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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.12.2011 – C-624/10

ECLI:EU:C:2011:849

## Leitsatz

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und insbesondere aus deren Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 verstoßen, dass sie in Titel IV der Verwaltungsanordnung Nr. 105 vom 23. Juni 2006 (3 A 9-06) eine behördliche Vergünstigung vorgesehen hat, mit der von der Regelung der Selbstabführung der Mehrwertsteuer abgewichen wird und die die Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen durch den außerhalb Frankreichs niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer einer Dienstleistung, die Mehrwertsteuer-Identifikation dieses Verantwortlichen in Frankreich und den Ausgleich zwischen der von diesem getragenen Vorsteuer und der von ihm im Namen und für Rechnung seiner Kunden eingenommenen Mehrwertsteuer vorsieht. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Nationale Regelung, die die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen durch Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen vorsieht, die nicht im Inland niedergelassen sind – Pflicht zur Mehrwertsteuer-Identifikation – Natur und Umfang des Abzugsrechts

## Tenor

## Tenor

1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und insbesondere aus deren Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 verstoßen, dass sie in Titel IV der Verwaltungsanordnung Nr. 105 vom 23. Juni 2006 (3 A 9-06) eine behördliche Vergünstigung vorgesehen hat, mit der von der Regelung der Selbstabführung der Mehrwertsteuer abgewichen wird und die die Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen durch den außerhalb Frankreichs niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer einer Dienstleistung, die Mehrwertsteuer-Identifikation dieses Verantwortlichen in Frankreich und den Ausgleich zwischen der von diesem getragenen Vorsteuer und der von ihm im Namen und für Rechnung seiner Kunden eingenommenen Mehrwertsteuer vorsieht.

2 Die Französische Republik trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.12.2011 – C-624/10, ECLI:EU:C:2011:849

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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