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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.09.2011 – C-90/10

ECLI:EU:C:2011:606

## Leitsatz

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es – für die besonderen Schutzgebiete im spanischen Hoheitsgebiet, die den in der Entscheidung 2002/11/EG der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43 aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien entsprechen, keine Erhaltungsprioritäten nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 aufgestellt hat und – keine geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und keine Schutzregelung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43 erlassen und angewandt hat, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhindern, indem sie den rechtlichen Schutz der besonderen Schutzgebiete gewährleisten, die den in der Entscheidung 2002/11 aufgeführten Gebieten im spanischen Hoheitsgebiet entsprechen. Das Königreich Spanien trägt die Kosten. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Erhaltungsmaßnahmen – Biogeografische Region Makaronesien

## Tenor

## Tenor

1 Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es

– für die besonderen Schutzgebiete im spanischen Hoheitsgebiet, die den in der Entscheidung 2002/11/EG der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43 aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien entsprechen, keine Erhaltungsprioritäten nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 aufgestellt hat und

– keine geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und keine Schutzregelung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43 erlassen und angewandt hat, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhindern, indem sie den rechtlichen Schutz der besonderen Schutzgebiete gewährleisten, die den in der Entscheidung 2002/11 aufgeführten Gebieten im spanischen Hoheitsgebiet entsprechen.

2 Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3 Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.09.2011 – C-90/10, ECLI:EU:C:2011:606

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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