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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.10.2011 – C-311/10

ECLI:EU:C:2011:702

## Leitsatz

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verstoßen, dass sie die Europäische Kommission nicht von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kenntnis gesetzt hat. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46 verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. Die Republik Polen trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263, S. 1) nachzukommen

## Tenor

## Tenor

1 Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verstoßen, dass sie die Europäische Kommission nicht von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kenntnis gesetzt hat.

2 Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46 verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

3 Die Republik Polen trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.10.2011 – C-311/10, ECLI:EU:C:2011:702

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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