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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 06.10.2011 – C-265/11

Dritte Kammer  
ECLI:EU:C:2011:644

## Leitsatz

Das Rechtsmittel von Herrn Campailla ist unzulässig. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichen.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011, Campailla/Kommission (T‑429/09), mit dem dieses die Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt hat, in einer Streitigkeit zwischen ihm und dem kamerunischen Staat einzuschreiten, abgewiesen hat – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Zwingend vorgeschriebene Vertretung natürlicher oder juristischer Personen durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel von Herrn Campailla ist unzulässig.

2 Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichen.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 06.10.2011 – C-265/11, ECLI:EU:C:2011:644

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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