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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.03.2011 – C-435/09

ECLI:EU:C:2011:176

## Leitsatz

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um – hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Flämischen Region Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie, – hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Wallonischen Region Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 Buchst. a und 18 Buchst. a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sowie – hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Anhang III als solchen ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Flämische Gemeinschaft), Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (Wallonische Region) und Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Region Brüssel-Hauptstadt) – Schwellenwerte und Kriterien

## Tenor

## Tenor

1 Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um

– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Flämischen Region Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie,

– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Wallonischen Region Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 Buchst. a und 18 Buchst. a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sowie

– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Anhang III als solchen

ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen.

2 Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.03.2011 – C-435/09, ECLI:EU:C:2011:176

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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