlich auf dessen Aussagen, sondern auch auf denen der Personalabteilung beruhe und seine Anhörung durch die Umstände des Falles gerechtfertigt sei.

124. Schließlich hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Gesichtspunkte, die vorgebracht worden waren, um nachzuweisen, dass die Vorsitzende möglicherweise Kenntnis von der Beschwerde gehabt hat, auf bloßen Vermutungen beruhten und nicht durch konkrete Beweise belegt seien. Es hat darüber hinaus das Vorbringen zurückgewiesen, das aus der Nutzung einer funktionalen Mailbox oder angeblichen Folgen der Beschwerde für das Verfahren zur Nichtverlängerung des Vertrags des Rechtsmittelführers hergeleitet worden war. Unter diesen Umständen ist es zu dem Schluss gelangt, dass der Rechtsmittelführer nichts vorgebracht habe, mit dem sich eine Verletzung der vertraulichen Behandlung des Antrags auf Beistand nachweisen lasse, und die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf dem Fehlen eines Anscheinsbeweises für die behaupteten Mobbinghandlungen beruhe.

b) Beurteilung

125. Was das Argument des Rechtsmittelführers betrifft, wonach die Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden des SRB im Rahmen der vorläufigen Bewertung seines Antrags auf Beistand einen Bruch der Vertraulichkeit darstelle, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Vertraulichkeit bei der Bearbeitung einer auf der Grundlage von Art. 24 des Statuts eingereichten Beschwerde im Wesentlichen darauf abzielt, zu gewährleisten, dass Informationen über die Beschwerde nicht über das für deren Bearbeitung erforderliche Maß hinaus verbreitet werden.

126. Dieses Erfordernis verfolgt ein doppeltes Ziel: Zum einen soll die Person, die die Beschwerde eingereicht hat, vor der Gefahr einer unnötigen Offenlegung sensibler Tatsachen geschützt werden, und zum anderen sollen die Rechte und der Ruf der beschuldigten Personen gewahrt bleiben, solange die behaupteten Tatsachen nicht bewiesen sind. Es darf jedoch nicht so ausgelegt werden, dass es eine absolute Vertraulichkeit des Verfahrens vorschreibt, die die Verwaltung daran hindern würde, bestimmte Elemente der Beschwerde an Personen weiterzugeben, deren Mitwirkung erforderlich erscheint, um eine korrekte Beurteilung der Umstände des Falles zu ermöglichen(43).

127. Es sei auch daran erinnert, dass die Verwaltung bei der Anwendung von Art. 24 des Statuts über ein weites Ermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und der geeigneten Mittel zur Gewährleistung des Schutzes des betreffenden Beamten verfügt(44). Sie hat daher im Licht der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die erforderlichen Schritte zur Überprüfung der behaupteten Tatsachen festzulegen und zu beurteilen, ob die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung angezeigt ist. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt jedoch der Kontrolle durch die Unionsgerichte, die zu prüfen haben, ob die Verwaltung weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen noch die anwendbaren Verfahrensgarantien missachtet hat.

128. Im Übrigen ist das Erfordernis der Vertraulichkeit bei der Prüfung eines Antrags auf Beistand lediglich eine logische Folge der Fürsorgepflicht, der die Verwaltung in ihren Beziehungen zu den Beamten unterliegt; diese Pflicht ergibt sich aus den in Art. 41 der Charta verankerten Anforderungen an eine gute Verwaltung. Danach ist die Verwaltung gehalten, bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten alle Tatsachen zu berücksichtigen, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten zu berücksichtigen(45). Zu diesem Zweck hat sie alle relevanten Informationen zusammenzutragen(46).

129. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 24 des Statuts wird insoweit klargestellt, dass, wenn gegen einen Beamten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben schwerwiegende Beschuldigungen erhoben werden, die geeignet sind, seine berufliche Ehrenhaftigkeit zu beeinträchtigen, die Verwaltung auf der einen Seite verpflichtet ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob diese Beschuldigungen begründet sind. Auf der anderen Seite hat sie Beschuldigungen, die sich als unbegründet erweisen, zurückzuweisen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ehre des zu Unrecht beschuldigten Beamten wiederherzustellen(47). Die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen setzt zwangsläufig voraus, dass die Verwaltung die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und relevante Informationen bei Personen einholen darf, die zur Aufklärung der Umstände des Falles beitragen könnten.

130. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass einige Personen, gegen die sich die Beschwerde richtet, angehört werden, um Erläuterungen abzugeben oder Informationen über die behaupteten Tatsachen zu erteilen. Eine solche Anhörung kann eine normale Ermittlungsmaßnahme darstellen und darf als solche nicht als unvereinbar mit dem Vertraulichkeitserfordernis angesehen werden, sofern die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beschwerde auf das für Ermittlungszwecke unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt.

131. Es ist jedoch klar zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Einerseits gehört die Anhörung einer Person, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung einer Beschwerde relevante Informationen liefern könnte, zu den üblichen Befugnissen der Verwaltung bei der Prüfung eines Dossiers. Andererseits könnte eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht festgestellt werden, wenn die Verwaltung Informationen über die Beschwerde an Personen weitergibt, deren Mitwirkung für die Bearbeitung des Dossiers nicht erforderlich ist, oder wenn eine solche Weitergabe zu einer übermäßigen Verbreitung in der Beschwerde enthaltener sensibler Informationen führen würde. Ebenso könnte sich ein Problem ergeben, wenn eine Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, am Entscheidungsprozess beteiligt oder in der Lage wäre, Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen.

132. Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen des Gerichts hervor, dass der stellvertretende Vorsitzende des SRB lediglich angehört worden ist, um im Rahmen der vorläufigen Bewertung des Antrags auf Beistand Informationen einzuholen. In den Rn. 74, 75 und 135 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass sowohl die Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende des SRB, gegen die sich der Antrag auf Beistand richtete, vom Entscheidungsprozess betreffend die Bearbeitung dieses Antrags ausgeschlossen worden seien. Außerdem waren organisatorische Maßnahmen getroffen worden, um jeglichem Risiko einer unzulässigen Beeinflussung der Verfahrensführung vorzubeugen. Unter den gegebenen Umständen scheint sich die Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden in den Rahmen der für die Beschwerdeprüfung notwendigen Ermittlungsmaßnahmen einzufügen und kann als solche nicht als Verletzung der Vertraulichkeitspflicht betrachtet werden.

133. Das Argument des Rechtsmittelführers beruht daher auf der Vorstellung, dass jede Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beschwerde an eine von dieser betroffene Person grundsätzlich eine Verletzung der Vertraulichkeit des Verfahrens darstelle. Ein solches Verständnis liefe jedoch darauf hinaus, der Verwaltung eine absolute Verpflichtung zur Vertraulichkeit aufzuerlegen, die sich nur schwer mit den Anforderungen an die Prüfung eines Antrags auf Beistand vereinbaren lässt. Das Unionsrecht schreibt aber kein solches Verständnis von Vertraulichkeit vor. Es verlangt lediglich, dass die Weitergabe von Informationen auf das für die Beschwerdebearbeitung erforderliche Maß beschränkt bleibt und Personen, gegen die sich die Beschwerde richtet, nicht in eine Lage versetzt werden, die es ihnen ermöglichen würde, die endgültige Entscheidung zu beeinflussen.

134. Daher kann die bloße Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden im Rahmen der vorläufigen Bewertung einem Bruch der Vertraulichkeit bei der Bearbeitung des Antrags auf Beistand nicht gleichgesetzt werden. Da nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde über das für die Untersuchung erforderliche Maß hinaus verbreitet worden wäre oder die beschuldigten Personen Einfluss auf den Entscheidungsprozess genommen hätten, ist nicht ersichtlich, dass gegen das Vertraulichkeitserfordernis verstoßen worden ist.

135. Demnach ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, soweit der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, die Tragweite des Vertraulichkeitserfordernisses verkannt zu haben.

V. Ergebnis

136. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten, den vierten und den fünften Teil des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

1 Originalsprache: Französisch.

2 Siehe Nrn. 27 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

3 Siehe Nrn. 93 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

4 Siehe Nrn. 116 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

5 Mader, O., EU Civil Service Law: A Practitioner’s Guide. Oxford, 2024, S. 26; Pilorge-Vrancken, J./Gervasoni, S., Le droit de la fonction publique de l’Union européenne, Brüssel, 2017, S. 162.

