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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 06.06.2025 – T-509/24

Sechste Kammer  
ECLI:EU:T:2025:601

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

6. Juni 2025 ( *1 )

„Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Schreiben des Delegierten Europäischen Staatsanwalts – Art. 42 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 – Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑509/24,

Research Investments s.r.o. mit Sitz in Zákolany (Tschechische Republik),

Areál Zákolany s.r.o. mit Sitz in Zákolany,

Simon Cihelník, wohnhaft in Krupka (Tschechische Republik),

vertreten durch Rechtsanwalt J. Mašek,

Kläger,

gegen

Europäische Staatsanwaltschaft, vertreten durch L. De Matteis und E. Farhat als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin J. Costeira, der Richterin M. Kancheva und des Richters P. Zilgalvis (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des Beschlusses vom 17. März 2025, Research Investments u. a./Europäische Staatsanwaltschaft (T‑509/24 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:310),

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–

der am 1. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

–

der von der Europäischen Staatsanwaltschaft mit gesondertem Schriftsatz, der am 11. Dezember 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit,

–

der am 7. Januar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Kläger zur Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit,

folgenden

## Beschluss

**Rn. 1**

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, die Research Investments s.r.o., die Areál Zákolany s.r.o. und Herr Simon Cihelník, die Nichtigerklärung der drei Schreiben des tschechischen Delegierten Europäischen Staatsanwalts vom 1. und 15. August 2024, mit denen dieser auf die Schreiben „Aufforderung zum Tätigwerden nach Art. 265 (und Art. 263) AEUV“ geantwortet hat, die sie an die Europäische Staatsanwaltschaft gerichtet hatten (im Folgenden zusammen: angefochtene Schreiben).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

**Rn. 2**

Nach Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft wegen mutmaßlicher Straftaten des Subventionsbetrugs, gegen die finanziellen Interessen der europäischen Union gerichteten Betrugs und der Geldwäsche wurden die Kläger mit Entscheidung des tschechischen Delegierten Europäischen Staatsanwalts vom 24. Juni 2022 angeklagt und am 28. Juni 2022 an das örtlich zuständige Gericht, den Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag, Tschechische Republik), verwiesen. Diese Rechtssache trägt das Aktenzeichen 3 T 30/2022.

**Rn. 3**

Am 5. Dezember 2022 hat das Stadium der mündlichen Verhandlung begonnen und läuft seitdem.

**Rn. 4**

Am 1. und 14. August 2024 richteten die Kläger drei Schreiben an die Europäische Staatsanwaltschaft mit der Überschrift „Aufforderung zum Tätigwerden nach Art. 265 (und Art. 263) AEUV“. In diesen Schreiben wiesen die Kläger darauf hin, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nicht befugt sei, die oben in Rn. 2 genannte Rechtssache zu verfolgen, und dass alle ihre Verfahrenshandlungen nichtig seien. Außerdem forderten sie die Europäische Staatsanwaltschaft auf, gemäß Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 25 Abs. 3 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2017, L 283, S. 1) tätig zu werden und einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens oder die Unterbrechung des Verfahrens zu erlassen, andernfalls seien sie gezwungen, das Gericht gemäß Art. 265 AEUV anzurufen oder das Verfahren nach Art. 263 AEUV in Anspruch zu nehmen.

**Rn. 5**

Mit den angefochtenen Schreiben teilte der tschechische Delegierte Europäische Staatsanwalt den Klägern mit, dass er ihre oben in Rn. 4 genannten Schreiben als Bestandteil ihrer Verteidigung im Rahmen des beim Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag) anhängigen Strafverfahrens betrachte und dass sie daher diesem Gericht übermittelt würden. Desgleichen erinnerte der tschechische Delegierte Europäische Staatsanwalt daran, dass die nationalen Gerichte die Einwände der Kläger gegen die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall bereits geprüft hätten. Außerdem seien die Art. 265 und 263 AEUV aufgrund der für die gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

**Rn. 6**

Im Übrigen wies der tschechische Delegierte Europäische Staatsanwalt in den Schreiben vom 15. August 2024 an Research Investments und Areál Zákolany, die am 19. August 2024 zugestellt wurden, auf den Zusammenhang hin, der zwischen der Verordnung 2017/1939 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29) bestehe, in dem der Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert werde, sowie auf die Mitteilung der Tschechischen Republik gemäß Art. 117 der Verordnung 2017/1939 im Zusammenhang mit der Frage der sogenannten „direkten“ Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Prüfung der in dieser Mitteilung genannten Straftaten.

