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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.10.2011 – C-601/10

ECLI:EU:C:2011:709

## Leitsatz

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass sie öffentliche Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung, die von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag der Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa nicht umfasst waren, im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) sowie gegen die Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) – Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung – Vertrag über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung – Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa

## Tenor

## Tenor

1 Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass sie öffentliche Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung, die von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag der Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa nicht umfasst waren, im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat.

2 Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.10.2011 – C-601/10, ECLI:EU:C:2011:709

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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