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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 10.06.2010 – C-498/09

Erste Kammer  
ECLI:EU:C:2010:338

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Thomson Sales Europe trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. September 2009, Thomson Sales Europe/Kommission (verbundene Rechtssachen T‑225/07 und T‑364/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM Nr. 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007 abgewiesen hat, mit der die französischen Behörden darauf hingewiesen werden, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben auf die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte, auf die sich ihre Anfrage vom 14. September 2005 bezieht, nicht gerechtfertigt ist, sowie auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2007, in dem der Erwerb eines Anspruchs darauf, dass keine Einfuhrabgaben auf die genannten Geräte nacherhoben werden, nicht bestätigt wird – Verfahren, das den auf der Grundlage von Art. 239 des Zollkodex gestellten Antrag auf Erlass der Zölle und den Antrag auf Absehen von der Nacherhebung dieser Zölle nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex betrifft – Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte – Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Thomson Sales Europe trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 10.06.2010 – C-498/09, ECLI:EU:C:2010:338

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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