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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 29.09.2021 – C-100/20

Fünfte Kammer  
ECLI:EU:C:2021:774

## Leitsatz

1. Im Rubrum des Urteils vom 9. September 2021, XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C‑100/20, EU:C:2021:716), sind die Angaben zu den Erklärungen von XY wie folgt zu berichtigen: „– von XY, vertreten durch Rechtsanwalt L. Jesse,“ 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 29. September 2021 ( „Urteilsberichtigung“ In der Rechtssache C‑100/20 REC betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2020, in dem Verfahren XY gegen Hauptzollamt B erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, nach Anhörung des Generalanwalts folgenden Beschluss

1 Am 9. September 2021 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C‑100/20, EU:C:2021:716) erlassen.

2 Dieses Urteil enthält einen Schreibfehler, der auf Antrag von XY nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen: 1. Im Rubrum des Urteils vom 9. September 2021, XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C‑100/20, EU:C:2021:716), sind die Angaben zu den Erklärungen von XY wie folgt zu berichtigen: „– von XY, vertreten durch Rechtsanwalt L. Jesse,“ 1. Im Rubrum des Urteils vom 9. September 2021, XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C‑100/20, EU:C:2021:716), sind die Angaben zu den Erklärungen von XY wie folgt zu berichtigen: „– von XY, vertreten durch Rechtsanwalt L. Jesse,“ 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen. Luxemburg, den 29. September 2021 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Fünften Kammer E. Regan

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 29.09.2021 – C-100/20, ECLI:EU:C:2021:774

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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