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# Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.06.2026 – C-488/26

ECLI:EU:C:2026:488  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 11. Juni 2026(1)

Rechtssache C‑391/25

Land Niedersachsen,

Land Nordrhein-Westfalen

gegen

Deutsche Umwelthilfe e. V.,

Beteiligte:

Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60/EG – Grundwasser – Art. 13 – Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet – Art. 4 – Umweltziele – Verlängerung der Frist für die Erreichung der Ziele – In Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d vorgesehene Voraussetzungen – Begründungspflicht – Nichteinhaltung – Rechtsfolgen “

Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(2).

2. Konkret fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob diese Bestimmungen, die eine Reihe von Voraussetzungen vorsehen, damit eine Verlängerung der Frist für die schrittweise Erreichung der für die Wasserkörper festgelegten Umweltziele gewährt werden kann, dahin auszulegen sind, dass eine unzureichende Begründung und Erläuterung dazu führen kann, dass eine solche in einem Bewirtschaftungsplan für eine Flussgebietseinheit, der auf der Grundlage der vorgenannten Richtlinie aufgestellt wird, um die erforderlichen Verbesserungen des Zustands mehrerer Grundwasserkörper in dieser Flussgebietseinheit zu erreichen, vorgesehene Fristverlängerung unwirksam ist.

3. Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Revision, die die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: die betroffenen Länder) beim Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingelegt haben, mit der dieses der Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen die betroffenen Länder mit der Begründung stattgegeben hatte, dass diese die Gründe für die Verlängerung der Frist für die Umsetzung der erforderlichen Verbesserungen des Zustands mehrerer Grundwasserkörper im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Ems nicht hinreichend dargelegt hätten.

4. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Anlass, erstmals die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 aufgeführten Voraussetzungen auszulegen und den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden zu präzisieren, wenn diese entscheiden, die Frist für die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele, insbesondere des Ziels der Verbesserung des Zustands der Wasserkörper, zu verlängern. Angesichts des Drucks, dem die Wasserressourcen ausgesetzt sind, und der Zahl der Wasserkörper, für die in der Europäischen Union Fristverlängerungen gewährt werden, weist diese Problematik eine besondere Brisanz auf(3).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2000/60

5. Die Erwägungsgründe 25, 26 und 30 der Richtlinie 2000/60 lauten:

„(25) Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch – soweit für den Umweltschutz von Belang – auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene verhindert wird.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer zu erreichen, indem sie unter Berücksichtigung vorhandener Anforderungen auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme festlegen und in die Praxis umsetzen. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, sollte dieser bewahrt bleiben. In Bezug auf Grundwasser sollten nicht nur die Anforderungen für einen guten Zustand erfüllt, sondern auch alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen ermittelt und umgekehrt werden.

…

(30) Im Hinblick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung dieser Richtlinie sollten etwaige Verlängerungen der Fristen anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien erfolgen und von den Mitgliedstaaten in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet begründet werden.“

6. In Art. 1 („Ziel“) der Richtlinie 2000/60 heißt es:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt[;]

…

c) Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen;

d) Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung; und

…“

7. Art. 4 („Umweltziele“) der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes:

…

b) bei Grundwasser:

…

ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und ‑neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;

…

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluss, dass sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus wenigstens einem der folgenden Gründe:

i) [D]er Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;

ii) die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen;

iii) die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu.

b) Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt und erläutert.

c) Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

d) Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.

…

(7) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

– das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

– das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

…

b) die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

…“

8. Art. 11 („Maßnahmenprogramm“) der Richtlinie 2006/60 sieht vor:

„(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit … ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.

(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält die ‚grundlegenden‘ Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls ‚ergänzende‘ Maßnahmen.

…“

9. In Art. 13 („Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“) der Richtlinie 2000/60 heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

(2) Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit.

…

(6) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

(7) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.“

10. Anhang V der Richtlinie 2000/60 enthält einen Abschnitt 2.3.2 („Bestimmung des guten chemischen Zustands“), in dessen Tabelle unter der Rubrik „Allgemein“ insbesondere präzisiert wird, dass „[d]ie chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers … so beschaffen [ist], dass die Schadstoffkonzentrationen … die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Artikel 17 geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten …“.

11. Gemäß Art. 25 („Inkrafttreten“) der Richtlinie 2000/60 trat diese am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Richtlinie 2006/118/EG

12. In Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/118/EG(4) heißt es:

„Diese Richtlinie legt spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung fest. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

a) Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers …“

13. Art. 3 („Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers“) der Richtlinie 2006/118 sieht in Abs. 1 Buchst. a vor, dass „[z]ur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gemäß Anhang V Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/60/EG … die Mitgliedstaaten folgende Kriterien [heranziehen]: a) die in Anhang I aufgeführten Grundwasserqualitätsnormen“.

14. Anhang I („Grundwasserqualitätsnormen“) der Richtlinie 2006/118 legt in Ziff. 1 die Qualitätsnorm für den Schadstoff „Nitrate“ auf „50 mg/l“ fest.

Nationales Recht

15. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (im Folgenden: WHG)(5) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung(6) setzt die Richtlinie 2000/60 in deutsches Recht um.

16. § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 (im Folgenden: GrwV)(7), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Oktober 2022(8), in Verbindung mit Zeile 1 der Anlage 2 der GrwV setzt die Richtlinie 2006/118 in deutsches Recht um und legt die Qualitätsnorm für den Schadstoff „Nitrat (NO3)“ auf „50 mg/l“ fest.

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

17. Die Flussgebietseinheit Ems erstreckt sich über eine Fläche von etwa 18 000 km². Obwohl der größte Teil dieser Flussgebietseinheit auf deutschem Territorium liegt, davon 70 % in Niedersachsen und 30 % in Nordrhein-Westfalen, befindet sich ein Teil dieser Flussgebietseinheit auf niederländischem Gebiet; ein weiterer Teil, das Ems-Dollart-Gebiet in der Emsmündung, unterliegt der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Deutschland und die Niederlande. Darüber hinaus umfasst die genannte Flussgebietseinheit 42 Grundwasserkörper, von denen sich 40 auf deutschem Gebiet befinden.

