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# Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.04.1989 – C-88/88

Generalanwalt  
ECLI:EU:C:1989:170  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Francis G. Jacobs hat seine Schlußanträge am 26. April 1989 vorgetragen. Seines Erachtens sollte die Vorabentscheidung wie folgt ausfallen:

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen worden ist, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist. Eine solche Regelung braucht keine Höchstdauer für den Ausschluß von der Vermarktung vorzusehen; jedoch darf ein solcher Ausschluß die für ein wirksames Kontrollverfahren erforderliche Dauer nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.04.1989 – C-88/88, ECLI:EU:C:1989:170

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Originalsprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1989-04-26/c-88-88

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