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Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1991 – C-252/89

Generalanwalt

ECLI:EU:C:1991:282

Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Juli 1991 vorgetragen. Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

Somit kann nur festgehalten werden, daß die von der Kommission gegebene Wertung zutrifft und ihrem Antrag entsprechend festzustellen ist, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, weil es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Programme sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgestellt und der Kommission mitgeteilt hat, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/339/EWG des Rates über Verpackungen für flüssige Lebensmittel nachzukommen. Antragsgemäß ist außerdem der unterliegende Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.