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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.12.2006 – C-198/06

ECLI:EU:C:2006:795

## Leitsatz

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass es nicht den in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Bericht erstellt hat. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unterbliebene Erstellung oder Übermittlung des in Artikel 9 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16) vorgesehenen Berichts an die Kommission

## Tenor

## Tenor

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass es nicht den in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Bericht erstellt hat.

2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.12.2006 – C-198/06, ECLI:EU:C:2006:795

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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