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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.05.2012 – C-366/11

ECLI:EU:C:2012:316

## Leitsatz

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es sowohl für die vollständig in seinem Hoheitsgebiet liegenden als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten nicht fristgemäß alle Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellt und der Europäischen Kommission nicht fristgemäß Kopien dieser Pläne übermittelt hat; außerdem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der genannten Richtlinie verstoßen, indem es in Bezug auf die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht fristgemäß alle Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet hat. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen – Keine Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Sinne von Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie – Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Entwürfe dieser Pläne – Fehlen

## Tenor

## Tenor

1 Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es sowohl für die vollständig in seinem Hoheitsgebiet liegenden als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten nicht fristgemäß alle Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellt und der Europäischen Kommission nicht fristgemäß Kopien dieser Pläne übermittelt hat; außerdem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der genannten Richtlinie verstoßen, indem es in Bezug auf die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht fristgemäß alle Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet hat.

2 Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.05.2012 – C-366/11, ECLI:EU:C:2012:316

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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