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# Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.04.1991 – C-350/89

Generalanwalt  
ECLI:EU:C:1991:151  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. April 1991 vorgetragen. Er hat vorgeschlagen,

... auf die gestellten Fragen ebenso wie in der Rechtssache C-23/89 zu antworten. Auszusprechen ist also, der Artikel 30 EWG-Vertrag sei dahin auszulegen, daß als Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen nicht nationale Vorschriften anzusehen sind, die den Verkauf legaler pornographischer Artikel durch nicht autorisierte Geschäfte verbieten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.04.1991 – C-350/89, ECLI:EU:C:1991:151

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Originalsprache

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-04-17/c-350-89

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