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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.11.2011 – C-458/09

Dritte Kammer  
ECLI:EU:C:2011:769

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Italienische Republik trägt die Kosten. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009, Italien/Kommission (T‑211/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) – Italien – zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (ABl. L 94, S. 42), abgewiesen hat

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3 Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.11.2011 – C-458/09, ECLI:EU:C:2011:769

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-11-24/c-458-09

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