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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 21.09.2011 – C-316/11

Zweite Kammer  
ECLI:EU:C:2011:599

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Longevity Health Products, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. April 2011, Longevity Health Products/HABM – Biofarma (T‑96/11), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „VITACHRON female“ für Waren und Dienstleistungen u. a. der Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 1357/2010‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. Januar 2011 abgewiesen hat, mit der festgestellt worden war, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin der nationalen Marken „VITATHION“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 zurückzuweisen, wegen nicht fristgemäßer Entrichtung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gelte

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Longevity Health Products, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 21.09.2011 – C-316/11, ECLI:EU:C:2011:599

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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