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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012 – C-442/11

ECLI:EU:C:2012:66

## Leitsatz

Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass im Fall eines aus einem Wirkstoff bestehenden „Erzeugnisses“, das durch ein Grundpatent geschützt war und dessen Inhaber sich auf den Schutz, den durch das Patent in Bezug auf dieses „Erzeugnis“ gewährte stützen konnte, um dem Vertrieb eines den fraglichen Wirkstoff in Kombination mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen enthaltenden Arzneimittels zu widersprechen, ein für dasselbe „Erzeugnis“ erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat es seinem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents ermöglichen kann, dem Vertrieb eines Arzneimittels, das das genannte Erzeugnis enthält, durch einen Dritten für eine vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des „Erzeugnisses“ als Arzneimittel zu widersprechen.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – High Court of Justice (Chancery Division) – Auslegung der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) – Anwendungsbereich des Zertifikats – Schutz nur für Arzneimittel, die lediglich den geschützten Wirkstoff enthalten, oder Schutz auch von Arzneimitteln, die den geschützten Wirkstoff in Zusammensetzung mit anderen Wirkstoffen enthalten

## Tenor

## Tenor

Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass im Fall eines aus einem Wirkstoff bestehenden „Erzeugnisses“, das durch ein Grundpatent geschützt war und dessen Inhaber sich auf den Schutz, den durch das Patent in Bezug auf dieses „Erzeugnis“ gewährte stützen konnte, um dem Vertrieb eines den fraglichen Wirkstoff in Kombination mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen enthaltenden Arzneimittels zu widersprechen, ein für dasselbe „Erzeugnis“ erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat es seinem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents ermöglichen kann, dem Vertrieb eines Arzneimittels, das das genannte Erzeugnis enthält, durch einen Dritten für eine vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des „Erzeugnisses“ als Arzneimittel zu widersprechen.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012 – C-442/11, ECLI:EU:C:2012:66

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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