18. Zur Sicherstellung der Bewirtschaftung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems schlossen die betroffenen Länder im Jahr 2007 die Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in der Flussgebietseinheit Ems ab. Zur Erreichung der für diese Flussgebietseinheit festgelegten Umweltziele wurden 2009 ein internationaler Bewirtschaftungsplan sowie ein nationales Maßnahmenprogramm für den Bewirtschaftungszeitraum 2010–2015 veröffentlicht und anschließend für die Bewirtschaftungszeiträume 2015–2021 und 2021–2027 fortgeschrieben.

19. Aus dem internationalen Bewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2021–2027 geht hervor, dass zu Beginn dieses Zeitraums der Schwellenwert für Nitrate in 13 der 40 Grundwasserkörper auf deutschem Gebiet überschritten wurde. Für diese Grundwasserkörper nahmen die zuständigen Behörden Fristverlängerungen in diesem internationalen Bewirtschaftungsplan in Anspruch, in dem im Wesentlichen vorgesehen war, dass die Ziele für einen guten chemischen Zustand aufgrund der „Verzögerungszeit bei der Wiederherstellung der Wasserqualität“ erst „[n]ach 2045“ erreicht werden müssten.

20. Am 20. November 2019 erhob die Deutsche Umwelthilfe, ein anerkannter Umweltschutzverband, Klage beim Oberverwaltungsgericht und machte geltend, dass die Bundesländer ihren Verpflichtungen im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern in der Flussgebietseinheit Ems nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien. Konkret hätten diese Länder es bei der Ausarbeitung des Maßnahmenprogramms versäumt, die Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 zur Erreichung der für das Grundwasser geltenden Umweltziele erforderlich seien. Zu diesen Zielen gehören insbesondere die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf Nitrate (im Folgenden: Verbesserungsgebot), die Verhinderung ihrer Verschlechterung sowie die Umkehrung jeder signifikanten und anhaltenden Steigerung ihrer Nitratkonzentration.

21. Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage statt. Es war hinsichtlich des Verbesserungsgebots der Auffassung, dass die betreffenden Länder die Gründe für die Fristverlängerung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nicht hinreichend dargelegt hätten(9). Seiner Ansicht nach kommt dem Begründungserfordernis „substantielle Bedeutung“(10) zu, so dass eine unzureichende Begründung die Unwirksamkeit der Fristverlängerung zur Folge habe und der Erreichung der betreffenden Bewirtschaftungsziele entgegenstehe.

22. Die betroffenen Länder legten beim Bundesverwaltungsgericht, dem vorlegenden Gericht, Revision ein. Zur Begründung dieses Rechtsmittels machen sie geltend, dass die Fristverlängerung und die Gründe hierfür bezogen auf jeden einzelnen Wasserkörper in den Anlagen zum internationalen Bewirtschaftungsplan angegeben worden seien. Im Übrigen führt eine unzureichende Darstellung in diesem Bewirtschaftungsplan ihrer Ansicht nach nicht zur Unwirksamkeit der fraglichen Fristverlängerungen.

23. In Bezug auf diesen letztgenannten rechtlichen Aspekt der Unwirksamkeit hegt das vorlegende Gericht Zweifel im Hinblick auf die Auslegung der Anforderungen des Unionsrechts.

24. Das vorlegende Gericht ist erstens der Auffassung, dass die im internationalen Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Ems vorgesehenen Fristverlängerungen im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 genügten.

25. Was zum einen Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie betreffe, wonach die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan im Einzelnen darzulegen und zu erläutern seien, stellt das vorlegende Gericht nämlich fest, dass der deutsche Gesetzgeber diese Formulierung zwar nicht in das WHG übernommen habe, § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG aber richtlinienkonform im Einklang mit diesem Art. 4 Abs. 4 Buchst. b auszulegen sei, wobei die darin vorgesehenen Anforderungen einzubeziehen seien. Diesbezüglich stellt dieses Gericht fest, dass sich aus dem Wortlaut dieser letztgenannten Bestimmung in Verbindung mit dem einleitenden Teil von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60, wonach sich jede Fristverlängerung auf einen „beeinträchtigten Wasserkörper“ beziehen müsse, ergebe, dass ein Mitgliedstaat, wenn er den Grund für die Fristverlängerung im Zusammenhang mit „natürlichen Gegebenheiten“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a Ziff. iii der Richtlinie geltend mache, erläutern müsse, wie diese im Hinblick auf jeden einzelnen Wasserkörper beschaffen seien und welche Ursachenzusammenhänge dazu führten, dass die gesetzlich vorgegebene Frist für die Einhaltung des Schwellenwerts nicht eingehalten werden könne. Die gegebene Begründung und die Erläuterungen müssten nachvollziehbar sein und eine Überprüfung ermöglichen. Um den Verwaltungsaufwand überschaubar zu halten, könne auf Dokumente Bezug genommen werden, die über einen Link zugänglich gemacht würden. Dabei sei auch nicht ausgeschlossen, dass eine gegebene Begründung für mehrere Wasserkörper gleich ausfalle. In einem solchen Fall müsse der Mitgliedstaat aber deutlich machen, dass und warum im Hinblick auf eine bestimmte Vielzahl einzeln zu benennender Wasserkörper dieselben Umstände und Ursachenzusammenhänge gölten. Dies solle es der Öffentlichkeit und der Europäischen Kommission erlauben, sich ohne Zuhilfenahme weiterer Quellen ein Bild von den Umständen der Fristverlängerung zu machen.

26. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der internationale Bewirtschaftungsplan 2021–2027 im vorliegenden Fall die nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 erforderlichen Angaben nicht in hinreichendem Maße enthalte. Zwar stelle dieser Plan in seinem Anhang 4.2 eine tabellarische Betrachtung der verschiedenen Wasserkörper an. Über den Code „10-0-N1“, der nach der Legende für „Verzögerungszeit bei der Wiederherstellung der Wasserqualität“ stehe, werde auch deutlich, dass sich die betroffenen Länder für jeden der 13 genannten Wasserkörper auf den Fristverlängerungsgrund nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG (natürliche Gegebenheiten) bezögen. Die vorgenannte Tabelle enthalte auch Angaben zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Zielerreichung durch Angabe einer Jahreszahl, nämlich „[n]ach 2045“. Weitere auf die einzelnen Wasserkörper bezogene Erläuterungen zu den Umständen, die die Fristverlängerung rechtfertigten, enthalte der internationale Bewirtschaftungsplan 2021‑2027 jedoch nicht.

27. Was zum anderen Art. 4 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2000/60 betreffe, der die Verpflichtung auferlege, in den Bewirtschaftungsplan eine Zusammenfassung der für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen aufzuführen und einen Zeitplan für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen, kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall die bloße Jahresangabe der beabsichtigten Zielerreichung („[n]ach 2045“) diesen Anforderungen erkennbar nicht genügen, zumal diese Jahresangabe mit der Präposition „[n]ach“ gänzlich unpräzise sei. Darüber hinaus sei diese Angabe auch insofern unzureichend, als sie entgegen den Anforderungen der oben genannten Bestimmung nicht auf jeden einzelnen Wasserkörper bezogen sei.

28. Was zweitens die rechtlichen Folgen der Nichteinhaltung der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Voraussetzungen betrifft, äußert das vorlegende Gericht ernsthafte Zweifel an der Auffassung, die zuvor von einer anderen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 2. November 2017 vertreten wurde. Nach der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Urteil sei es unter Berücksichtigung der Systematik der Richtlinie 2000/60 und ihrer Umsetzung in deutsches Recht möglich, zum einen die in § 29 Abs. 2 bis 4 WHG vorgesehenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen von denjenigen zu unterscheiden, die die Gründe für die Fristverlängerung, die Zusammenfassung der zur Erreichung der Umweltziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlichen Maßnahmen und den Zeitplan hierfür gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG beträfen, und zum anderen zu dem Schluss zu gelangen, dass die Nichteinhaltung dieser letztgenannten Voraussetzungen nicht zur Unwirksamkeit der Fristverlängerung führe. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 nicht ausdrücklich vorsehe, dass eine Fristverlängerung unwirksam sei, wenn gegen die darin genannten Voraussetzungen verstoßen werde, und dass der Gerichtshof bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

29. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 so auszulegen, dass eine im Maßnahmenprogramm ausgesprochene Fristverlängerung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele unwirksam ist, wenn die Angaben im internationalen Bewirtschaftungsplan den Anforderungen an die Darlegung und Erläuterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie oder den Anforderungen an die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie genannte Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Art. 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen nicht genügen?

30. Die betroffenen Länder, die Deutsche Umwelthilfe, die Regierungen Polens und Norwegens, die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

Würdigung

31. Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine in einem Bewirtschaftungsplan festgelegte Fristverlängerung, die nicht die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, zur Unwirksamkeit dieser Verlängerung führt.

32. Angesichts des technischen Charakters dieses Rechtsgebiets sind einige Vorbemerkungen geboten.

Vorbemerkungen

33. Zunächst möchte ich daran erinnern, dass die Richtlinie 2000/60 eine Rahmenrichtlinie ist, die allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz festlegt. Sie soll die Wasserpolitik koordinieren und integrieren und gleichzeitig die Grundlagen für die langfristige Weiterentwicklung der grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch der Wasserressourcen in der Europäischen Union schaffen(11). Diese Grundsätze und dieser Handlungsrahmen müssen anschließend von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen konkretisiert werden(12).

34. Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bezweckt die Richtlinie 2000/60 die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme(13). In diesem Sinne zielt diese Richtlinie darauf ab, durch koordinierte Maßnahmen einen „guten Zustand“ aller Gewässer der Union zu erreichen, einschließlich des Grundwassers, das Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist.

35. Insoweit sind die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Umweltziele in Art. 4 der Richtlinie 2000/60 aufgeführt(14). In Art. 4 Abs. 1 sind nämlich die Umweltziele festgelegt, die die Mitgliedstaaten erreichen müssen, indem sie die in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete umsetzen.

36. Was das Grundwasser betrifft, das in der vorliegenden Rechtssache allein Gegenstand der Entscheidung ist(15), sind die Umweltziele, zu deren Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie festgelegt, der zwei unterschiedliche, wenn auch untrennbar miteinander verbundene Verpflichtungen auferlegt. Zum einen führen die Mitgliedstaaten nach Ziff. i dieser Bestimmung die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung)(16). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii und iii dieser Richtlinie alle Grundwasserkörper und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise zu verringern, mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungsgebot)(17).

37. Sowohl die Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung als auch das Gebot zur Verbesserung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung des vom Unionsgesetzgeber verfolgten qualitativen Ziels, nämlich durch eine koordinierte Aktion bis zum Jahr 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers in der Union zu erreichen(18). Es steht fest, dass im vorliegenden Fall ausschließlich das Verbesserungsgebot in Rede steht(19).

38. Insoweit präzisiert Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/60, dass die Mitgliedstaaten alle Grundwasserkörper schützen, verbessern und sanieren, indem sie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und ‑neubildung gewährleisten mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen von Anhang V einen „guten Zustand“ des Grundwassers zu erreichen(20). Somit hätte dieses Ziel grundsätzlich spätestens am 22. Dezember 2015 erreicht werden müssen.

39. Die Frist für die Verwirklichung des oben genannten Ziels, das insbesondere die Einhaltung der für die Erreichung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich Qualitätsnormen – darunter der Höchstwert von 50 mg/l für Nitrate – umfasst, gilt jedoch gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie u. a. „vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4“.