6 Vgl. – zum Grundsatz der Transparenz Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer (C‑213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 50 ff.) sowie zum Grundsatz der Vertraulichkeit – Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:181, Rn. 10 ff.).

7 Vgl. Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 51), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 44).

8 Vgl. Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 53), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 46).

9 Vgl. Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 54), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 47).

10 Vgl. Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 55), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 48).

11 Siehe Nrn. 43 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

12 Siehe Nrn. 52 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

13 Siehe Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge.

14 Vgl. Nr. 106 der Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:497).

15 Nach einer Studie des Europäischen Parlaments („EU Agencies and Conflicts of Interest [2020]“) haben die Agenturen der Union im Rahmen ihrer Governance-Systeme strukturierte interne Mechanismen eingerichtet, die die Einhaltung des Unionsrechts gewährleisten sollen. In Ausübung der ihnen durch ihre Gründungsakte übertragenen organisatorischen Autonomie erlassen sie interne Vorschriften und Regelungen, die auf ihre Struktur zugeschnitten sind, darunter insbesondere Richtlinien zu Interessenkonflikten, Verfahren zur Offenlegung und Prüfung von Interessen, Meldemechanismen sowie Instrumente der internen Kontrolle. Diese in die Rahmenwerke für Risikomanagement und gute Verwaltung integrierten Regelungen sind Teil der institutionellen Architektur der Agenturen und zielen darauf ab, die Rechtmäßigkeit, Integrität und Transparenz ihres Handelns zu gewährleisten.

16 Gemäß Art. 8 („Unparteilichkeit und Unabhängigkeit“) des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, der vom Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet und vom Parlament durch Entschließung in seiner Plenarsitzung vom 6. September 2001 gebilligt worden ist (ABl. 2002, C 72 E, S. 331), verlangt die Verpflichtung zur Unparteilichkeit, dass sich der Beamte „jeder willkürlichen Handlung, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirkt, sowie jeder Form der Vorzugsbehandlung, mit welchen Gründen auch immer sie motiviert sein mag“, enthält. Nach diesem Kodex darf das Verhalten des Beamten zu keiner Zeit von „persönlichen, familiären oder nationalen Interessen oder politischem Druck“ geleitet werden. Der Beamte darf sich auch nicht „an einer Entscheidung [beteiligen], an der er oder ein enges Mitglied seiner Familie ein finanzielles Interesse besitzt“.

17 Im Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit (ABl. 2000, L 267, S. 63) heißt es: „Bedienstete handeln stets objektiv und unparteiisch sowie im Interesse der Union und zum Wohl der Allgemeinheit. Innerhalb des von der Kommission festgelegten politischen Rahmens entscheiden sie in voller Unabhängigkeit, ohne sich von persönlichen oder nationalen Interessen leiten zu lassen oder politischem Druck nachzugeben.“

18 Art. 2 Abs. 2 („Grundprinzipien“) des Verhaltenskodex des SRB verpflichtet die Mitglieder des Rates, die ständigen Beobachter, die Stellvertreter und die Beobachter, die höchsten Standards ethischen Verhaltens einzuhalten und ehrlich, unabhängig und unparteiisch zu handeln – ohne Rücksicht auf persönliche Interessen. Außerdem müssen diese Personen gemäß Art. 9 Abs. 1 („Interessenkonflikte“) des Kodex jede Situation vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte, der vorliegt, wenn private oder persönliche Interessen geeignet sind, die unparteiische und objektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen oder den Anschein einer solchen Beeinflussung zu erwecken (vgl. Beschluss des SRB vom 24. Juni 2020 zur Verabschiedung des Verhaltenskodex, SRB/PS/2020/16, verfügbar auf seiner Website).

19 Vgl. insoweit Beschluss vom 13. Juni 2006, Mancini/Kommission (C‑172/05 P, EU:C:2006:393, Rn. 33), in dem der Gerichtshof die Beurteilung des Gerichts bestätigt hat, wonach das Bestehen beruflicher Beziehungen zwischen einem Beamten und einem Dritten bei der Prüfung des Vorliegens eines Interessenkonflikts grundsätzlich nicht bedeutet, dass die Unabhängigkeit des Beamten beeinträchtigt ist oder als beeinträchtigt erscheint, wenn er über eine Angelegenheit zu entscheiden hat, an der dieser Dritte beteiligt ist.