Anträge der Parteien

**Rn. 7**

Die Kläger beantragen,

–

die angefochtenen Schreiben für nichtig zu erklären;

–

festzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen hat, dass sie es während der Ermittlungsphase und der Phase der Strafverfolgung vor dem nationalen Gericht unterlassen hat, sich der Ausübung ihrer Zuständigkeit entsprechend dem in Art. 25 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2017/1939 des Rates Vorgesehenen zu enthalten, und dass alle Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Rechtssache infolgedessen ungültig sind;

–

festzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Sache im Rahmen der Strafverfolgung der Kläger vor dem nationalen Gericht nicht weiterzuverfolgen bzw. das Verfahren nach Art. 39 der Verordnung 2017/1939 des Rates einzustellen, und dass die Entscheidung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Verfahren vor dem nationalen Gericht fortzusetzen, infolgedessen ungültig ist;

–

der Europäischen Staatsanwaltschaft die Kosten aufzuerlegen.

**Rn. 8**

Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit beantragt die Europäische Staatsanwaltschaft,

–

die Klage als unzulässig oder wegen Unzuständigkeit abzuweisen;

–

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

**Rn. 9**

In ihrer Antwort auf die Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit beantragen die Kläger, diese Einrede zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

**Rn. 10**

Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit der Klage oder über seine Zuständigkeit entscheiden. Da die Europäische Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage und über die Zuständigkeit des Gerichts beantragt hat, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

**Rn. 11**

Die Europäische Staatsanwaltschaft erhebt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit zwei Zulässigkeitsrügen, mit denen sie geltend macht, dass erstens die Klage nicht gegen eine Handlung mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten gerichtet sei und zweitens das Gericht unzuständig sei. Mit letzterer Rüge ist die Prüfung zu beginnen.

**Rn. 12**

Mit ihrer zweiten Zulässigkeitsrüge macht die Europäische Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, das Gericht sei gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939, der diese Zuständigkeit den nationalen Gerichten zuweise, nicht für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schreiben zuständig. Ebenso seien der zweite und der dritte Klageantrag der Kläger wegen Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung darüber zurückzuweisen, da es keinen Rechtsbehelf gebe, der es den Unionsgerichten ermögliche, mittels einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen.

**Rn. 13**

Die Kläger treten der zweiten Zulässigkeitsrüge entgegen. Vorab ersuchen sie das Gericht, zu prüfen, ob die Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit innerhalb der Frist in Art. 81 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben worden ist. Mit dem ersten Klageantrag machen sie geltend, dass gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV und Art. 127 der Verfahrensordnung allein der Gerichtshof der Europäischen Union für die Nichtigerklärung von Handlungen der Unionsorgane zuständig sei. Außerdem handele es sich bei den angefochtenen Schreiben um „Beschlüsse über die Einstellung eines Verfahrens sui generis“. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schreiben sei daher nach einer „weiten“ Auslegung von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 Sache des Gerichts. Außerdem sei das Gericht für die Entscheidung über den zweiten und den dritten Klageantrag zuständig, da das Gericht, wenn die Rechtssache geprüft werde, gezwungen sei, die Verordnung 2017/1939 weit auszulegen, sei es aus verfahrensrechtlicher Sicht in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage oder im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung in der Sache.

**Rn. 14**

Zunächst ist festzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit innerhalb der Frist für die Einreichung einer solchen Einrede erhoben hat. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Klageschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2024 zugestellt wurde und dass diese die Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit mit gesondertem Schriftsatz erhoben hat, der am 11. Dezember 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist. Die Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit ist daher bei der Kanzlei des Gerichts innerhalb der in Art. 81 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Frist von zwei Monaten zuzüglich der in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehenen Entfernungsfrist eingegangen.

**Rn. 15**

Nach Art. 86 Abs. 3 AEUV legt die Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft u. a. die Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von ihr in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.

**Rn. 16**

Hierzu ist festzustellen, dass das Verfahren, das vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, um die Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen, ein Verfahren sui generis ist. Gemäß dem 88. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 soll dieser Mechanismus für wirksame Rechtsbehelfe im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sorgen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T‑103/23, EU:T:2023:871, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

**Rn. 17**

Was die Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft betrifft, so ist ihre gerichtliche Kontrolle in Art. 42 der Verordnung 2017/1939 vorgesehen. Konkret bestimmt Art. 42 Abs. 1 dieser Verordnung unter anderem, dass Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen. Nach Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV über die Gültigkeit einer Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft, sofern einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Gültigkeit unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt wird, über die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung 2017/1939, und über die Auslegung der Art. 22 und 25 dieser Verordnung in Bezug auf etwaige Zuständigkeitskonflikte zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den zuständigen nationalen Behörden (Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T‑103/23, EU:T:2023:871, Rn. 26).

