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# Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1978 – C-135/77

Generalanwalt Jean-Pierre Warner  
ECLI:EU:C:1978:52  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Im vorliegenden Falle halte ich es nicht für gerechtfertigt, für die Vorbereitung meiner Schlußanträge um Vertagung zu bitten. Die von Ihnen zu entscheidende Frage ist zu einfach und die Antwort darauf zu eindeutig.

Unter Randnummer 5 seines Urteils in der Rechtssache 1/77 (Slg. 1977, S. 1473) hat der Gerichtshof ausgeführt:

Artikel 3 spricht nur von patentierten Erfindungen, nach denen die Waren hergestellt sind, und scheint damit Patente auszuschließen, die sich auf das Verfahren zur Verwendung der Ware beziehen. Eine solche Unterscheidung verliert indessen ihren Sinn, wenn hergestellter Gegenstand und Verwendungsverfahren derart eng miteinander zusammenhängen, daß beide in ein und derselben Ware verkörpert sind. Eine Auslegung von Artikel 3, die den Zielen der Grund satzbestimmung des Artikels 1 der Verordnung entspricht, führt dazu, eine Verkörperung des patentierten Verfahrens in der eingeführten Ware dann anzunehmen, wenn die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware in der Durchführung des Verfahrens besteht und dieses seinerseits nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung gelangen kann.

Dies entsprach dem, was ich in meinen Schlußanträgen ausgeführt hatte (vgl. Slg. 1977, S. 1490 ff.).

Die Schwierigkeiten sind dadurch entstanden, daß die Worte und dieses seinerseits nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung gelangen kann im Tenor des Urteils nicht wiederholt wurden.

Nach meiner Auffassung ist jedoch der Tenor von Urteilen des Gerichtshofes immer im Lichte der ihm voranstehenden Entscheidungsgründe auszulegen.

Ich bin daher wie die Kommission der Auffassung, daß die dem Gerichtshof vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage in dem von der Klägerin vertretenen Sinne beantwortet werden sollte.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1978 – C-135/77, ECLI:EU:C:1978:52

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Originalsprache

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1978-03-09/c-135-77

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