nu:legal · recht.nulegal.eu

# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 07.04.2011 – C-151/10

ECLI:EU:C:2011:223

## Leitsatz

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Arbeitgeber zur Aufbewahrung und Veröffentlichung der Verträge und Arbeitsstundenpläne von Teilzeitbeschäftigten verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern feststeht, dass diese Regelung nicht dazu führt, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, schlechter behandelt werden oder, falls eine solche Ungleichbehandlung besteht, sofern feststeht, dass diese Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und nicht über das zur Erreichung der dabei verfolgten Ziele hinausgeht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen insbesondere im Hinblick auf das anwendbare nationale Recht vorzunehmen, um festzustellen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, so ist Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls entgegensteht.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Arbeidshof te Antwerpen (Afdeling Hasselt) – Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) – Nationale Rechtsvorschriften, die ein System zur Veröffentlichung und Überwachung der Arbeitsstunden von Teilzeitarbeitnehmern vorsehen, wonach Dokumente mit genauen Angaben über die von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden erstellt und aufbewahrt werden müssen und die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen straf- und verwaltungsrechtlich geahndet werden kann

## Tenor

## Tenor

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Arbeitgeber zur Aufbewahrung und Veröffentlichung der Verträge und Arbeitsstundenpläne von Teilzeitbeschäftigten verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern feststeht, dass diese Regelung nicht dazu führt, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, schlechter behandelt werden oder, falls eine solche Ungleichbehandlung besteht, sofern feststeht, dass diese Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und nicht über das zur Erreichung der dabei verfolgten Ziele hinausgeht.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen insbesondere im Hinblick auf das anwendbare nationale Recht vorzunehmen, um festzustellen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.

Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, so ist Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls entgegensteht.

---

Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 07.04.2011 – C-151/10, ECLI:EU:C:2011:223

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-04-07/c-151-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgebliche Fassung: curia.europa.eu
