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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012 – C-556/11

ECLI:EU:C:2012:67

## Leitsatz

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre, das Recht auf Zahlung einer Sechsjahresweiterbildungszulage allein den als statutarische Beamte beschäftigten Lehrkräften vorbehält und diejenigen ausschließt, die als Beamte auf Zeit beschäftigt sind, wenn sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern im Hinblick auf die Zahlung dieser Zulage in einer vergleichbaren Situation befinden.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Juzgado Contencioso-Administrativo de Valladolid – Auslegung von Paragraf 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Dem Lehrpersonal gewährte Sechsjahresweiterbildungszulage – Gewährung ausschließlich an statutarische Beamte

## Tenor

## Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre, das Recht auf Zahlung einer Sechsjahresweiterbildungszulage allein den als statutarische Beamte beschäftigten Lehrkräften vorbehält und diejenigen ausschließt, die als Beamte auf Zeit beschäftigt sind, wenn sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern im Hinblick auf die Zahlung dieser Zulage in einer vergleichbaren Situation befinden.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012 – C-556/11, ECLI:EU:C:2012:67

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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