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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 09.09.2011 – C-198/10

ECLI:EU:C:2011:570

## Leitsatz

Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster und Modelle den Schutz durch das Urheberrecht dieses Mitgliedstaats gegenüber jedem Dritten, der schon zuvor nach diesen Mustern oder Modellen gefertigte Erzeugnisse im Inland hergestellt und/oder vertrieben hat, entweder vollständig oder in den Grenzen der früheren Nutzung ausschließt.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Corte d’appello di Milano – Auslegung der Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen – Nationale Regelung, mit der die Richtlinie unter Einführung des Urheberrechtsschutzes für Muster und Modelle umgesetzt wurde – Befugnis eines Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung des genannten Schutzes auszuweiten

## Tenor

## Tenor

Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster und Modelle den Schutz durch das Urheberrecht dieses Mitgliedstaats gegenüber jedem Dritten, der schon zuvor nach diesen Mustern oder Modellen gefertigte Erzeugnisse im Inland hergestellt und/oder vertrieben hat, entweder vollständig oder in den Grenzen der früheren Nutzung ausschließt.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 09.09.2011 – C-198/10, ECLI:EU:C:2011:570

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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