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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 16.04.2012 – T-341/10

ECLI:EU:T:2012:183

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der F91 Diddeléng, Julien Bonnetaud, Thomas Gruszczynski, Rainer Hauck, Stéphane Martine, Grégory Molnar und Yann Thibout tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. Die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF) trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2010, das Verfahren einzustellen, das durch die von den Klägern gegen die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF) erhobene Beschwerde in Gang gesetzt worden war, auf Nichtigerklärung der Verbandsvorschriften der FLF, die gegen die Art. 39 EG und 81 EG verstießen, und auf Verhängung „sachgerechter Sanktionen“

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Der F91 Diddeléng, Julien Bonnetaud, Thomas Gruszczynski, Rainer Hauck, Stéphane Martine, Grégory Molnar und Yann Thibout tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3 Die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF) trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 16.04.2012 – T-341/10, ECLI:EU:T:2012:183

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2012-04-16/t-341-10

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