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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 19.04.2012 – T-162/09

ECLI:EU:T:2012:187

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Adolf Würth GmbH & Co. KG und die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und die des European Industrial Fasteners Institute AISBL. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1).

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Adolf Würth GmbH & Co. KG und die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und die des European Industrial Fasteners Institute AISBL.

3 Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 19.04.2012 – T-162/09, ECLI:EU:T:2012:187

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2012-04-19/t-162-09

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