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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 28.09.2006 – C-285/05

ECLI:EU:C:2006:618

## Leitsatz

In Anbetracht ihres Artikels 6 Absatz 3 ist die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) dahin auszulegen, dass sie Einzelnen vor dem 1. Januar 2004 im Bereich der Kabotage mit den griechischen Inseln keine Rechte in Bezug auf Linienpassagier- und -fährdienste sowie auf Beförderungsdienstleistungen durch Schiffe von weniger als 650 BRZ einräumt. Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis c, f und g der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die Schiffen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, Inlandsfahrten ausnahmslos untersagt, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften nach dem in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren getroffen hat.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Symvoulio tis Epikrateias – Auslegung von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) – Möglichkeit für Einzelne, sich auf die Verordnung zu berufen, um die Gültigkeit einer nationalen Regelung in Frage zu stellen, die vor dem Auslaufen der durch die Verordnung geschaffenen Ausnahmeregelung erlassen wurde – Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, f und g der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144, S. 1) – Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die Schiffen ab einem bestimmten Alter untersagt, Schifffahrtsdienstleistungen zu erbringen

## Tenor

## Tenor

1 In Anbetracht ihres Artikels 6 Absatz 3 ist die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) dahin auszulegen, dass sie Einzelnen vor dem 1. Januar 2004 im Bereich der Kabotage mit den griechischen Inseln keine Rechte in Bezug auf Linienpassagier- und -fährdienste sowie auf Beförderungsdienstleistungen durch Schiffe von weniger als 650 BRZ einräumt.

2 Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis c, f und g der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die Schiffen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, Inlandsfahrten ausnahmslos untersagt, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften nach dem in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren getroffen hat.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 28.09.2006 – C-285/05, ECLI:EU:C:2006:618

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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