40. So können gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Fristen zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert(21) und die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgeführten Bedingungen alle erfüllt sind.

41. Das vorlegende Gericht geht bei seiner Vorlagefrage davon aus, dass im vorliegenden Fall die im internationalen Bewirtschaftungsplan 2021–2027 für die Flussgebietseinheit Ems vorgesehenen Fristverlängerungen nicht den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 entsprächen. Es hat nämlich festgestellt, dass die Begründung und die Erläuterungen zur Fristverlängerung für 13 Grundwasserkörper, deren Nitratkonzentrationen über dem Schwellenwert von 50 mg/l lägen, unzureichend seien(22).

42. Es ist gerade die Tragweite dieser Anforderungen, die im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung steht, da die Antwort auf die Frage nach den sich aus der Nichteinhaltung der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Anforderungen ergebenden Folgen in erster Linie vom Wesen dieser Anforderungen selbst abhängt.

43. Insoweit stehen sich zwei Standpunkte gegenüber. Auf der einen Seite vertreten die betroffenen Länder sowie die polnische und die norwegische Regierung im Wesentlichen die Auffassung, dass die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Anforderungen rein formaler Natur seien, so dass ihre Nichtbeachtung nicht zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Verlängerung führen könne. Auf der anderen Seite vertreten die Deutsche Umwelthilfe, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission hingegen die Auffassung, dass diese Anforderungen materiell-rechtlicher Natur seien, da sie die Berechtigung oder Rechtmäßigkeit dieser Verlängerung bedingten, so dass ihre Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit dieser Verlängerung führen müsse.

44. Vor diesem Hintergrund, und um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst das Wesen der in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen zu untersuchen, bevor die rechtlichen Folgen ihrer Nichteinhaltung geprüft werden, da diese beiden Aspekte eng miteinander verbunden sind.

Zum Wesen der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen

45. Bei der Bestimmung der Tragweite von Art. Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 sind sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden(23).

Wörtliche Auslegung

46. Was als Erstes die Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung angeht, so geht aus der Formulierung des einleitenden Satzes von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 eindeutig hervor, dass „[d]ie in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen … zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden [können], sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden [in den Buchst. a bis d vorgesehenen] Bedingungen alle erfüllt sind“(24). Im Umkehrschluss bedeutet dieser einleitende Satz unmissverständlich, dass die Nichteinhaltung auch nur einer der in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung genannten Bedingungen einer Fristverlängerung entgegensteht. Dies gilt erst recht für die in den Buchst. b und d dieser Bestimmung genannten Bedingungen, da dieser erste Einleitungssatz die Verlängerung der Frist von der kumulativen Erfüllung aller in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgeführten Bedingungen abhängig macht, ohne nach ihrem materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Charakter zu unterscheiden oder eine Rangfolge zwischen ihnen festzulegen.

47. Diese Auslegung wird durch die Analyse des Inhalts der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 genannten Bedingungen bestätigt, wonach Folgendes vorgesehen ist:

– Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Zeitspanne zu verlängern, wenn sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus wenigstens einem der folgenden Gründe: i) Der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten, ii) die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, und iii) die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu (Buchst. a);

– die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt und erläutert (Buchst. b);

– die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen (Buchst. c);

– der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Art. 11 dieser Richtlinie, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen, wobei die aktualisierten Fassungen dieses Bewirtschaftungsplans eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen enthalten müssen (Buchst. d).

48. Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 unter Buchst. a zwar die drei wesentlichen Gründe aufführt, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen können – nämlich wenn die erforderlichen Verbesserungen des Zustands des Wasserkörpers aus Gründen der „technischen Durchführbarkeit“ (Ziff. i), wegen „unverhältnismäßig [hoher] Kosten“ (Ziff. ii) und/oder aufgrund „[natürlicher] Gegebenheiten“ (Ziff. iii) aufgeschoben werden müssen –, die allgemeine Systematik dieser Bestimmung jedoch zeigt, dass die bloße Berufung auf einen oder mehrere dieser drei Gründe für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Verlängerung zu rechtfertigen. Eine anderslautende Auslegung würde den anderen in den Buchst. b bis d dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

49. Denn zum einen soll die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Verpflichtung, die Gründe für die Verlängerung der Frist im Einzelnen darzulegen und zu erläutern, eine wirksame Kontrolle der Berechtigung der Inanspruchnahme einer solchen Verlängerung aufgrund eines der drei oben genannten Gründe ermöglichen. Diese Kontrolle ist jedoch nicht nur von theoretischer, sondern auch von praktischer Bedeutung. Ich weise insbesondere darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie die Fristverlängerung grundsätzlich nicht über den Zeitraum zweier Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinausgeht, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der „natürlichen Gegebenheiten“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a Ziff. iii nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. Während also Aufschübe, die gemäß Art. 4 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und ii dieser Richtlinie auf die „[technische] Durchführbarkeit“ oder „unverhältnismäßig hohe Kosten“ gestützt werden, zwangsläufig zeitlich begrenzt sind, nämlich bis zum 22. Dezember 2027(25), ist für Aufschübe, die mit „natürlichen Gegebenheiten“ begründet werden, keine vergleichbare zeitliche Begrenzung ausdrücklich vorgesehen. Unter diesen Umständen erscheint es umso wichtiger, dass die Fristverlängerung und die genauen Gründe, die sie rechtfertigen, im Einklang mit Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 im Einzelnen dargelegt und erläutert werden. Eine solche Bedingung ist insbesondere unerlässlich, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Fristverlängerung auf Gründen beruht, die mit „natürlichen Gegebenheiten“ zusammenhängen, dieser Grund sorgfältig begründet wird und nicht im Rahmen des den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraums in exzessiver Weise oder gar missbräuchlich geltend gemacht wird.

