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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012 – C-297/11

ECLI:EU:C:2012:228

## Leitsatz

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sowohl für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegen, als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten) nicht bis zum 22. Dezember 2009 erstellt und der Europäischen Kommission nicht bis zum 22. März 2010 Kopien dieser Pläne übermittelt hat, und sie hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verstoßen, dass sie das Verfahren zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2008 eingeleitet hat. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 13 Abs. 1, 2 und 6, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung – Information und Anhörung der Öffentlichkeit – Nichtübermittlung der Kopien der Bewirtschaftungspläne an die Kommission

## Tenor

## Tenor

1 Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sowohl für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegen, als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten) nicht bis zum 22. Dezember 2009 erstellt und der Europäischen Kommission nicht bis zum 22. März 2010 Kopien dieser Pläne übermittelt hat, und sie hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verstoßen, dass sie das Verfahren zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2008 eingeleitet hat.

2 Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012 – C-297/11, ECLI:EU:C:2012:228

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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