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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 12.12.2006 – C-129/06

Zweite Kammer  
ECLI:EU:C:2006:775

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Autosalone Ispra Snc trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. November 2005, Autosalone Ispra/Kommission (T‑250/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für Schäden abgewiesen hat, die der Rechtsmittelführerin aufgrund des Überlaufens eines Abwasserkanals entstanden sein sollen, dessen Überwachung und Instandhaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra obliegt – Verstoß gegen Verfahrensregeln in Bezug auf die Beweislast

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Autosalone Ispra Snc trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 12.12.2006 – C-129/06, ECLI:EU:C:2006:775

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-12-12/c-129-06

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