20 Vgl. insoweit Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. Februar 2014, García Dominguez/Kommission (F‑155/12, EU:F:2014:24, Rn. 37), aus dem hervorgeht, dass das Bestehen einer freundschaftlichen Beziehung grundsätzlich zu einem Interessenkonflikt führen kann, wenn zwischen den betreffenden Personen eine „direkte Verbindung“ besteht. Der bloße Umstand, dass zwei Personen in einem sozialen Netzwerk wie beispielsweise Facebook als „Freunde“ miteinander verbunden sind, kann allein jedoch nicht das Vorliegen einer echten Freundschaft im üblichen Sinne des Wortes belegen. Eine solche Verbindung kann nämlich lediglich den Wunsch zum Austausch von Informationen von allgemeinem oder beruflichem Interesse widerspiegeln und bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht.

21 Aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Sind die Beweise ordnungsgemäß erhoben und die Beweisregeln eingehalten worden, fällt die Würdigung der Tatsachen und Beweise in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts und ist, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteil vom 26. Februar 2026, Martinair Holland/Kommission, C‑386/22 P, EU:C:2026:131, Rn. 57).

22 Siehe Nrn. 49 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

23 Ganz konkret hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht erforderlich ist, eine „mangelnde Unparteilichkeit“ darzutun, um nachzuweisen, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens keine hinreichenden Garantien bietet, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen. Es genügt, dass insoweit ein „berechtigter Zweifel“ besteht und nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Urteile vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 37, vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 54, sowie vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop, C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 47).

24 Wie Generalanwalt Pikamäe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:497, Nrn. 108 und 109) bemerkt hat, können die Anforderungen an die Beweislast für das Vorliegen eines berechtigten Zweifels in Bezug auf etwaige Vorurteile nicht als übermäßig hoch angesehen werden, da die Rechtsprechung nicht verlangt, dass das Vorliegen mangelnder Unparteilichkeit positiv nachgewiesen wird. Es reicht vielmehr aus, dass ein berechtigter Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile besteht und nicht ausgeräumt werden kann. Auch ist, wenn ein Verstoß gegen das Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit festgestellt wird, nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzung im Zusammenhang mit der subjektiven Unparteilichkeit ebenfalls erfüllt ist.

25 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

26 Vgl. Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 54), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 47).

27 Vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 158), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Tatsache, dass zwei Dienststellen der Kommission zu derselben Organisationsstruktur gehören, für sich genommen die Unparteilichkeit dieses Organs nicht in Frage stellen kann, da diese Stellen zwangsläufig Teil der Verwaltungsorganisation sind, zu der sie gehören. Folglich kann die interne Struktur eines Organs als solche keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit begründen. Das Vorliegen einer solchen Gefahr muss vielmehr durch konkrete Anhaltspunkte belegt werden.

28 Die Maxime nemo iudex in causa sua („niemand darf Richter in eigener Sache sein“) ist einer der ältesten Ausdrücke des Grundsatzes der Unparteilichkeit. Sie stammt aus der römischen Rechtstradition und beruht auf der Vorstellung, dass ein Entscheidungsträger nicht in einer Angelegenheit urteilen darf, an der er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit im Urteil beeinträchtigen – oder den Anschein einer solchen Beeinträchtigung erwecken – könnte. Dieser Grundsatz hat seinen Ursprung insbesondere in den Vorschriften über den iudex suspectus, die im Corpus iuris civilis (Digesten, D. 5,1,17, und Codex Justinianus, C. 3,5) enthalten sind. Die besagte Maxime, die über das kanonische Recht weitergegeben und später in die europäischen Rechtstraditionen integriert worden ist, hat sich nach und nach als allgemeiner Rechtsgrundsatz durchgesetzt und gilt heute als wesentlicher Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf eine gute Verwaltung. Sie zielt nicht nur darauf ab, jede tatsächliche Befangenheit zu verhindern, sondern auch das Vertrauen in die Entscheidungsinstanz zu wahren, indem sie gewährleistet, dass Recht gesprochen wird und objektiv unparteiisch erscheint (vgl. Vermeule, A., „Contra Nemo Iudex in Sua Causa: The Limits of Impartiality“, The Yale Law Journal, Bd. 122, Nr. 2 [November 2012], S. 384).