50. Insoweit halte ich es für sinnvoll, klarzustellen, dass zwar ein und derselbe Grund die Verlängerung der Frist für mehrere Wasserkörper rechtfertigen kann, sich jedoch aus einer kombinierten Auslegung des einleitenden Teils von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 und von Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie ergibt, dass die betreffenden Wasserkörper mit ausreichender Genauigkeit einzeln bestimmt werden müssen. Denn die Fristverlängerung ist auch an die Bedingung geknüpft, dass „sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert“(26), was eine spezifische Prüfung jedes einzelnen der betroffenen Wasserkörper impliziert. Wenn ein Mitgliedstaat, wie im vorliegenden Fall, den Verlängerungsgrund „natürliche Gegebenheiten“ geltend macht, obliegt es ihm – wie das vorlegende Gericht feststellt(27) – logischerweise, für jeden betroffenen Wasserkörper die genaue Art dieser Gegebenheiten sowie die konkreten Gründe darzulegen, aus denen diese die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Frist zur Erreichung des geltenden Schwellenwerts verhindern. Jedenfalls erscheint es höchst zweifelhaft, dass die Verschmutzung durch eine hohe Nitratkonzentration auf „natürliche Ursachen“ zurückgeführt werden kann, was die Begründungs- und Rechtfertigungspflicht umso mehr verstärkt(28).

51. Zum anderen sieht diese Bestimmung hinsichtlich der Anforderungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2000/60 ergeben, vor, dass der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Art. 11 dieser Richtlinie(29), die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, sowie die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen enthalten muss. Aus dieser Bestimmung folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht darauf beschränken dürfen, die für die Erreichung der Umweltziele festgelegte Frist auf unbestimmte Zeit zu verschieben, sondern dass sie vielmehr weiterhin verpflichtet sind, für den Erlass und die Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu sorgen, die eine Verbesserung des chemischen Zustands der Wasserkörper innerhalb der verlängerten Frist ermöglichen sollen. Zu diesem Zweck muss der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nicht nur eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen und den Zeitplan für deren Durchführung enthalten, sondern auch die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei dieser Umsetzung darlegen.

52. Folglich ergibt sich aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60, dass die in den Buchst. a und d dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen, deren Verbindlichkeit im Übrigen von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten wird, nicht als bloße formale Anforderungen angesehen werden können. Entgegen der Auffassung insbesondere der betroffenen Länder, deren Standpunkt offenbar an die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. November 2017(30) anknüpft, stellen diese Bedingungen echte materiell-rechtliche Anforderungen dar, die ebenso wie die anderen in den Buchst. a und c dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen, effektiv die Möglichkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, eine Verlängerung der Frist zu gewähren, von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen.

Systematische Auslegung

53. Als Zweites wird diese Auslegung durch die Systematik gestützt, in die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 eingebettet ist.

54. Zunächst weise ich nämlich darauf hin, dass es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Umweltzielen um verbindliche Verpflichtungen handelt(31). Folglich stellt die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, die Frist zu verlängern, eine Ausnahme von der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie festgelegten Verpflichtung dar, „spätestens [am 22. Dezember 2015]“ einen guten Zustand aller Grundwasserkörper zu erreichen. Als Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Verbesserung innerhalb der festgelegten Fristen zu erreichen, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie somit restriktiv auszulegen(32). Diese Erwägungen sprechen mithin für eine Auslegung, wonach alle in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 genannten Bedingungen von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über eine Fristverlängerung vollständig und uneingeschränkt erfüllt sein müssen. Demnach steht die Nichteinhaltung auch nur einer dieser Bedingungen einer wirksamen Fristverlängerung entgegen. Folglich ist eine unter Missachtung auch nur einer dieser Anforderungen vorgenommene Fristverlängerung als Verstoß gegen diese Richtlinie und somit als unwirksam anzusehen.

55. Zweitens wird diese Auslegung durch einen Vergleich der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Verpflichtungen mit den in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen bestätigt. Letztere Bestimmung sieht nämlich vor, dass die Nichteinhaltung der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Verbesserungspflichten und Verschlechterungsverbote ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. Wie Art. 4 Abs. 4 nennt auch Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie in seinen einleitenden Gedankenstrichen mehrere materielle Voraussetzungen, bevor er eine Reihe von Bedingungen hinzufügt, die mit der auch in Art. 4 Abs. 4 verwendeten Formulierung „und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind“(33) eingeleitet werden. Konkret verlangt Art. 4 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 entsprechend zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie, dass die Gründe für die Ausnahmen insbesondere „in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt“ werden(34). Der Gerichtshof hat jedoch allen in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 aufgeführten Bedingungen die gleiche Bedeutung beigemessen, als er entschieden hat, dass „ein Vorhaben, wenn es negative Auswirkungen auf das Gewässer entfalten könnte, nur dann bewilligt werden kann, wenn die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind“. Er hat ferner festgestellt, dass das nationale Gericht die „Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts“ feststellen kann, wenn eine Genehmigung erteilt wurde, ohne dass die zuständige Behörde die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der genannten Richtlinie vorgesehenen Bedingungen geprüft hat(35). Diese Rechtsprechung ist in vollem Umfang auf Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d dieser Richtlinie übertragbar, so dass die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein müssen und eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung darstellen(36).

56. Drittens stelle ich fest, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2000/60 bei der Anwendung insbesondere von Art. 4 Abs. 4 dafür Sorge tragen müssen, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen Umweltschutzvorschriften der Union vereinbar ist. Aus dieser Anforderung folgt, dass Fristverlängerungen sich individuell auf die betroffenen Wasserkörper beziehen müssen. Dies bedeutet, dass die Wasserkörper anhand der verschiedenen „Typen“ von Grundwasser, zu denen sie gehören, genau identifiziert werden müssen, aber auch, dass die möglichen Auswirkungen der Fristverlängerung auf andere Typen von Wasserkörpern geprüft werden müssen(37). Vor diesem Hintergrund erscheint es unerlässlich, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der genannten Richtlinie ebenfalls uneingeschränkt eingehalten werden.

