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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 14.12.2006 – C-12/05

Dritte Kammer  
ECLI:EU:C:2006:779

## Leitsatz

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. Herr Meister trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM (T‑76/03), mit dem die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 22. April 2002, den Rechtsmittelführer im dienstlichen Interesse mit seiner Planstelle dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten als Rechtsberater zuzuweisen, abgewiesen wurde.

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2 Herr Meister trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 14.12.2006 – C-12/05, ECLI:EU:C:2006:779

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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