29 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C‑369/23, EU:C:2024:612, Nr. 51) betreffend die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit dadurch zu verringern, dass eine andere Stelle als diejenige, gegen die sich der Schadensersatzanspruch richtet, für die Entscheidung über einen solchen Anspruch zuständig ist.

30 Zu angeblichen Bedenken hinsichtlich der Mitwirkung eines bestimmten Richters in einem Spruchkörper ist zu sagen, dass sowohl die Gerichte der Union als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüfen, ob die von den Parteien des Rechtsstreits geäußerten Befürchtungen als objektiv begründet angesehen werden können (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2025, WV/EAD, C‑243/24 P, EU:C:2025:742, Rn. 53 bis 61, vom 19. Juni 2015, Z/Gerichtshof, T‑88/13 P, EU:T:2015:393, Rn. 57 und 73, sowie EGMR vom 23. April 2015, Morice/Frankreich, CE:ECHR:2015:0423JUD002936910, §§ 79 bis 91).

31 Siehe Nrn. 128 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

32 Für eine Analyse des Verhältnisses zwischen Art. 41 sowie den Art. 42 und 47 der Charta vgl. Craig, P., „Article 41 – The Right to Good Administration“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, Oxford 2021, S. 1127.

33 Vgl. Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB (C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 58), und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 59).

34 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache OZ/EIB (C‑558/17 P, EU:C:2018:930, Nrn. 49 bis 51).

35 Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 60).

36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache OZ/EIB (C‑558/17 P, EU:C:2018:930, Nr. 53).

38 Vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 57 bis 66).

39 Siehe Nrn. 85 und 89 der vorliegenden Schlussanträge.

40 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Auffassung vertreten, dass die Sichtweise des Angeklagten bei der Beurteilung, ob in einem bestimmten Fall ein berechtigter Grund zur Befürchtung mangelnder Unparteilichkeit eines Richters vorliege, zwar berücksichtigt werde, aber keine entscheidende Rolle spiele. Entscheidend sei vielmehr, ob die Befürchtungen des Betroffenen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden könnten (vgl. EGMR, Urteile vom 21. Dezember 2000, Wettstein/Schweiz, CE:ECHR:2000:1221JUD003395896, § 44, sowie vom 7. August 1996, Ferrantelli und Santangelo/Italien, CE:ECHR:1996:0807JUD001987492, § 58).

41 Vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament (T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47), und vom 22. März 2023, Colombani/EAD (T‑113/22, EU:T:2023:154, Rn. 35).

42 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

43 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache HF/Parlament (C‑570/18 P, EU:C:2020:44, Nr. 66) ausgeführt hat, impliziert Vertraulichkeit kein „Recht auf Geheimhaltung“, sondern muss unter Berücksichtigung anderer berechtigter Interessen gewährleistet werden.

44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990, Schneemann u. a./Kommission (C‑137/88, EU:C:1990:69, Rn. 9), vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 86), und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99).

45 Vgl. Urteil vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 22).

46 Nach Livolsi, T./Schiano, R., Statut de la fonction publique de l'Union européenne: commentaire article par article, Perillo, E./Giacobbo-Peyronnel, V. (Hrsg.), Brüssel 2017, S. 178, wird der Verwaltung aufgrund der Fürsorgepflicht aufgegeben, alle relevanten Informationen – einschließlich derjenigen, die sich auf das Interesse des betroffenen Beamten beziehen – zusammenzutragen, bevor sie eine diesen berührende Entscheidung trifft. Die Fürsorgepflicht erscheint daher als einer der Bestandteile des Grundsatzes der guten Verwaltung, der von der Anstellungsbehörde verlangt, Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen; andernfalls wäre nur schwer vorstellbar, wie diese Entscheidungen angemessen begründet werden könnten.

47 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 1976, N./Kommission (128/75, EU:C:1976:139, Rn. 10).

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.06.2026 – C-507/26, ECLI:EU:C:2026:507

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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