nu:legal · recht.nulegal.eu

# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 27.01.2026 – C-743/23

Erste Kammer  
ECLI:EU:C:2026:47

## Leitsatz

1. Im Rubrum des Urteils vom 11. Dezember 2025, GKV‑Spitzenverband (C‑743/23, EU:C:2025:954), sind in dessen Fassung in der Verfahrenssprache nach der Nennung der Erklärungen der belgischen Regierung folgende Angaben einzufügen: „– der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und T. Lechevallier als Bevollmächtigte,“ 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 27. Januar 2026 ( „Urteilsberichtigung“ In der Rechtssache C‑743/23 REC betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landessozialgericht für das Saarland (Deutschland) mit Beschluss vom 15. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2023, in dem Verfahren A gegen GKV-Spitzenverband, Beteiligte: Moguntia Food Group AG, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, nach Anhörung des Generalanwalts folgenden Beschluss

1 Am 11. Dezember 2025 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil GKV-Spitzenverband (C‑743/23, EU:C:2025:954) erlassen.

2 Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache eine Auslassung, die auf Antrag der französischen Regierung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen: 1. Im Rubrum des Urteils vom 11. Dezember 2025, GKV‑Spitzenverband (C‑743/23, EU:C:2025:954), sind in dessen Fassung in der Verfahrenssprache nach der Nennung der Erklärungen der belgischen Regierung folgende Angaben einzufügen: „– der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und T. Lechevallier als Bevollmächtigte,“ 1. Im Rubrum des Urteils vom 11. Dezember 2025, GKV‑Spitzenverband (C‑743/23, EU:C:2025:954), sind in dessen Fassung in der Verfahrenssprache nach der Nennung der Erklärungen der belgischen Regierung folgende Angaben einzufügen: „– der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und T. Lechevallier als Bevollmächtigte,“ „– der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und T. Lechevallier als Bevollmächtigte,“ 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. Luxemburg, den 27. Januar 2026 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen

---

Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 27.01.2026 – C-743/23, ECLI:EU:C:2026:47

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-01-27/c-743-23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
