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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.02.2012 – C-119/11

ECLI:EU:C:2012:104

## Leitsatz

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 99 und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie seit dem 1. Januar 2007 einen Mehrwertsteuersatz von 2,10 % auf die Einnahmen anwendet, die mit den Eintrittspreisen der Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 99 und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 2,10 % auf die Eintrittspreise für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung Speisen und Getränke serviert werden – Verbot, den Anwendungsbereich einer ursprünglichen Ausnahmeregelung zu erweitern, nachdem ihr Geltungsbereich eingeschränkt wurde

## Tenor

## Tenor

1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 99 und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie seit dem 1. Januar 2007 einen Mehrwertsteuersatz von 2,10 % auf die Einnahmen anwendet, die mit den Eintrittspreisen der Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind.

2 Die Französische Republik trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.02.2012 – C-119/11, ECLI:EU:C:2012:104

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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