Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 21.11.2007 – C-502/06

Erste Kammer

ECLI:EU:C:2007:696

Leitsatz

Das Rechtsmittel von Herrn Correia de Matos ist unzulässig. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gestrichen.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 27. September 2006, Correia de Matos/Parlament (T‑440/05), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 28. August 2004, die gegen die Portugiesische Republik gerichtete Beschwerde des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel von Herrn Correia de Matos ist unzulässig.

2 Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gestrichen.