57. Viertens ist festzustellen, dass der Gerichtshof auch in anderen Bereichen des Umweltrechts der Union die Bedeutung der Begründungspflicht bei der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen hervorgehoben hat(38). Im Übrigen enthalten die Umweltrichtlinien der Union, wie die Kommission bemerkt, generell keine ausdrückliche Regelung zu den Folgen, die sich ergeben, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – obwohl die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind – Ausnahmeregelungen zu einer Richtlinie geltend machen(39). Ein solcher Ansatz erscheint mir schlüssig. Denn in einem weiteren Sinne beschränkt sich im Verwaltungsrecht die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Erzielung einer bestimmten Rechtswirkung erforderlich sind, nicht auf die bloße Aufzählung der Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen können. Diese Umstände müssen detailliert dargelegt werden und eine präzise, spezifische und hinreichend fundierte Begründung ergeben. Nur dann sind die Bürger und die Gerichte in der Lage, eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vorliegens und der Umsetzung dieser besonderen Umstände auszuüben. Andernfalls würde die Rechtsnorm jegliche normative Geltung und damit ihre Daseinsberechtigung verlieren.

Teleologische Auslegung

58. Als Drittes steht die in Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge vertretene Auslegung schließlich sowohl mit den Zielen der Richtlinie 2000/60 als auch mit dem Zweck selbst von Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d dieser Richtlinie in Einklang.

59. Denn wie aus den Nrn. 33 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, dienen sowohl das Verbesserungsgebot als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper der Erreichung der vom Unionsgesetzgeber festgelegten qualitativen Ziele, nämlich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands, eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer(40). Dementsprechend folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Wortlaut, der Systematik und der Zielsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2000/60, dass diese beiden Verpflichtungen verbindlichen Charakter haben(41), so dass sie als eine Erfolgspflicht qualifiziert werden können(42). Denn Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 beschränkt sich nicht auf die programmatische Formulierung der bloßen Ziele der Bewirtschaftungsplanung für Gewässer, sondern entfaltet – sobald der Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist – in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens rechtlich verbindliche Wirkungen(43). Diese Bestimmung beschränkt sich somit nicht auf die Festlegung grundsätzlicher Verpflichtungen, sondern gilt auch für konkrete Situationen, einschließlich konkreter Vorhaben, die die betreffenden Wasserkörper beeinträchtigen können(44).

60. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass es im 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, dass „[i]m Hinblick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung dieser Richtlinie … etwaige Verlängerungen der Fristen anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien erfolgen und von den Mitgliedstaaten in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet begründet werden [sollten]“ (45). Dieser Erwägungsgrund weist also darauf hin, dass die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Anforderungen hinsichtlich der Begründung und der Darlegung der Gründe für eine Fristverlängerung von besonderer Bedeutung „[i]m Hinblick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung“ dieser Richtlinie sind.

61. Ich stelle ferner fest, dass diese Verpflichtungen insbesondere darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Kommission über umfassende Informationen zu den Fristverlängerungen verfügen, damit sie die Bewirtschaftung der betreffenden Einzugsgebiete besser nachvollziehen können, ohne auf zusätzliche Quellen zurückgreifen zu müssen.

62. Zum einen heißt es nämlich in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/60, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie [fördern]“, indem sie der Öffentlichkeit, einschließlich der Nutzer, insbesondere „Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht“, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann, wobei präzisiert wird, dass „[a]uf Antrag … auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und ‑informationen gewährt [wird], die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden“. Da die Informationen, die zur Erfüllung der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind, bereits in der Phase der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans vorliegen müssen, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, dürfen diese Informationen folglich nicht erst nach der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans vorgelegt oder nachgereicht werden.

63. Zum anderen sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 15 der Richtlinie verpflichtet, die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung zu übermitteln. Diese Anforderung bestätigt ebenfalls, dass die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Verpflichtungen bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans erfüllt sein müssen, ohne dass etwaige Mängel später durch Ergänzungen oder nachträgliche Abhilfemaßnahmen behoben werden können.

64. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 ergibt, dass die Nichteinhaltung mindestens einer der in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgeführten Bedingungen die Unwirksamkeit einer etwaigen Verlängerung der Frist zur schrittweisen Erreichung der für die Wasserkörper geltenden Ziele zur Folge hat, so dass alle diese Bedingungen, einschließlich der in den Buchst. b und d dieser Bestimmung vorgesehenen, als wesentliche Bedingungen anzusehen sind, von denen die Wirksamkeit einer solchen Verlängerung abhängt.

Zu den rechtlichen Folgen der Nichteinhaltung der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen

65. Eine solche Auslegung impliziert die Feststellung, dass eine Fristverlängerung, die nicht den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 entspricht, im Hinblick auf diese Richtlinie als unwirksam anzusehen ist, was zur Folge hat, dass sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht darauf berufen können.

66. Da es aus den vom vorlegenden Gericht dargelegten Gründen kaum vorstellbar erscheint, dass die Verlängerung der Frist im Hinblick auf die 13 betroffenen Grundwasserkörper, wie sie im Bewirtschaftungsplan 2021–2027 für den deutschen Abschnitt der Flussgebietseinheit Ems beschlossen worden ist, den in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie 2000/60 genannten Bedingungen genügen könnte, obliegt es den betroffenen Ländern, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Nichteinhaltung der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zu beheben. Hierfür müssen sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die schädigenden Auswirkungen, die sich aus der ungerechtfertigten Verzögerung bei der Erreichung des Ziels der Verbesserung der Wasserkörper, das bereits vor langer Zeit, nämlich Ende 2015, hätte erreicht werden müssen, ergeben, so weit wie möglich zu begrenzen(46).

67. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, nach den Vorschriften seines nationalen Rechts die konkreten Konsequenzen aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Fristverlängerung im Hinblick auf die Richtlinie 2000/60 zu ziehen. Denn nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Einzelheiten des Verfahrens und die mit einer solchen Situation verbundenen Folgen zu bestimmen, sofern diese Einzelheiten allerdings nicht ungünstiger sind als diejenigen, die in ähnlichen innerstaatlichen Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte in der Praxis nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(47).

68. Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen. Erst dann, wenn eine den Anforderungen des Unionsrechts entsprechende Auslegung der nationalen Regelung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es – sofern die Bestimmung des Unionsrechts unmittelbare Wirkung entfaltet – erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste(48).

69. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der deutsche Gesetzgeber den genauen Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 nicht übernommen hat; es scheint jedoch, dass eine dieser Bestimmung entsprechende Auslegung des nationalen Rechts denkbar ist, ohne dass eine Auslegung contra legem erforderlich wäre(49). Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die betreffenden nationalen Bestimmungen so auszulegen und anzuwenden, dass die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele in vollem Umfang verwirklicht werden, unabhängig von den Modalitäten, die der nationale Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Bestimmung in innerstaatliches Recht gewählt hat(50), insbesondere durch die Feststellung der Unwirksamkeit des internationalen Bewirtschaftungsplans 2021–2027 hinsichtlich der Fristverlängerung.

70. In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine in einem Bewirtschaftungsplan für ein Einzugsgebiet festgelegte Fristverlängerung zur Erreichung der Umweltziele für die Wasserkörper unwirksam ist, wenn die Angaben in diesem Bewirtschaftungsplan nicht allen in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen entsprechen, einschließlich derjenigen in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d dieser Richtlinie.

Ergebnis

71. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

ist dahin auszulegen, dass

eine in einem Bewirtschaftungsplan für ein Einzugsgebiet festgelegte Fristverlängerung zur Erreichung der Umweltziele für die Wasserkörper unwirksam ist, wenn die Angaben in diesem Bewirtschaftungsplan nicht allen in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen entsprechen, einschließlich derjenigen in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und d dieser Richtlinie.

1 Originalsprache: Französisch.

2 ABl. 2000, L 327, S. 1.

3 Vgl. hierzu den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Februar 2025 über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und der Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) (COM[2025] 2 final, S. 35 und 36), in dem festgestellt wird, dass zum einen angesichts der begrenzten Fortschritte bei der Erreichung eines guten Zustands der Gewässer in der Union die überwiegende Mehrheit der Wasserkörper unter verschiedene Ausnahmen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2000/60 fielen, wobei die Zahl der insbesondere auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gestützten Ausnahmen gestiegen sei, und zum anderen, dass nicht alle Mitgliedstaaten ausreichend detaillierte Informationen auf der Ebene des betroffenen Wasserkörpers zur Verfügung stellten und nur etwa die Hälfte der bewerteten Mitgliedstaaten ausreichende Details in allen Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete vorlegten.

4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. 2006, L 372, S. 19).

5 BGBl. I S. 2585.

6 WHG in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409) geänderten Fassung.

7 BGBl. I S. 1513.

8 BGBl. I S. 1802.

9 Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich die unzureichende Begründung für die Fristverlängerung aus den folgenden Punkten. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 WHG sei für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm gemäß den Abs. 2 bis 6 dieses Paragrafen zu erstellen, um die in den §§ 27 bis 31 sowie 44 und 47 WHG genannten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Diese Ziele seien für das Grundwasser, das im vorliegenden Fall allein betroffen sei, in § 47 Abs. 1 WHG festgelegt und umfassten ein Verschlechterungsverbot (Nr. 1), eine Verpflichtung zur Umkehrung von Trends zu steigenden Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (Nr. 2) und einen Grundsatz der Verbesserung, der darin bestehe, einen guten mengenmäßigen und guten chemischen Zustand zu erreichen und zu erhalten (Nr. 3). Was diesen Grundsatz betreffe, verweise § 5 Abs. 1 Satz 1 GrwV für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers auf die in Anlage 2 der GrwV genannten Schwellenwerte. Der in dieser Anlage genannte Schwellenwert für Nitrat (NO3) sei auf 50 mg/l festgesetzt, im Einklang mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 2006/118.

10 Vgl. für weitere Einzelheiten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Deutschland) vom 21. November 2023, Az. 7 KS 8/21, DE:OVGNI:2023:1121.7KS8.21.00.

11 Vgl. hierzu elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/60.

12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C‑559/19, im Folgenden: Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2021:512, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich (C‑346/14, EU:C:2016:322, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C‑535/18, im Folgenden: Urteil Land Nordrhein-Westfalen, EU:C:2020:391, Rn. 67), vom 21. März 2024, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (C‑671/22, im Folgenden: Urteil BSadD, EU:C:2024:256, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. April 2024, Sweetman (C‑301/22, im Folgenden: Urteil Sweetman, EU:C:2024:347, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. hierzu auch 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/60.

14 Vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman (Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Kommission/Spanien (Rn. 38).

15 Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass die Ziele der Richtlinie 2000/60 für Oberflächengewässer und Grundwasser „ähnlich“ sind. Vgl. hierzu Urteil Land Nordrhein-Westfalen (Rn. 70).

