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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 29.06.2011 – C-532/10

Siebte Kammer  
ECLI:EU:C:2011:433

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010, adp Gauselmann/HABM (T-106/09), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke „Merkur“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 28, 35, 37, 41 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 1266/2007-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. Januar 2009 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Rechtsmittelführerin gegen die Anmeldung der Bildmarke „Archer Maclean’s Mercury“ für Waren der Klassen 9, 16 und 28 zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Verwechslungsgefahr – Beurteilungskriterien

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 29.06.2011 – C-532/10, ECLI:EU:C:2011:433

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-06-29/c-532-10

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