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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 08.02.2012 – C-191/11

Erste Kammer  
ECLI:EU:C:2012:62

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Yorma’s AG trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S) (T‑213/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 abgewiesen hat, mit der die Eintragung des Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „Yorma’s“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 abgelehnt und dem Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke „NORMA“ stattgegeben worden war – Gefahr der Verwechslung von zwei Marken – Unzutreffende Würdigung der Ähnlichkeit der betreffenden Marken und Dienstleistungen – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Yorma’s AG trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 08.02.2012 – C-191/11, ECLI:EU:C:2012:62

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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