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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 27.06.2012 – T-448/07

Dritte Kammer  
ECLI:EU:T:2012:322

## Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die YKK Corp., die YKK Holding BV und die YKK Stocko Fasteners GmbH tragen die Kosten.

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2012 –YKK u. a./Kommission

(Rechtssache T-448/07)

„Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Reißverschlüsse, ‚andere Verschlüsse‘ und Ansetzmaschinen – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Koordinierte Preiserhöhungen, Festsetzung von Mindestpreisen, Aufteilung der Kunden und der Märkte sowie Austausch sonstiger Geschäftsinformationen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis – Art und Begehung der Zuwiderhandlung – Tatsächliche Auswirkungen – Mitteilung über die Zusammenarbeit – Geldbußen – Obergrenze – Abschreckungswirkung der Geldbuße – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit“

1 Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 68) (vgl. Randnrn. 43-44)

2 Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise – Zulässigkeit – Beweiskraft der freiwilligen Angaben, die die Hauptbeteiligten an einem Kartell machen, um in den Genuss der Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit zu kommen (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilungen der Kommission 96/C 207/04 und 2002/C 45/03) (vgl. Randnrn. 52-58)

3 Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Anforderungen an die Beweiskraft der einzelnen Indizien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 71, 80, 105)

4 Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 74-75, 79)

5 Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Informationsaustausch im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Kartells (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 76-79)

6 Kartelle – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt – Öffentliche Distanzierung – Enge Auslegung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 113-117)

7 Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Zuwiderhandlungen, die bereits aufgrund ihres Wesens als besonders schwer qualifiziert werden – Erfordernis, ihre Auswirkungen und ihren räumlichen Umfang zu bestimmen – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03, Nr. 1 Teil A) (vgl. Randnrn. 123-126, 138-139, 143)

8 Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Messung der tatsächlichen Fähigkeit, auf dem betroffenen Markt eine Schädigung herbeizuführen – Erheblichkeit der Marktanteile des betroffenen Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 147-148)

9 Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Entscheidungspraxis der Kommission – Hinweischarakter (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 149-151)

10 Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Erforderlichkeit eines Verhaltens, das es der Kommission erleichtert hat, die Zuwiderhandlung festzustellen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 96/C 207/04) (vgl. Randnrn. 170-172)

11 Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, aus denen die als Unternehmen handelnde wirtschaftliche Einheit besteht (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 192-193)

Gegenstand

## Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die YKK Corp., die YKK Holding BV und die YKK Stocko Fasteners GmbH tragen die Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 27.06.2012 – T-448/07, ECLI:EU:T:2012:322

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 21.10.2026

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