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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 19.01.2012 – C-227/11

ECLI:EU:C:2012:30

## Leitsatz

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Netzwerkanalysatoren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, je nach dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr, in die Unterposition 9030 40 90 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 oder in die Unterposition 9030 40 00 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 eingereiht werden können, sofern diese Geräte selbst zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen bestimmt sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Andernfalls sind diese Geräte, je nach dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr, in die Unterposition 9030 80 39 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 oder in die Unterposition 9031 80 38 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 einzureihen.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Rechtbank Haarlem – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98 (ABl. L 25, S. 37) – Netzwerkanalysatoren

## Tenor

## Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Netzwerkanalysatoren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, je nach dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr, in die Unterposition 9030 40 90 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 oder in die Unterposition 9030 40 00 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 eingereiht werden können, sofern diese Geräte selbst zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen bestimmt sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Andernfalls sind diese Geräte, je nach dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr, in die Unterposition 9030 80 39 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 oder in die Unterposition 9031 80 38 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 einzureihen.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 19.01.2012 – C-227/11, ECLI:EU:C:2012:30

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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