**Rn. 18**

Art. 42 Abs. 3 und 8 der Verordnung 2017/1939 sieht die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 263 AEUV ausdrücklich nur für Beschlüsse der Europäischen Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines Verfahrens vor, sofern diese unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, sowie für Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, die die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel VIII der Verordnung 2017/1939 berühren, und für Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, wie etwa Entscheidungen, die das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten betreffen, oder für Entscheidungen gemäß Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder sonstige administrative Entscheidungen (Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T‑103/23, EU:T:2023:871, Rn. 27).

**Rn. 19**

Was Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1939 betrifft, ist entschieden worden, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keinerlei Unklarheit aufweist, da sie den nationalen Gerichten die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten übertragen, wobei die Fälle in Art. 42 Abs. 3 dieser Verordnung und bestimmte in Art. 42 Abs. 8 dieser Verordnung genannte Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgenommen sind, und dass der Gerichtshof der Europäischen Union über die Gültigkeit dieser Handlungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts sowie über die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen der Verordnung 2017/1939 nur im Wege der Vorabentscheidung befindet (Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T‑103/23, EU:T:2023:871, Rn. 31).

**Rn. 20**

Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt, wie sich oben aus Rn. 5 ergibt, in den angefochtenen Schreiben angegeben hat, dass er die an ihn gerichteten Schreiben mit der Überschrift „Aufforderung, tätig zu werden“, als Bestandteil der Verteidigung der Kläger im Rahmen des beim Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag) anhängigen Strafverfahrens betrachte und sie aus diesem Grund an dieses Gericht weiterleiten würde.

**Rn. 21**

Daraus folgt, dass die angefochtenen Schreiben nicht – und nicht einmal implizit – als Beschlüsse über die Einstellung eines Verfahrens im Sinne von Art. 39 der Verordnung 2017/1939 angesehen werden können, so dass das Gericht für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit nach Art. 42 Abs. 3 dieser Verordnung nicht zuständig ist.

**Rn. 22**

Das Vorbringen der Kläger zu einer weiten Auslegung von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939, aus der sich ergibt, dass sie die angefochtenen Schreiben als „Beschlüsse über die Einstellung eines Verfahrens sui generis“ ansehen, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage.

**Rn. 23**

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich ist, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist, und dass selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T‑103/23, EU:T:2023:871, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

**Rn. 24**

Selbst wenn man annähme, dass die angefochtenen Schreiben Beschlüssen über die Einstellung eines Verfahrens sui generis entsprachen, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist, würde die von den Klägern vertretene „weite“ Auslegung von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 dazu führen, dass Handlungen, die nicht unter die in Art. 39 der Verordnung 2017/1939 genannten Fälle fallen, als „Beschlüsse über die Einstellung eines Verfahrens sui generis“ eingestuft würden, was das in Art. 42 der Verordnung 2017/1939 vorgesehene und oben in den Rn. 17 bis 19 wiedergegebene System der gerichtlichen Kontrolle beeinträchtigen würde.

**Rn. 25**

Nach alledem ist der erste Klageantrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

**Rn. 26**

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kläger mit ihrem zweiten und ihrem dritten Klageantrag im Wesentlichen die Feststellung beantragen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft gegen bestimmte Vorschriften des Unionsrechts verstoßen hat. Insoweit genügt der Hinweis, dass es im Verfahren vor den Unionsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es ihnen ermöglicht, im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen, und dass das Gericht nicht befugt ist, im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV Feststellungsurteile zu erlassen (vgl. Beschluss vom 19. November 2020, Buxadé Villalba u. a./Parlament, T‑32/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:552, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

**Rn. 27**

Daher sind der zweite und der dritte Klageantrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

**Rn. 28**

Nach alledem ist der zweiten von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhobenen Zulässigkeitsrüge stattzugeben und die vorliegende Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass die erste Zulässigkeitsrüge geprüft zu werden braucht.

Kosten

**Rn. 29**

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Europäischen Staatsanwaltschaft die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.

Die Klage wird wegen Unzuständigkeit abgewiesen.

2.

Die Research Investments s.r.o., die Areál Zákolany s.r.o. und Herr Simon Cihelník tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Luxemburg, den 6. Juni 2025

Der Kanzler

V. Di Bucci

Die Präsidentin

M. J. Costeira

( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 06.06.2025 – T-509/24, ECLI:EU:T:2025:601

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 21.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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