16 Vgl. zum Begriff der „Verschlechterung“ und seiner Bedeutung Urteil Kommission/Spanien (Rn. 48 bis 49).

17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Kommission/Irland (Rahmenrichtlinie im Bereich der Wasserpolitik) (C‑204/24, im Folgenden: Urteil Kommission/Irland, EU:C:2025:912, Rn. 82 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch entsprechend Urteil Sweetman (Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Vgl. in diesem Sinne Urteil Land Nordrhein-Westfalen (Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Die Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper ergibt sich zwar aus dem obersten Ziel der Richtlinie 2000/60, wonach gemäß dem 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zumindest ein „guter Zustand“ aller Gewässer erreicht und bewahrt werden soll, der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber der Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper einen eigenständigen Status verliehen hat, so dass sie sich nicht auf ein Instrument im Dienst der Pflicht zur Verbesserung des Zustands der Wasserkörper beschränkt (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C‑525/20, im Folgenden: Urteil Association FNE, EU:C:2022:350, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Zur Bestimmung des Umfangs des Gebots zur Verbesserung der Grundwasserkörper verweist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/60 auf den „Zustand“ dieser Wasserkörper. Der Begriff „Zustand des Grundwassers“ wird in Art. 2 Nr. 19 der Richtlinie definiert als „die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand“. Daraus folgt, dass der „[gute] Zustand des Grundwassers“ im Sinne von Art. 2 Nr. 20 der Richtlinie erreicht ist, wenn sowohl sein mengenmäßiger als auch sein chemischer Zustand mindestens „gut“ sind, d. h., wenn die in den Tabellen 2.1.2 und 2.3.2 von Anhang V festgelegten Bedingungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil BSadD, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass diese Möglichkeit, die Verwirklichung der Ziele von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 aufzuschieben, nur für das Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Richtlinie und somit nicht für die Verpflichtung zur Verhinderung einer Verschlechterung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie gilt (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Rn. 45).

22 Siehe Nrn. 24 bis 27 der vorliegenden Schlussanträge.

23 Vgl. Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, im Folgenden: Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz, EU:C:2015:433, Rn. 30).

24 Hervorhebung nur hier.

25 Gemäß Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60 mussten die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, d. h. spätestens am 22. Dezember 2009, veröffentlicht werden. Gemäß Art. 13 Abs. 7 der genannten Richtlinie mussten diese Pläne anschließend spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, d. h. spätestens am 22. Dezember 2015, und danach alle sechs Jahre, d. h. spätestens am 22. Dezember 2021 und am 22. Dezember 2027, überprüft werden.

26 Hervorhebung nur hier.

27 Siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.

28 Hierzu stelle ich fest, dass aus dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Februar 2025 über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und der Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) (COM[2025] 2 final, S. 10) hervorgeht, dass bei den Grundwasserkörpern die am häufigsten gemeldeten Schadstoffe, die zu einem schlechten chemischen Zustand führten, Nitrate seien, deren durchschnittliche Konzentration sich seit dem Jahr 2021 nicht wesentlich verändert habe. Diese Nitrate stammten hauptsächlich aus der intensiven Landwirtschaft und Tierhaltung durch den unsachgemäßen oder übermäßigen Einsatz von Düngemitteln und Gülle, die alle stickstoff- und phosphorhaltig seien.

29 Gemäß Art. 11 der Richtlinie 2000/60 muss der Bewirtschaftungsplan für ein Einzugsgebiet ein Maßnahmenprogramm enthalten, das die Erreichung der in Art. 4 der Richtlinie genannten Umweltziele gewährleisten soll; dieses Programm umfasst „grundlegende Maßnahmen“ und, soweit erforderlich, „ergänzende Maßnahmen“.

30 Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.

31 Vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz (Rn. 43); siehe auch Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.

32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, Pesticide Action Network Europe u. a. (C‑162/21, EU:C:2023:30, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Hervorhebung nur hier.

34 Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 müssen die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie geforderten praktikablen Vorkehrungen auch im Bewirtschaftungsplan festgehalten werden. Vgl. Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz (Rn. 46).

35 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C‑529/15, EU:C:2017:419, Rn. 36 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier.

36 Entgegen dem, was die betroffenen Länder im Wesentlichen geltend machen, kann diese Schlussfolgerung nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Genehmigung von Vorhaben nach Art. 4 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 in Frage gestellt werden, der zufolge diese Bedingung „als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Gründe für dieses Vorhaben zum Zeitpunkt seiner Genehmigung nur in der Genehmigungsentscheidung enthalten sind“ (vgl. Urteil Association FNE, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof erkennt nämlich die Wirksamkeit einer Genehmigung an, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses die Gründe, die das Vorhaben rechtfertigen, ausschließlich in der Genehmigungsentscheidung enthalten sind und die diesbezüglichen Informationen erst später im Bewirtschaftungsplan festgehalten werden. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf Fristverlängerungen übertragen. Denn die Gründe für die Fristverlängerungen werden erst im Bewirtschaftungsplan selbst dargelegt, ohne dass es einen dem Bewirtschaftungsplan vorausgehenden Rechtsakt gäbe, der die Frist verlängern würde und bereits, wie in den vom Gerichtshof geprüften Fällen, eine ausreichende Begründung enthalten könnte.

37 Vgl. entsprechend Urteil Sweetman (Rn. 59 bis 61).

38 Vgl. beispielsweise Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C‑336/16, EU:C:2018:94, Rn. 101 und 102), in dem der Gerichtshof hervorgehoben hat, dass die Republik Polen weder angegeben noch erläutert hat, aus welchen Gründen sie besonders lange Fristen für die Beendigung der Überschreitung der in der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) vorgesehenen Grenzwerte festgelegt hat.

39 Vgl. zur Verdeutlichung auch die Ausnahmeregelung in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7). Diese Bestimmung legt nämlich die detaillierten Voraussetzungen fest, unter denen ausnahmsweise ein Projekt, das den Zustand des Wassers beeinträchtigt, oder eine Tätigkeit, die eine geschützte Art beeinträchtigt, genehmigt werden kann, ohne jedoch ausdrücklich die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen auf die Gültigkeit der betreffenden Genehmigungen zu präzisieren.

40 Vgl. Urteil BSadD (Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Vgl. Urteil Kommission/Spanien (Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für „jeden Typ“ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman, Rn. 43 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Auslegung gilt auch für die Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands von Grundwasserkörpern zu verhindern (vgl. Urteil Land Nordrhein-Westfalen, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Irland (Rn. 118).

43 Vgl. Urteile Kommission/Spanien (Rn. 43) und Land Nordrhein-Westfalen (Rn. 73).

44 Vgl. entsprechend Urteil BSadD (Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Hervorhebung nur hier.

46 Vgl. entsprechend Urteil Association FNE (Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Ich weise ferner darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 67).

48 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, 58, 61 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge.

50 Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Irland (Rn. 140 und 141).

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.06.2026 – C-488/26, ECLI:EU:C:2026:488

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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