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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 24.09.2009 – C-481/08

Vierte Kammer  
ECLI:EU:C:2009:579

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Alcon Inc. trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Alcon/HABM und *Acri.Tec (T‑106/07), über die Abweisung der Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken und internationalen Wortmarken „PROVISC“ und „DUOVISC“ für Waren der Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 660/2006‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Februar 2007, mit der die auf den Widerspruch der Klägerin hin ergangene Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der Wortmarke „BioVisc“ für Waren der Klasse 5 zurückzuweisen, aufgehoben wurde

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Alcon Inc. trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 24.09.2009 – C-481/08, ECLI:EU:C:2009:579

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2009-09-24/c-481-08

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