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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.07.2011 – C-518/09

ECLI:EU:C:2011:501

## Leitsatz

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass sie – die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten nur im Rahmen einer Immobilienagentur zulässt, – von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung und Immobilienmaklern verlangt, dass sie ihre Berufshaftpflicht durch den Abschluss einer dem portugiesischen Recht entsprechenden Versicherung abdecken, – von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung verlangt, dass sie über positives Eigenkapital im Sinne des portugiesischen Rechts verfügen, und – die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung und Immobilienmakler der umfassenden disziplinarischen Kontrolle durch das Instituto da Construção e do Imobiliário IP (Institut für Bau‑ und Immobilienwesen) unterwirft, und sie hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstoßen, dass sie – vorschreibt, dass Gesellschaften zur Immobilienvermittlung, von der Immobilienverwaltung für Dritte abgesehen, ausschließlich Immobilienvermittlungstätigkeiten ausüben dürfen, und – bestimmt, dass Immobilienmakler ausschließlich als solche tätig sein dürfen. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 56 AEUV – Ausübung von Immobilientransaktionstätigkeiten

## Tenor

## Tenor

1 Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass sie

– die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten nur im Rahmen einer Immobilienagentur zulässt,

– von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung und Immobilienmaklern verlangt, dass sie ihre Berufshaftpflicht durch den Abschluss einer dem portugiesischen Recht entsprechenden Versicherung abdecken,

– von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung verlangt, dass sie über positives Eigenkapital im Sinne des portugiesischen Rechts verfügen, und

– die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung und Immobilienmakler der umfassenden disziplinarischen Kontrolle durch das Instituto da Construção e do Imobiliário IP (Institut für Bau‑ und Immobilienwesen) unterwirft,

und sie hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstoßen, dass sie

– vorschreibt, dass Gesellschaften zur Immobilienvermittlung, von der Immobilienverwaltung für Dritte abgesehen, ausschließlich Immobilienvermittlungstätigkeiten ausüben dürfen, und

– bestimmt, dass Immobilienmakler ausschließlich als solche tätig sein dürfen.

2 Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.07.2011 – C-518/09, ECLI:EU:C:2011:501

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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