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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 25.11.2010 – C-216/10

Sechste Kammer  
ECLI:EU:C:2010:719

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2010, Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM und Applus Servicios Tecnológicos (T‑321/07), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „AirPlus International“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 42 gegen die Entscheidung R 310/2006–2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Juni 2007 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Rechtsmittelführerin gegen die Anmeldung der Bildmarke „A+“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 40, 41 und 42 zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 25.11.2010 – C-216/10, ECLI:EU:C:2010:719

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2010-11-25/c-216-10

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