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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 18.03.2011 – C-273/10

ECLI:EU:C:2011:167

## Leitsatz

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Anspruch auf eine Dienstalterszulage ohne objektiven Grund lediglich Dozenten mit unbefristetem Arbeitsvertrag, nicht jedoch Dozenten mit befristetem Arbeitsvertrag gewährt wird, obgleich sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befinden.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana – Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Mit einer öffentlichen Universität geschlossene Arbeitsverträge für Lehr- und Forschungspersonal – Ausschluss bestimmter Vergünstigungen bei befristeten Verträgen

## Tenor

## Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Anspruch auf eine Dienstalterszulage ohne objektiven Grund lediglich Dozenten mit unbefristetem Arbeitsvertrag, nicht jedoch Dozenten mit befristetem Arbeitsvertrag gewährt wird, obgleich sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befinden.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 18.03.2011 – C-273/10, ECLI:EU:C:2011:167

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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