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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 11.05.2011 – C-32/10

ECLI:EU:C:2011:288

## Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Varhoven kasatsionen sad – Auslegung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) – Begriff „andere touristische Dienstleistungen“, die keine Nebenleistungen der vom Veranstalter zu erbringenden Beförderung oder Unterbringung sind – Verpflichtung des Veranstalters, für jeden Verbraucher einen Einzelversicherungsvertrag abzuschließen und ihm vor der Reise den Originalversicherungsschein auszuhändigen – Verpflichtung des Veranstalters, einen Einzelversicherungsvertrag zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall abzuschließen – Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen – Einbeziehung immaterieller Schäden

## Tenor

## Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 11.05.2011 – C-32/10, ECLI:EU:C:2011:288

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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