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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 14.03.2011 – C-370/10

Achte Kammer  
ECLI:EU:C:2011:149

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Ravensburger AG trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM (T‑243/08), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken „MEMORY“ für Waren der Klasse 28 auf Aufhebung der Entscheidung R 597/2007‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. April 2008 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Bildmarke „EDUCA Memory Game“ für Waren der Klasse 28 stattzugeben, aufgehoben wurde

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Ravensburger AG trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 14.03.2011 – C-370/10, ECLI:EU:C:2011:149

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-03-14/c-370-10

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