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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 25.02.2010 – C-55/08

ECLI:EU:C:2010:86

## Leitsatz

Das mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Portugal) ist offensichtlich unzulässig.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen einer bestimmten Einrichtung das ausschließliche Recht zur Durchführung von Glücks- oder Geldspielen vorbehalten ist und die Veranstaltung, die Förderung und die Vermittlung von Sportwetten, auch über das Internet, als Straftat betrachtet werden – Verbot für ein Unternehmen, das Sportwetten und Glücksspiele online betreibt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, diese Wetten und Glücksspiele über das Internet zu fördern, zu veranstalten und zu betreiben und den Gewinnern den Wert der Preise zur Verfügung zu stellen

## Tenor

## Tenor

Das mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Portugal) ist offensichtlich unzulässig.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 25.02.2010 – C-55/08, ECLI:EU:C:2010:86

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2010-02-25/c-55-08

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