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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 22.05.2012 – T-6/10

ECLI:EU:T:2012:245

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. November 2009 gerichtet ist, mit der das von dem Konsortium, dem der Kläger angehört, im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/127843/D/SER/KOS betreffend die Unterstützung der Zoll‑ und Steuerverwaltung im Kosovo eingereichte Angebot abgelehnt wurde. Die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 über den Zugang zu bestimmten Unterlagen dieses Ausschreibungsverfahren wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang in der freigegebenen Fassung des Bewertungsberichts zu den vom Bewertungsausschuss erteilten Noten auf den Seiten 3 bis 5 dieses Berichts verweigert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers, prozessleitende Maßnahmen anzuordnen, wird abgelehnt. Das Sviluppo Globale GEIE trägt seine eigenen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache und drei Viertel der Kosten der Kommission für dieses Verfahren. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten für das Verfahren zur Hauptsache. Das Sviluppo Globale GEIE trägt die gesamten durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑6/10 R entstandenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. November 2009, mit der das von dem Konsortium, dem der Kläger angehört, im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/127843/D/SER/KOS betreffend die Unterstützung der Zoll‑ und Steuerverwaltung im Kosovo (ABl. 2009/S 4‑003683) eingereichte Angebot abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009, mit der der Antrag des Konsortiums auf Zugang zu bestimmten Unterlagen dieses Ausschreibungsverfahrens abgelehnt wurde

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. November 2009 gerichtet ist, mit der das von dem Konsortium, dem der Kläger angehört, im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/127843/D/SER/KOS betreffend die Unterstützung der Zoll‑ und Steuerverwaltung im Kosovo eingereichte Angebot abgelehnt wurde.

2 Die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 über den Zugang zu bestimmten Unterlagen dieses Ausschreibungsverfahren wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang in der freigegebenen Fassung des Bewertungsberichts zu den vom Bewertungsausschuss erteilten Noten auf den Seiten 3 bis 5 dieses Berichts verweigert wurde.

3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4 Der Antrag des Klägers, prozessleitende Maßnahmen anzuordnen, wird abgelehnt.

5 Das Sviluppo Globale GEIE trägt seine eigenen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache und drei Viertel der Kosten der Kommission für dieses Verfahren. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten für das Verfahren zur Hauptsache.

6 Das Sviluppo Globale GEIE trägt die gesamten durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑6/10 R entstandenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 22.05.2012 – T-6/10, ECLI:EU:T:2012:245

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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