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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.10.2010 – C-154/09

ECLI:EU:C:2010:591

## Leitsatz

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie die Bestimmungen des Unionsrechts, die die Benennung des Universaldienstleisters bzw. der Universaldienstleister regeln, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) – Benennung der mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Unternehmen – Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen

## Tenor

## Tenor

1 Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie die Bestimmungen des Unionsrechts, die die Benennung des Universaldienstleisters bzw. der Universaldienstleister regeln, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

2 Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.10.2010 – C-154/09, ECLI:EU:C:2010:591

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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