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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 20.05.2026 – C-171/24

Zehnte Kammer  
ECLI:EU:C:2026:431

## Leitsatz

1. Nr. 5 des Tenors des Urteils EVH u. a./Kommission (C‑171/24 P bis C‑177/24 P, EU:C:2026:226) ist wie folgt zu berichtigen: „Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑174/24 P entstandenen Kosten.“ 2. Nr. 6 des Tenors dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑175/24 P entstandenen Kosten.“

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

20. Mai 2026(*)

„ Berichtigungsbeschluss “

In den verbundenen Rechtssachen C‑171/24 P‑REC bis C‑177/24 P‑REC

betreffend sieben Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. März 2024,

EVH GmbH mit Sitz in Halle (Saale) (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑171/24 P),

Stadtwerke Leipzig GmbH mit Sitz in Leipzig (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑172/24 P),

TEAG Thüringer Energie AG mit Sitz in Erfurt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑173/24 P),

Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH mit Sitz in Hameln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑174/24 P),

eins energie in sachsen GmbH & Co. KG mit Sitz in Chemnitz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑175/24 P),

EnergieVerbund Dresden GmbH mit Sitz in Dresden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑176/24 P),

GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG mit Sitz in Bensheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Heymann und Rechtsanwältin I. Zenke (C‑177/24 P),

Rechtsmitteführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Funke,

Beklagte im ersten Rechtszug,

E.ON SE mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Barth, C. Grave, D.‑J. dos Santos Goncalves und A. Fuchs,

RWE AG mit Sitz in Essen, vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und J. Siegmund sowie Rechtsanwältin M. von Armansperg,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter E. Regan und D. Gratsias,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

folgenden

## Beschluss

1 Am 19. März 2026 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Urteil EVH u. a./Kommission (C‑171/24 P bis C‑177/24 P, EU:C:2026:226) erlassen.

2 Dieses Urteil enthält einen Fehler, der auf Antrag der E.ON SE nach Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu berichtigen ist.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

1. Nr. 5 des Tenors des Urteils EVH u. a./Kommission (C‑171/24 P bis C‑177/24 P, EU:C:2026:226) ist wie folgt zu berichtigen:

„Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑174/24 P entstandenen Kosten.“

2. Nr. 6 des Tenors dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen:

„Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑175/24 P entstandenen Kosten.“

Luxemburg, den 20. Mai 2026.

Der Kanzler

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

J. Passer

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 20.05.2026 – C-171/24, ECLI:EU:C:2026:431

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 21.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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