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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 08.09.2011 – C-144/11

ECLI:EU:C:2011:565

## Leitsatz

Das vom Giudice di Pace di Mestre (Italien) mit Entscheidung vom 16. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Giudice di Pace di Mestre – Unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) – Auslegung von Art. 2 dieser Richtlinie – Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe von 5 000 bis 10 000 Euro verhängt werden kann und das Gericht im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung als Ersatz für diese Geldstrafe die Ausweisung für weniger als fünf Jahre anordnen kann.

## Tenor

## Tenor

Das vom Giudice di Pace di Mestre (Italien) mit Entscheidung vom 16. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 08.09.2011 – C-144/11, ECLI:EU:C:2011:565

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-09-08/c-144-11

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