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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 14.09.2006 – C-336/04

ECLI:EU:C:2006:567

## Leitsatz

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat, beeinträchtigen könnte. Weder die Artikel 87 ff. EG noch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Maßnahme entgegen, mit der eine Beihilfe in Ausführung einer Entscheidung der Kommission zurückgefordert wird, in der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist und deren Prüfung anhand der oben genannten Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Pordenone – Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2001] 3955) (ABl. 2002, L 184, S. 27)

## Tenor

## Tenor

1 Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat, beeinträchtigen könnte.

2 Weder die Artikel 87 ff. EG noch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Maßnahme entgegen, mit der eine Beihilfe in Ausführung einer Entscheidung der Kommission zurückgefordert wird, in der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist und deren Prüfung anhand der oben genannten Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 14.09.2006 – C-336/04, ECLI:EU:C:2006:567

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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